Kündigung des Mietverhältnisses - Wann darf gekündigt werden?

  • Der Vermieter darf nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen
  • Die Kündigungsgründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden
  • Von Mieter und Vermieter ist eine Kündigungsfrist einzuhalten

Die Kündigung ist die häufigste Form der Beendigung des Mietverhältnisses. Sie kann ordentlich fristgemäss oder außerordentlich fristlos erfolgen.

Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf immer eines bestimmten Grundes.

Bei der ordentlichen Kündigung ist zwischen den einzelnen Mietarten zu unterscheiden.

Im Wohnungsmietrecht steht nur dem Mieter die ordentliche Kündigung ohne Angabe eines Grundes zu. Will der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis ordentlich fristgemäß kündigen, muss er hierzu einen Grund haben, der zumeist im eigenen Bedarf liegt.

Im Gewerbemietrecht können Mieter und Vermieter das Mietverhältnis in den gesetzlichen Fristen ohne Angabe eines Grundes kündigen, wenn es nicht für eine bestimmte befristete Zeit eingegangen ist. Besondere Schutzvorschriften für den Mieter gibt es im Gewerbemietrecht keine.

Ordentliche Kündigung mit Einhaltung einer Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung bedeutet, dass das Mietverhältnis in bestimmten Fristen, so wie viele andere Vertragsverhältnisse - zum Beispiel ein Arbeitsvertrag - beendet werden kann.

Nach der ursprünglichen Fassung des BGB konnten dabei Vermieter und Mieter den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.

Die im Laufe der Zeit zugunsten des Mieters in das Mietrecht aufgenommenen Schutzvorschriften zur Kündigung des Wohnungsmieters kannte das ursprüngliche BGB nicht.

Welche Kündigungsfristen gelten für eine ordentliche Kündigung?

Nach § 573c Abs. 1 BGB ist eine ordentliche Kündigungspätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Diese Frist gilt sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter von Wohnraum verlängert sich allerdings nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.Ordentliche Kündigung durch den Wohnungsmieter

Ein Mietverhältnis über Wohnräume kann vom Mieter mithin immer bis zum 3. Werktag des Monats für das Ende des übernächsten Monats gekündigt werden, also in einer Frist von 3 Monaten.

Ordentliche Kündigung von Wohnungen durch den Vermieter - Begründungspflicht!

Bei Wohnungsmietverhältnissen gibt es zahlreiche Bestimmungen zum Schutz des Mieters, die eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nur in Ausnahmefällen zulassen.

Der Vermieter benötigt für eine ordentliche Kündigung jedenfalls immer ein berechtigtes Interesse, § 573 BGB.

Eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist generell ausgeschlossen.

Weiter gilt, das jegliche Erklärung einer ordentlichen Kündigung in Schriftform zu erfolgen hat und zu begründen ist, § 573 Abs. 3 BGB.

Bei der ordentlichen Kündigung sollen nur die Gründe bei der gerichtlichen Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung berücksichtigt werden, die im Kündigungsschreiben enthalten sind.

Entfallen diese allerdings nach der Kündigung, entstehen aber gleich geartete Gründe erneut (z.B. Eigenbedarf für den Sohn statt für die Tochter), so soll die ursprüngliche Kündigung weiter wirksam sein.

Die Kündigungsgründe selbst können im Verfahren noch weiter untermauert werden.