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Kündigung wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertung
Der Vermieter ist auch dann zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Mietsache bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Eine solche so genannte Verwertungskündigung kommt insbesondere bei komplexen Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen eines Gebäudes in Frage.
Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise den Abriss von Plattenbauten in Ostdeutschland als eine solche Maßnahme in Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB beurteilt.
Das Amtsgericht Halle-Saalkreis hat mit Urteil vom 28.05.2002 die leerstandsbedingte Kündigung des Vermieters bestätigt, nachdem der Vermieter im Prozess detaillierte Angaben zum Fortzug der übrigen Mieter des Gebäudes in andere Stadtteile und der mangelnden mittelfristigen Verwertung bzw. andersartigen Nutzung des Objektes durch Darlegung der fortlaufenden Verluste des Mietbetriebs machen konnte.
Ähnlich urteilte das AG Jena im Urteil vom 14.03.2003, wobei das Gericht dort auch berücksichtigte, dass der Mieter an dem Mietverhältnis nur aus dem Grund festhielt, um sich sein Mietrecht teuer abkaufen zu lassen, was das Gericht für nicht schutzwürdig hielt.
Das Interesse des Vermieters an einer baldigen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes muss aber konkret sein, wozu der Vermieter zumindest eine vorläufige Ertragskalkulation vorzulegen hat.
Eine angemessene Verwertung kann auch in einem Abriss und anschließendem Neubau bestehen.
Umstritten ist, ob sich eine Verwertungsabsicht des Vermieters auf das ganze Grundstück beziehen muss.
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