Minderungsrecht des Mieters bei Lärmschutzmängeln einer Wohnung – Lärmprotokoll nicht erforderlich

LG Wiesbaden – Urteil vom 17.02.2012 – 3 S 54/11

Über die Frage, wie detailliert ein Mieter bei behaupteten Schallmängeln einer von ihm angemieteten Wohnung und einem darauf gestützten Mietminderungsverlangen vor Gericht vortragen muss, hatte das Landgericht Wiesbaden als Berufungsgericht zu entscheiden.

Der Mieter hatte für die Monate April 2005 bis August 2008 Mietminderungsansprüche in Höhe von 10% der monatlichen Miete geltend gemacht.

Grund für sein Minderungsbegehren waren Geräuschbelästigungen, die aus der Nachbarwohnung in die von ihm angemietete Wohnung drangen. Er habe aufgrund dieser Belästigungen keine Erholung mehr finden können und seine Nachtruhe sei gestört gewesen.

Dabei sei die Wohnung dem Mieter als „voll modernisiert“ vermietet worden.

In erster Instanz wurde die Klage des Mieters noch abgewiesen. Das Amtsgericht bezeichnete die vom Mieter beklagten Geräusche aus der Nachbarwohnung als „sozialadäquat“ und im übrigen habe der Mieter nicht ausreichend detailliert vorgetragen, wann und wie sich die Geräuschbelästigungen im einzelnen zugetragen hätten.

Der Mieter ging gegen dieses Urteil in Berufung und hatte vor dem Landgericht mit seinem Rechtsmittel auch Erfolg.

Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass es einer – vom Amtsgericht noch geforderten – detaillierten Protokollierung der einzelnen Beeinträchtigungen nicht bedürfe. Vielmehr sei durch ein Sachverständigengutachten belegt, dass die Wohnungstrennwände zwischen der Wohnung des Mieters und des Nachbarn nicht der DIN 4109 entsprechen würden.

Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen sei von einer „kontinuierlich gleich- bleibenden Minderung unabhängig von konkreten Störungen auszugehen“, so das Gericht.

Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn die Nachbarwohnung beispielsweise gar nicht vermietet sei und eine Lärmbeeinträchtigung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden könne.

Das Berufungsgericht drehte also mit dieser Begründung die Entscheidung aus erster Instanz und entschied zu Gunsten des Mieters.