Ansprüche des Vermieters wegen Schönheitsreparaturen

  • Stellen Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag AGBs dar?
  • Alle Regelungen im Mietvertrag werden von Gerichten in Betracht gezogen
  • Man darf die Schönheitsreparaturen als Mieter selber ausführen

Zur Frage der Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparatur liegt eine Unmenge von gerichtlichen Entscheidungen vor.

Von den Gerichten werden immer alle im Mietvertrag enthaltenen Klauseln zur Frage der Durchführung der Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses, der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen, der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen und der Durchführung von Endrenovierungen gemeinsam betrachtet.

Dies führt häufig dazu, dass Vertragsklauseln, die alleine betrachtet durchaus wirksam sein können, in Kombination mit weiteren Klauseln unwirksam sind.

Geht es um Wohnraum oder um die Miete von Gewerbeflächen?

Zu unterscheiden ist bei der Bewertung von entsprechenden Mietvertragsklauseln immer zwischen Wohnungsmietverträgen einerseits und Gewerbemietverträgen andererseits.

Ist durch die Rechtsprechung in Gewerbemietverträgen eine Vielzahl von Klauselkombinationen als zulässig anerkannt worden, sind diese im Wohnungsmietrecht meist unzulässig.

Vereinfacht kann man feststellen, dass die häufig verwendete Kombination von Klauseln zur turnusmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer Verpflichtung zur Endrenovierung in Gewerbemietverträgen für zulässig gehalten wird, während sie in Wohnraummietverträgen unzulässig ist.

Schuldet der Mieter anteilige Kostenübernahme?

Enthält der Mietvertrag z.B. Regelungen dazu, dass der Mieter verpflichtet ist, in bestimmten Zeitabständen die Mietsache zu renovieren und sind diese Zeiten noch nicht abgelaufen, so soll der Vermieter anteilig die bis dahin angefallenen Kosten der Schönheitsreparaturen verlangen können.

Die meisten Gerichte gehen dabei aber davon aus, dass solche Klauseln nur dann wirksam sind, wenn gleichzeitig dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt wird, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen.

Dies wird in den meisten Fällen für den Mieter günstiger sein, als z.B. 50 % eines Kostenvoranschlages einer teuren Fachfirma an den Vermieter zu zahlen.

Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden

Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Vermieter selbstverständlich darauf bestehen kann, dass die Schönheitsreparaturen fachgerecht ausgeführt sind.

Er muss sich also nicht mit schlecht oder mangelhaft gestrichenen Wänden und Decken zufrieden geben, nur weil der Mieter diese Arbeiten selbst ausführen will.

Als Mieter sollte man daher entweder die Arbeiten gründlich ausführen, um späteren Streit zu vermeiden, oder gleich einen günstigeren Handwerker mit den Arbeiten beauftragen.