Schutz des Mieters vor Dachlawinen

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 17.12.2012 – 24 U 217/11

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Mieter von seinem Vermieter Schadensersatz verlangen kann, wenn das Auto des Mieters auf einem mit angemieteten Stellplatz vor dem Haus von einer vom Dach abgehenden Schneelawine getroffen und beschädigt wird.

Der Mieter wollte den Vermieter wegen dieses Vorfalls haftbar machen, da der Vermieter nach seiner Auffassung die Pflicht gehabt hätte, auf dem Dach über dem Stellplatz Schneefanggitter anzubringen und auf diesem Weg den Abgang von Dachlawinen zu verhindern.

Nachdem der Mieter mit seiner auf Schadensersatz gerichteten Klage bereits in erster Instanz erfolglos geblieben war, musste er auch vor dem Berufungsgericht eine Niederlage hinnehmen. In einem Hinweisbeschluss setzte das OLG dem Kläger auseinander, dass seine Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg habe. Der Mieter nahm daraufhin seine Berufung gegen das Urteil erster Instanz zurück.

In dem Beschluss wies das Gericht darauf hin, dass ein Anspruch aus § 536a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht gegeben sei, da der angemietete Stellplatz an sich nicht mangelbehaftet gewesen sei.

Ein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz sei aber auch nicht wegen einer Verletzung einer dem Mieter gegenüber bestehenden Schutzpflicht gegeben. Ein solcher Anspruch könne unter besonderen Umständen für den Vermieter die Pflicht begründen, den Mieter vor ihm drohenden Gefahren zu warnen.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass es für den Mieter ebenso gut wie für den Vermieter erkennbar gewesen sei, dass aufgrund des winterlichen Wetters auch Schnee auf den Dächern liegen bleibt und dieser Schnee auch dem Gesetz der Schwerkraft folgend auf die Straße oder den Gehweg stürzen kann.

Ein vom Vermieter aufgestelltes Hinweisschild, mit dem er vor abgehenden Dachlawinen hätte warnen können, hätte, so das Gericht, für den Mieter keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht.

Auch mietvertragliche Nebenpflichten seien vorliegend vom Vermieter nicht verletzt worden.

Zwar treffe den Vermieter grundsätzlich die Pflicht, Beschädigungen an Sachen des Mieters zu unterlassen.

Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters verpflichte den Vermieter aber nur zu solchen Maßnahmen, die dem Mieter einen vertragsgemäßen und störungsfreien Gebrauch der Mietsache ermöglichen. Schutzmaßnahmen gegen herab fallenden Schnee habe ein Hauseigentümer aber nur bei besonderen Umständen zu treffen.

Diese besonderen Umstände, die den Vermieter zum Anbringen von Schutzgittern gegen Dachlawinen verpflichtet hätten, verneinte das Gericht im vorliegenden Fall.

Für den konkreten Ort des Vorfalls – Wuppertal – würden keine gemeindlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften bestehen, die den Hauseigentümern das Anbringen von Schneefallgittern vorschreiben würden.

Solche Vorrichtungen seien allenfalls dann geboten und vom Vermieter auch anzubringen, wenn sie ortsüblich seien. Eine Ortsüblichkeit von Schneefallgittern für den Bereich Wuppertal verneinte das Gericht, da Wuppertal gerichtsbekannt eher zu den schneearmen Gebieten in Deutschland gehöre.

Auch die Dachneigung habe keine besondere Gefahrensituation geschaffen, die eine Pflicht für den Vermieter zur Anbringung von entsprechenden Schneefanggittern begründet hätte.

Nach alledem war die Berufung des Klägers nicht Erfolg versprechend.