Vorzeitige Beendigung der Miete - Die Mietaufhebungsvereinbarung

  • Auch einen Aufhebungsvertrag müssen sich Mieter und Vermieter einigen
  • Motiv für einen Aufhebungsvertrag ist oft die Verkürzung der Mietzeit
  • Ein Aufhebungsvertrag kann formfrei und auch konkludent angeschlossen werden

Eine Kündigung eines Mietverhältnisses ist immer mit Rechtsunsicherheiten verbunden.

Eleganter als durch eine Kündigung kann man ein Mietverhältnis durch eine so genannte Mietaufhebungsvereinbarung beenden.

Bei einer solchen Mietaufhebungsvereinbarung einigen sich Mieter und Vermieter auf einen bestimmten Beendigungszeitpunkt sowie die Konditionen der Beendigung und gehen dann friedlich auseinander.

Durch einen Aufhebungsvertrag die Laufzeit der Miete verkürzen

Bei Wohnungsmieten ist eine Aufhebungsvereinbarung oft durch eine Abkürzung der Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten motiviert. Bei Gewerbemieten geht es häufig ebenfalls um die vorzeitige Auflösung langfristiger Mietverträge.

Generell besteht kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, wenn es auf eine bestimmte Dauer eingegangen ist.

Der Mieter bleibt auch bei langfristigen Verträgen bis zum Auslaufes des Mietvertrages verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen, auch wenn er das Mietobjekt nicht mehr nutzt.

Dies ergibt sich daraus, dass der Mieter dem Vermieter die Miete dafür zahlt, dass der Vermieter ihm den Besitz an dem Mietobjekt einräumt, ihm also quasi die Möglichkeit gewährt, dass Objekt zu nutzen.

Ob der Mieter dann davon Gebrauch macht, bleibt ihm nach dem Sinn des Gesetzes selbst überlassen.

Daher bleibt ein Mietaufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter oft die einzige Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist oder Vertragslaufzeit.

Wie kommt ein Aufhebungsvertrag zustande?

Darin können die Mietparteien eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages vereinbaren. Die Bedingungen dieser Beendigung ist Verhandlungssache der Parteien.

Der Aufhebungsvertrag ist formfrei, sollte aber natürlich in Schriftform erfolgen.

Ein Mietaufhebungsvertrag kann unter Umständen auch schon dadurch konkludent abgeschlossen werden, dass der Vermieter die Mieträume widerspruchslos vom Mieter zurücknimmt.

Auch der Hinweis des Vermieters, wonach ein früherer Auszug des Mieters "kein Problem" sei, wurde von Gerichten bereits als einvernehmlicher Aufhebungsvertrag gewertet.