Mietminderung zulässig, wenn der Nachbar auf dem Balkon raucht

LG Hamburg – Urteil vom 15.06.2012 – 311 S 92/10

Mit einem von Zigarettenqualm gepeinigten Mieter hatte es das Landgericht Hamburg zu tun.

Der Mieter bewohnte eine unter dem Dach liegende Wohnung. Die Mieter der unter ihm liegenden Wohnung hatten die Angewohnheit, den Balkon ihrer Wohnung für regelmäßigen Zigarettengenuss zu nutzen.

Der Rauch stieg dann, abhängig von den jeweiligen Windverhältnissen mehr oder weniger intensiv, nach oben und zog den nicht rauchenden Nachbarn in ihre Wohnung.

Der durch den Zigarettenqualm beeinträchtigte Mieter minderte daraufhin die Miete. Der Vermieter bestand auf der vollständigen Begleichung der Mietschuld und zog vor das Gericht. Das (vielleicht selbst rauchende?) Amtsgericht gab dem Vermieter noch in vollem Umfang Recht und betrachtete das Rauchen auf dem Balkon als zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehörend.

Anderer Auffassung war das Landgericht, das sich nach Berufung des Mieters mit der Angelegenheit befassen durfte. Das Landgericht sprach dem Mieter das Recht zu, wegen der erwiesenen Beeinträchtigung mit dem Zigarettengestank seine Miete pauschal um 5% mindern zu dürfen.

Das Landgericht hatte dabei zunächst versucht, sich durch Vernehmung von Zeugen einen Eindruck von der Häufigkeit zu verschaffen, mit der der fragliche Balkon von den rauchenden Hausbewohnern genutzt wurde. Zwar brachten die Zeugenaussagen kein eindeutiges Ergebnis, wusste doch ein Zeuge von 5-6 Zigaretten in der Stunde, andere Zeugen lediglich von 10 – 12 Zigaretten am Tag zu berichten.

Die Angaben reichten dem Gericht allerdings, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass mit dem Zigarettenkonsum eine erhebliche Störung für den die oberliegende Wohnung bewohnenden Mieter verbunden sei.

Bei geöffnetem Fenster dringe der Rauch von dem Balkon zwangsläufig in die Wohnung der betroffenen Mieter.

Dieser Fall habe, so das Landgericht, auch nichts mit einer vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung zu tun, sondern sei mit den Fällen vergleichbar, in denen eine Mietwohnung von störenden Immissionen betroffen sei.

Im Wege der Schätzung hielt das Gericht in diesem Fall für die Beeinträchtigungen eine Minderungsquote in Höhe von 5% für gerechtfertigt.