Wer in einer Wohngemeinschaft gegenüber dem Eigentümer haftet, richtet sich zuerst danach, wer den Hauptmietvertrag unterschrieben hat. Steht nur eine Person im Vertrag, schuldet grundsätzlich diese Person dem Vermieter die vollständige Miete und die vereinbarten Nebenkosten. Zahlt ein Untermieter seinen Anteil nicht oder beschädigt schuldhaft die Wohnung, kann der Hauptmieter die Verantwortung gegenüber dem Vermieter nicht einfach auf den Mitbewohner abschieben. Er muss häufig zunächst selbst zahlen und seine Forderung anschließend intern gegen den Untermieter durchsetzen. Haben dagegen alle WG-Mitglieder den Vertrag unterschrieben, kann der Vermieter die gesamte Forderung regelmäßig auch von einem einzelnen Vertragspartner verlangen, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Die zentrale Antwort lautet deshalb: Nicht die mündliche WG-Abmachung, sondern das jeweilige Vertragsverhältnis entscheidet über Rechte und Pflichten. Ein Hauptmieter ist gegenüber seinem Untermieter zugleich Vermieter und muss deshalb nicht nur Geld einsammeln, sondern auch Abrechnungen, Kaution, Kündigung und Wohnungsübergabe rechtssicher organisieren. Eine schriftliche Kostenaufteilung innerhalb der WG schützt nicht automatisch vor Forderungen des Eigentümers. Sie erleichtert aber den späteren Ausgleich zwischen den Bewohnern. Bei hohen Schadensersatzforderungen, Kündigungsandrohungen oder unklaren Nebenkosten sollte der Einzelfall durch einen Mieterverein oder einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Kurzantwort: Ist nur eine Person Hauptmieter, haftet sie dem Vermieter grundsätzlich für die gesamte Miete, vereinbarte Nebenkosten und schuldhafte Schäden des Untermieters beim Gebrauch der Wohnung. Haben alle Bewohner den Hauptmietvertrag unterschrieben, haften sie für die Miete häufig gesamtschuldnerisch. Intern kann der zahlende Mieter von den verantwortlichen Mitbewohnern Ausgleich verlangen, muss seinen Anspruch aber belegen und notfalls selbst durchsetzen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Antwort auf die Haftungsfrage beginnt immer mit einem Blick in den Hauptmietvertrag. Entscheidend ist, ob nur ein Hauptmieter, mehrere gemeinsame Mieter oder einzelne Zimmermieter Vertragspartner des Eigentümers sind. Bei einem alleinigen Hauptmieter besteht zwischen dem Eigentümer und den Untermietern grundsätzlich kein eigener Mietvertrag. Der Hauptmieter trägt daher gegenüber dem Eigentümer das primäre Zahlungs- und Organisationsrisiko. Seine internen Ansprüche gegen die Mitbewohner ändern daran zunächst nichts.
- Ein alleiniger Hauptmieter schuldet dem Vermieter die vollständige vereinbarte Miete.
- Der Zahlungsausfall eines Untermieters befreit den Hauptmieter nicht von seiner eigenen Mietpflicht.
- Schuldhafte Beschädigungen eines Untermieters können dem Hauptmieter gegenüber dem Eigentümer zugerechnet werden.
- Bei einem gemeinsamen Mietvertrag können alle Bewohner regelmäßig für die gesamte Miete in Anspruch genommen werden.
- Nebenkosten müssen auch im Untermietverhältnis eindeutig als Pauschale oder Vorauszahlung vereinbart werden.
- Normale Wohnspuren sind von echten Beschädigungen zu unterscheiden.
- Der Hauptmieter sollte Kaution, Übergabeprotokoll, Inventarliste und Abrechnung sorgfältig dokumentieren.
Juristischer Praxishinweis: Die Erlaubnis des Eigentümers zur Untervermietung bedeutet nicht, dass der Hauptmieter aus seiner Verantwortung entlassen wird. Sie legalisiert die Gebrauchsüberlassung, verlagert das finanzielle Risiko gegenüber dem Eigentümer aber grundsätzlich nicht auf den Untermieter.
Welcher WG-Mietvertrag liegt vor?
Der Begriff WG beschreibt zunächst nur eine Wohnform und noch keine bestimmte Vertragskonstruktion. Mehrere Menschen können dieselbe Wohnung nutzen, obwohl rechtlich völlig unterschiedliche Mietverhältnisse bestehen. Genau diese Unterschiede entscheiden darüber, wer Miete zahlen, Schäden ersetzen oder eine Nebenkostenabrechnung erstellen muss. Auch Kündigungen funktionieren je nach Modell unterschiedlich. Bevor Geld überwiesen oder eine Forderung zurückgewiesen wird, müssen deshalb sämtliche Verträge und Nachträge geprüft werden.
Eine Person ist Hauptmieter, die anderen sind Untermieter
Bei diesem Modell steht nur eine Person im Mietvertrag mit dem Eigentümer. Diese Person wird im Alltag als Hauptmieter bezeichnet und schließt mit den übrigen Bewohnern eigene Untermietverträge. Gegenüber dem Eigentümer bleibt der Hauptmieter alleiniger Vertragspartner und schuldet die vollständige Hauptmiete. Gegenüber dem Untermieter übernimmt er dagegen selbst die Vermieterrolle. Damit entstehen zwei rechtlich getrennte Vertragsverhältnisse, die nicht automatisch dieselben Beträge, Fristen oder Kostenregelungen enthalten.
Für die Hauptmieter in der WG ist dieses Modell besonders risikoreich, wenn die finanziellen Reserven gering sind. Der Eigentümer muss grundsätzlich nicht darauf warten, bis der Hauptmieter ausstehende Untermiete erfolgreich eingeklagt hat. Auch eine interne Vereinbarung, nach der jeder nur seinen Zimmeranteil schuldet, bindet den Eigentümer nicht. Der Hauptmieter muss daher prüfen, ob er einen vorübergehenden Zahlungsausfall auffangen könnte. Zusätzlich sollte er vor dem Einzug klären, ob die erforderliche Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt.
Die Zustimmung ist bei einer echten Untervermietung grundsätzlich vor der Gebrauchsüberlassung einzuholen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Überlassung eines Teils der Wohnung ein Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 BGB bestehen, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Der Anspruch gilt jedoch nicht grenzenlos und kann etwa bei Überbelegung oder einem wichtigen Grund in der Person des Untermieters entfallen. Ausführliche Informationen dazu bietet der Ratgeber zur Untervermietung in Deutschland und zur erforderlichen Erlaubnis. Die Einzelfallprüfung bleibt wichtig, weil eine bloße Meldung beim Einwohnermeldeamt die mietrechtliche Erlaubnis nicht ersetzt.
Alle Bewohner haben den Hauptmietvertrag unterschrieben
Unterschreiben alle WG-Mitglieder gemeinsam denselben Mietvertrag, sind sie gleichberechtigte Mieter. Es gibt dann rechtlich normalerweise keinen Hauptmieter, auch wenn eine Person die Überweisungen organisiert oder schon länger in der Wohnung lebt. Für die laufende Miete besteht regelmäßig eine gesamtschuldnerische Verpflichtung. Der Vermieter kann sich daher häufig aussuchen, von welchem Vertragspartner er die vollständige offene Summe verlangt. Der intern vereinbarte Zimmerpreis begrenzt die Forderung des Vermieters nicht.
Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet nicht, dass eine Person am Ende sämtliche Kosten allein tragen soll. Wer mehr als seinen internen Anteil bezahlt, kann grundsätzlich Ausgleich von den anderen Mietern verlangen. Die Verteilung kann sich aus einer WG-Vereinbarung, den unterschiedlichen Zimmergrößen oder anderen eindeutigen Absprachen ergeben. Fehlt eine besondere Regelung, kommt ein gesetzlicher interner Ausgleich in Betracht. In der Praxis ist ein Anspruch jedoch nur so wertvoll wie die Zahlungsfähigkeit und Erreichbarkeit des Mitbewohners.
Auch der Auszug eines einzelnen WG-Mitglieds beendet dessen Haftung nicht automatisch. Wer den Vertrag unterschrieben hat, bleibt grundsätzlich Vertragspartner, bis der Vermieter einer Vertragsänderung oder Entlassung zustimmt. Eine Schlüsselübergabe an die WG oder die Ummeldung der Adresse genügt dafür nicht. Ebenso können die übrigen WG-Mitglieder nicht allein beschließen, einen Vertragspartner aus dem Hauptmietvertrag zu entfernen. Ein schriftlicher Nachtrag mit dem Vermieter schafft hier die notwendige Klarheit.
Jeder Bewohner hat einen eigenen Vertrag mit dem Eigentümer
Bei einem Zimmermietvertrag vermietet der Eigentümer einzelne Räume unmittelbar an verschiedene Bewohner. Jeder Mieter schuldet dann grundsätzlich die in seinem eigenen Vertrag vereinbarte Miete. Der Ausfall eines Zimmermieters wird nicht automatisch auf die übrigen Bewohner übertragen. Bei Schäden in gemeinsam genutzten Bereichen kann die Zuordnung dennoch schwierig werden. Der Vermieter muss grundsätzlich darlegen, auf welcher rechtlichen Grundlage er eine bestimmte Person in Anspruch nimmt.
Dieses Modell reduziert das Risiko, die Zimmermiete eines ausgefallenen Mitbewohners übernehmen zu müssen. Es gibt den Bewohnern aber meist weniger Einfluss darauf, wer neu in die Wohnung einzieht. Kündigungen, Kautionen und Nebenkosten können jeweils getrennt geregelt sein. Gemeinschaftliche Absprachen ersetzen auch hier nicht den jeweiligen Vertrag. Vor allem bei Strom, Internet oder gemeinsam angeschafften Möbeln entstehen häufig zusätzliche private Schuldverhältnisse außerhalb des Mietvertrags.
Der umgangssprachliche Satz „Wir teilen alles durch drei“ ist rechtlich erst dann belastbar, wenn klar ist, welche Kosten gemeint sind und gegenüber wem die Aufteilung gelten soll. Gegenüber dem Eigentümer kann eine interne Drittelung bedeutungslos sein, während sie zwischen den Bewohnern durchaus verbindlich sein kann. Genau diese Trennung wird in vielen Wohngemeinschaften übersehen. Dadurch entstehen Konflikte oft erst dann, wenn jemand nicht mehr zahlt oder kurzfristig auszieht. Eine schriftliche WG-Vereinbarung beseitigt zwar nicht jedes Risiko, macht die internen Ansprüche aber wesentlich nachvollziehbarer.
Wer haftet für die laufende Miete?
Nach § 535 Absatz 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Wer als Mieter im Hauptvertrag steht, ist deshalb der erste Ansprechpartner des Vermieters. Bei einem alleinigen Hauptmieter umfasst diese Pflicht die gesamte Miete und nicht nur dessen persönlichen Zimmeranteil. Der Vermieter muss sich nicht an die Untermieter wenden, weil mit ihnen grundsätzlich kein Hauptmietvertrag besteht. Selbst eine verspätete Zahlung des Untermieters verschiebt die Fälligkeit der Hauptmiete nicht.
Die Untermiete ist eine davon getrennte Forderung des Hauptmieters gegen den Untermieter. Ihre Höhe, Fälligkeit und Zusammensetzung ergeben sich aus dem Untermietvertrag. Zahlt der Untermieter nicht, kann der Hauptmieter ihn schriftlich mahnen und bei ausreichendem Rückstand weitere mietrechtliche Schritte prüfen. Bis zur wirksamen Beendigung des Untermietverhältnisses bleiben aber die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen einzuhalten. Eine eigenmächtige Aussperrung, das Entfernen persönlicher Gegenstände oder das Abschalten von Strom ist keine zulässige Selbsthilfe.
Bei einem gemeinsamen Hauptmietvertrag kann der Vermieter offene Miete regelmäßig vollständig von einem einzelnen Mitmieter fordern. Das wird besonders problematisch, wenn ein Bewohner plötzlich auszieht, arbeitslos wird oder seine Zahlungen bewusst einstellt. Die übrigen Mieter sollten den Rückstand gegenüber dem Vermieter möglichst vermeiden, um Mahnungen und Kündigungsrisiken zu begrenzen. Anschließend können sie den säumigen Mitbewohner auf Erstattung seines Anteils in Anspruch nehmen. Dafür sind Kontoauszüge, WG-Vereinbarung, Nachrichten und die bisherige Zahlungspraxis wichtige Beweismittel.
Praxiskommentar: Wer die vollständige Miete zahlt, obwohl ein Mitbewohner ausgefallen ist, sollte im Verwendungszweck und in einer schriftlichen Mitteilung deutlich machen, dass die Zahlung den Mietrückstand beseitigt, aber interne Ausgleichsansprüche nicht aufgibt.
Was gilt bei Mietrückständen eines Mitbewohners?
Ein Mietrückstand innerhalb der WG hat zunächst zwei Ebenen. Auf der ersten Ebene geht es um die Forderung des Eigentümers aus dem Hauptmietvertrag. Auf der zweiten Ebene steht die interne Forderung des Hauptmieters oder der zahlenden Mitmieter gegen den säumigen Bewohner. Diese Ebenen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Hinweis „Mein Untermieter hat noch nicht gezahlt“ ist gegenüber dem Eigentümer grundsätzlich keine rechtliche Einwendung gegen die fällige Hauptmiete.
Droht eine Kündigung wegen Mietrückständen, muss zuerst die Höhe des Rückstands exakt festgestellt werden. Dabei sind Grundmiete, Betriebskostenvorauszahlungen, bereits geleistete Zahlungen und mögliche Verrechnungen getrennt zu prüfen. Unklare oder bestrittene Gegenforderungen sollten nicht ohne rechtliche Beratung eigenmächtig von der Miete abgezogen werden. Eine schnelle Zahlung kann das Wohnverhältnis stabilisieren, beseitigt aber nicht automatisch sämtliche Kündigungsfolgen. Bei einer bereits ausgesprochenen Kündigung kommt es auf Zugang, Rückstandshöhe, Kündigungsart und weitere Umstände an.
Der Hauptmieter sollte dem Untermieter eine nachvollziehbare Zahlungsaufforderung senden. Darin gehören der offene Zeitraum, die genaue Summe, die vertragliche Grundlage und eine realistische Zahlungsfrist. Die Nachricht sollte nachweisbar zugestellt werden, etwa schriftlich mit dokumentiertem Einwurf oder über einen anderen belegbaren Kommunikationsweg. Gleichzeitig sollte der Hauptmieter keine unzutreffenden Drohungen verwenden. Ob eine ordentliche oder fristlose Kündigung möglich ist, muss nach dem konkreten Vertrag und dem tatsächlichen Rückstand beurteilt werden.
Haftungs-Tabelle: Wer muss in welcher Situation zahlen?
Die folgende Übersicht zeigt die typische rechtliche Ausgangslage. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, weil Vertragsklauseln, Beweise und konkrete Abläufe das Ergebnis verändern können. Besonders bei mehreren Hauptmietern muss zusätzlich geklärt werden, ob eine gesamtschuldnerische Verpflichtung besteht. Bei Schäden ist außerdem zwischen normaler Abnutzung und schuldhafter Beschädigung zu unterscheiden. Die letzte Spalte zeigt, welche Unterlagen möglichst sofort gesichert werden sollten.
| Situation | Anspruch des Eigentümers | Interne Verantwortung | Wichtige Nachweise |
|---|---|---|---|
| Untermieter zahlt seinen Anteil nicht | Alleiniger Hauptmieter schuldet weiterhin die volle Hauptmiete | Hauptmieter kann Untermiete vom Untermieter verlangen | Untermietvertrag, Kontoauszüge, Mahnung |
| Ein gemeinsamer Mieter zahlt nicht | Vermieter kann häufig die gesamte Miete von einem anderen Mitmieter verlangen | Interner Ausgleich gegen den säumigen Mitmieter | Hauptmietvertrag, WG-Vereinbarung, Zahlungsbelege |
| Untermieter beschädigt schuldhaft die Wohnung | Hauptmieter kann gegenüber dem Eigentümer haften | Rückgriff gegen den verursachenden Untermieter möglich | Fotos, Protokoll, Zeugenaussagen, Rechnung |
| Normale Gebrauchsspuren entstehen | Grundsätzlich kein Schadensersatz wegen vertragsgemäßer Abnutzung | Keine interne Ersatzpflicht ohne besondere Ursache | Einzugsfotos, Alter der Einrichtung, Übergabeprotokoll |
| Schaden im Gemeinschaftsraum, Verursacher unbekannt | Forderung gegen einen bestimmten Mieter muss rechtlich begründet werden | Keine automatische Haftung aller Bewohner allein wegen der WG-Mitgliedschaft | Zeitpunkt, Nutzerkreis, Fotos, Nachrichten |
| Vermieter stellt Nebenkostennachzahlung | Vertragspartner des Hauptmietvertrags schulden eine berechtigte Nachzahlung | Weitergabe an Untermieter nur nach dessen Vertrag und ordnungsgemäßer Abrechnung | Hauptabrechnung, Untermietvertrag, Umlageschlüssel |
| Strom- oder Internetrechnung bleibt offen | Forderung richtet sich an den Vertragspartner des Versorgers | Interner Ausgleich nach WG-Abrede | Anbieterrechnung, Vertrag, Zahlungsvereinbarung |
| Hauptmietvertrag endet, Untermieter bleibt | Hauptmieter muss die Rückgabe ermöglichen; Eigentümer kann Herausgabe verlangen | Untermieter kann aus dem Untermietvertrag zur Räumung verpflichtet sein | Kündigungen, Zustellnachweise, Übergabeabrede |
| Kaution des Untermieters soll verrechnet werden | Eigentümer hat grundsätzlich keinen direkten Zugriff auf die Unterkaution | Hauptmieter muss konkrete Forderungen belegen | Kautionsnachweis, Protokolle, Abrechnung, Rechnungen |
Wer haftet für Schäden in der Wohnung?
Bei Untermieter-Schäden ist § 540 Absatz 2 BGB besonders wichtig. Überlässt der Hauptmieter die Wohnung oder einen Teil davon einem Dritten, muss er gegenüber seinem Vermieter grundsätzlich für ein Verschulden dieses Dritten beim Gebrauch der Mietsache einstehen. Das gilt auch dann, wenn die Untervermietung erlaubt wurde. Der Eigentümer kann sich deshalb wegen eines schuldhaft verursachten Schadens zunächst an den Hauptmieter halten. Dieser muss anschließend prüfen, ob er die Kosten vom Untermieter zurückverlangen kann.
Die Haftung setzt jedoch einen zurechenbaren Schaden voraus. Nicht jede Veränderung der Wohnung ist automatisch eine ersatzpflichtige Beschädigung. Der Vermieter muss darlegen, was beschädigt wurde, wie hoch der erforderliche Ersatz ist und weshalb der Mieter dafür verantwortlich sein soll. Der Hauptmieter sollte eine Forderung deshalb nicht ungeprüft anerkennen. Zugleich darf er einen offensichtlich vom Untermieter verursachten Schaden nicht ignorieren oder Beweise verschwinden lassen.
Typische ersatzpflichtige Fälle können ein zerbrochenes Waschbecken, tiefe Brandspuren im Boden, eine mutwillige Beschädigung der Tür oder ein durch unsachgemäßen Gebrauch verursachter Wasserschaden sein. Dagegen können leichte Laufspuren auf einem älteren Boden, übliche Bohrlöcher oder normale Abnutzung je nach Umfang und Vertrag anders zu bewerten sein. Alter und vorheriger Zustand des betroffenen Gegenstands spielen bei der Schadenshöhe eine große Rolle. Der Vermieter darf durch Schadensersatz grundsätzlich nicht besser stehen als ohne das Ereignis. Bei einem alten Gegenstand kann deshalb ein Abzug wegen des bereits eingetretenen Wertverlusts zu berücksichtigen sein.
Die WG-Hauptmieter-Haftung bedeutet nicht, dass jeder beliebige Schaden ohne Beweis bezahlt werden muss. Der Hauptmieter darf Rechnungen, Fotos, Kostenvoranschläge und eine Erläuterung des Schadens verlangen. Hat der Untermieter den Schaden verursacht, sollte er unverzüglich schriftlich informiert und zur Stellungnahme aufgefordert werden. Sinnvoll ist außerdem die Meldung an eine möglicherweise zuständige private Haftpflichtversicherung. Ob die Versicherung zahlt, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen und Ausschlüssen ab.
Normale Abnutzung oder ersatzpflichtiger Schaden?
§ 538 BGB schützt den Mieter vor einer Haftung für Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. Eine Wohnung darf während mehrjähriger Nutzung also älter aussehen. Böden nutzen sich ab, Wände können übliche Gebrauchsspuren zeigen und Einrichtungsgegenstände verlieren an Wert. Ein Vermieter kann nicht jede sichtbare Veränderung als Schaden berechnen. Problematisch wird es dort, wo die Nutzung das übliche Maß deutlich überschreitet oder eine Obhutspflicht verletzt wurde.
Die Abgrenzung ist in Wohngemeinschaften besonders schwierig, weil viele Menschen Küche, Bad und Flur nutzen. Ein Kratzer kann bereits vor dem Einzug des aktuellen Untermieters vorhanden gewesen sein. Kalk, Gebrauchsspuren oder kleine Macken können über Jahre entstanden sein, ohne dass ein einzelner Bewohner verantwortlich ist. Ohne Einzugsprotokoll lässt sich der Ausgangszustand später oft nur schwer rekonstruieren. Deshalb sollten Hauptmieter auch bei jedem Wechsel eines einzelnen WG-Zimmers den Zustand der Gemeinschaftsräume dokumentieren.
Eine ausführliche Abgrenzung enthält der Beitrag Schäden und normale Abnutzung sicher unterscheiden. Dort wird deutlich, weshalb Fotos, Alter, Nutzungsdauer und konkrete Ursache gemeinsam betrachtet werden müssen. Eine pauschale Klausel, nach der der ausziehende Untermieter sämtliche Renovierungskosten übernimmt, ist nicht automatisch wirksam. Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Schadensersatz sind unterschiedliche rechtliche Kategorien. Wer sie vermischt, riskiert eine fehlerhafte Kautionsabrechnung.
Redaktioneller Expertenhinweis: Schreiben Sie in ein Übergabeprotokoll nicht nur „Zimmer in Ordnung“. Halten Sie sichtbare Vorschäden, Flecken, Kratzer, Möbel, Schlüssel und Zählerstände konkret fest und ergänzen Sie datierte Fotos.
Wie werden Nebenkosten in einer WG verteilt?
Bei Nebenkosten in der WG muss zwischen dem Hauptmietvertrag und den internen Verträgen unterschieden werden. Der Eigentümer rechnet mit den Personen ab, die im Hauptmietvertrag stehen. Ein alleiniger Hauptmieter erhält deshalb die Betriebskostenabrechnung für die gesamte Wohnung. Seine Untermieter sind nicht automatisch Vertragspartner dieser Hauptabrechnung. Ob und wie sie sich beteiligen müssen, ergibt sich aus dem jeweiligen Untermietvertrag.
Der Untermietvertrag sollte klar festlegen, ob eine Betriebskostenpauschale, eine Vorauszahlung mit späterer Abrechnung oder eine einheitliche Inklusivmiete vereinbart wird. Bei einer echten Vorauszahlung ist grundsätzlich jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss nachvollziehbar zeigen, welche Gesamtkosten angefallen sind, nach welchem Schlüssel sie verteilt wurden und welche Vorauszahlungen angerechnet werden. Eine Pauschale wird dagegen normalerweise nicht jährlich nach tatsächlichen Kosten abgerechnet. Für Heiz- und Warmwasserkosten können besondere gesetzliche Vorgaben gelten, weshalb pauschale Gestaltungen nicht immer jede spätere Abrechnung ausschließen.
Der Hauptmieter kann eine Nachforderung des Eigentümers nicht ohne Weiteres beliebig durch die Zahl der WG-Bewohner teilen. Maßgeblich ist der Umlageschlüssel im Untermietvertrag. Denkbar sind eine Verteilung nach Wohnfläche, Personenzahl, tatsächlichem Verbrauch oder ein vereinbarter fester Anteil. Für private Strom-, Gas- oder Internetverträge gelten die Vereinbarungen mit dem jeweiligen Anbieter und die interne WG-Abrede. Diese Kosten sind nicht automatisch identisch mit den Betriebskosten aus dem Hauptmietvertrag.

Ist im Untermietvertrag lediglich eine feste Warmmiete genannt, ohne dass Vorauszahlungen oder eine spätere Abrechnung vereinbart wurden, kann eine zusätzliche Nachforderung problematisch sein. Der Hauptmieter sollte dann nicht allein auf die hohe Eigentümerabrechnung verweisen. Er muss erklären, welche vertragliche Grundlage die Forderung gegenüber dem Untermieter hat. Umgekehrt darf ein Untermieter eine nachvollziehbare Abrechnung nicht allein deshalb ablehnen, weil sie vom Hauptmieter und nicht direkt vom Eigentümer stammt. Hauptmieter und Untermieter sind im Untermietverhältnis eigene Vertragsparteien.
Zur Prüfung der Eigentümerabrechnung hilft der Beitrag Nebenkostenabrechnung 2026: Fristen und typische Fehler. Bestehen Zweifel an Rechnungen, Verteilerschlüsseln oder Dienstleisterkosten, sollte der Hauptmieter rechtzeitig Belegeinsicht bei den Nebenkosten verlangen. Rechnet er anschließend mit den Untermietern ab, muss er deren Prüfungsmöglichkeiten ebenfalls berücksichtigen. Eine bloße WhatsApp-Nachricht mit dem Satz „Jeder zahlt 430 Euro nach“ ist keine transparente Betriebskostenabrechnung.
Abrechnungsfristen und Einwendungen
Nach § 556 Absatz 3 BGB muss eine Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen grundsätzlich jährlich erfolgen. Der Vermieter muss sie spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung müssen grundsätzlich spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erhoben werden. Diese Fristen sind auch für Hauptmieter wichtig, die anschließend eine interne Abrechnung vorbereiten müssen.
Der Hauptmieter sollte die Eigentümerabrechnung nicht monatelang ungeprüft liegen lassen. Er benötigt ausreichend Zeit, um Belege anzufordern, Rechenfehler zu erkennen und den auf die Untermieter entfallenden Anteil zu bestimmen. Wird eine unklare Forderung einfach weitergereicht, kann der Untermieter eine nachvollziehbare Erläuterung verlangen. Gleichzeitig sollte der Untermieter seine Einwendungen konkret formulieren und nicht nur schreiben, die Abrechnung sei „viel zu hoch“. Sinnvoll sind genaue Fragen zu Kostenposition, Zeitraum, Vorauszahlungen und Verteilerschlüssel.
Eine faire WG-Abrechnung besteht nicht darin, jede Rechnung reflexartig durch die Zahl der Bewohner zu teilen. Zimmergrößen, Einzugs- und Auszugsdaten, tatsächlicher Verbrauch und vertragliche Vereinbarungen können zu einem anderen Ergebnis führen. Besonders bei einem Bewohnerwechsel mitten im Abrechnungsjahr muss der Zeitraum sauber abgegrenzt werden. Der Hauptmieter sollte erklären können, weshalb ein bestimmter Betrag auf eine bestimmte Person entfällt. Transparenz verhindert nicht jede Nachzahlung, aber sie reduziert Misstrauen und erleichtert eine sachliche Prüfung.
Welche Rechte und Pflichten hat der Hauptmieter?
Das Suchinteresse hinter WG-Mietvertrag und Rechte betrifft meist eine konkrete Sorge: Der Hauptmieter möchte wissen, ob er nur organisatorischer Ansprechpartner ist oder rechtlich für die gesamte Wohnung einstehen muss. Bei einem alleinigen Hauptmieter ist die Antwort eindeutig belastender als viele erwarten. Er bleibt dem Eigentümer gegenüber für Mietzahlung, Rückgabe, sorgfältige Nutzung und Einhaltung des Hauptmietvertrags verantwortlich. Gleichzeitig muss er gegenüber dem Untermieter die Pflichten eines Vermieters erfüllen. Er befindet sich damit rechtlich zwischen zwei Vertragsverhältnissen.
Der Hauptmieter muss dem Untermieter den vereinbarten Gebrauch des Zimmers und der Gemeinschaftsbereiche ermöglichen. Er darf den Raum nicht ohne sachlichen Grund betreten, persönliche Gegenstände entfernen oder den Zugang eigenmächtig sperren. Mängel, die der Eigentümer beheben muss, sollte er an diesen weiterleiten und dokumentieren. Gegenüber dem Untermieter bleibt er dennoch Ansprechpartner aus dem Untermietvertrag. Eine Verzögerung des Eigentümers beseitigt seine vertragliche Verantwortung nicht automatisch.
Gleichzeitig muss der Hauptmieter dafür sorgen, dass der Untermieter die Grenzen des Hauptmietvertrags einhält. Das betrifft etwa die zulässige Nutzung, Hausordnung, Tierhaltung, Lärmschutz und den Umgang mit der Wohnung. Verstößt der Untermieter erheblich gegen Pflichten, sollte der Hauptmieter nachweisbar reagieren. Untätigkeit kann die eigene Position gegenüber dem Eigentümer verschlechtern. Welche Abmahnung oder Kündigung möglich ist, hängt jedoch vom konkreten Untermietverhältnis ab.
Der Hauptmieter sollte außerdem keine Rechte versprechen, die er selbst nicht besitzt. Endet der Hauptmietvertrag, kann er dem Untermieter grundsätzlich kein dauerhaftes Bleiberecht gegenüber dem Eigentümer verschaffen. Nach § 546 Absatz 2 BGB kann der Vermieter bei Ende des Hauptmietverhältnisses die Rückgabe auch von einem Dritten verlangen, dem der Mieter den Gebrauch überlassen hat. Der Hauptmieter muss deshalb Kündigungs- und Rückgabezeiten aufeinander abstimmen. Eine längere feste Laufzeit des Untermietvertrags als die gesicherte Dauer des Hauptmietverhältnisses kann erhebliche Schadensersatzrisiken auslösen.
Was muss im Untermietvertrag geregelt werden?
Ein schriftlicher Untermietvertrag ist nicht nur ein formaler Nachweis, sondern die Grundlage für spätere Zahlungs- und Schadensersatzansprüche. Er sollte das konkrete Zimmer, die Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur und weiteren Räumen beschreiben. Ebenso wichtig sind Miethöhe, Fälligkeit, Betriebskostenmodell und Kaution. Bei möblierten Zimmern sollte eine Inventarliste mit Zustand und Anzahl der Gegenstände beigefügt werden. Kündigungsfristen dürfen nicht pauschal aus einem beliebigen Musterdokument übernommen werden.
Folgende Punkte sollten möglichst eindeutig geregelt sein:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien sowie genaue Bezeichnung der Wohnung.
- Beschreibung des ausschließlich überlassenen Zimmers und der gemeinschaftlich nutzbaren Räume.
- Beginn des Mietverhältnisses und gegebenenfalls eine wirksame Befristung.
- Höhe der Nettomiete sowie Fälligkeit und Zahlungsweg.
- Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung mit Abrechnungsregel.
- Umlageschlüssel für Betriebskosten, Strom, Internet und gemeinsame Anschaffungen.
- Höhe, Zahlungsweise und Anlage der Kaution.
- Überlassene Möbel, Schlüssel und technische Geräte.
- Pflichten bei Schäden, Mängelanzeigen und Versicherungsfällen.
- Kündigungsregeln und Rückgabezustand.
- Bezug auf Hausordnung, erlaubte Nutzung und Untervermietungserlaubnis.
- Übergabeprotokoll als Anlage zum Vertrag.
Unklare Klauseln führen häufig dazu, dass der Hauptmieter zwar eine Rechnung erhält, aber keinen sicheren Anspruch gegen den Untermieter nachweisen kann. Besonders Formulierungen wie „Nebenkosten nach Verbrauch“ sind ohne Messmöglichkeit oder Verteilungsschlüssel problematisch. Auch eine pauschale Verpflichtung, beim Auszug immer vollständig zu renovieren, kann unwirksam sein. Der Vertrag sollte daher auf die konkrete WG und nicht nur auf einen allgemeinen Internetvordruck zugeschnitten werden. Bei langfristigen oder finanziell bedeutenden Untervermietungen ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.
Welche Rolle spielen Kaution und Haftpflichtversicherung?
Der Hauptmieter kann im Untermietverhältnis eine Kaution vereinbaren. Für Wohnraum darf die Sicherheit nach § 551 BGB grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Der Untermieter ist bei einer Barkaution zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Der Hauptmieter muss das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Die Unterkaution ist nicht einfach ein frei verfügbares WG-Guthaben.
Nach dem Auszug darf die Kaution nicht ohne Begründung vollständig einbehalten werden. Der Hauptmieter benötigt konkrete, fällige oder jedenfalls ernsthaft zu erwartende Ansprüche. Dazu können offene Miete, eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung oder nachgewiesene Schäden gehören. Normale Abnutzung darf nicht aus der Kaution finanziert werden. Jede Verrechnung sollte schriftlich mit Betrag, Grund und vorhandenen Belegen erläutert werden.
Eine private Haftpflichtversicherung des Untermieters kann bei bestimmten Mietsachschäden helfen. Der konkrete Schutz ist jedoch vom Versicherungsvertrag abhängig. Nicht jede Police deckt Schäden an gemieteten Sachen, Glas, elektronischen Geräten oder beweglichem Inventar. Vorsätzlich verursachte Schäden sind regelmäßig nicht versicherbar. Hauptmieter sollten sich deshalb nicht allein auf die Aussage verlassen, der Mitbewohner sei „irgendwie haftpflichtversichert“.
Praktisches Vorgehen Schritt für Schritt
Wer bereits eine Zahlungsaufforderung oder Schadensrechnung erhalten hat, sollte nicht vorschnell zahlen oder die Forderung pauschal zurückweisen. Zuerst muss festgestellt werden, aus welchem Vertrag die Forderung stammt. Danach sind Betrag, Frist, Beweise und mögliche Gegenansprüche getrennt zu prüfen. Schriftliche Kommunikation ist besser als eine ausschließlich mündliche Auseinandersetzung in der WG-Küche. Der folgende Ablauf schafft eine belastbare Grundlage für die nächsten Entscheidungen.
- Prüfen Sie, wer den Hauptmietvertrag und wer einen Untermietvertrag unterschrieben hat.
- Markieren Sie im Vertrag die Regelungen zu Miete, Nebenkosten, Schäden, Kaution und Kündigung.
- Stellen Sie fest, wer die konkrete Forderung erhebt und aus welchem Vertragsverhältnis sie stammen soll.
- Sichern Sie Fotos, Videos, Nachrichten, Kontoauszüge, Rechnungen und frühere Übergabeprotokolle.
- Verlangen Sie bei Nebenkosten eine nachvollziehbare Berechnung und gegebenenfalls Belegeinsicht.
- Teilen Sie bestrittene Punkte schriftlich und konkret mit, ohne unbelegte Schuldanerkenntnisse abzugeben.
- Setzen Sie gegenüber dem intern verantwortlichen Mitbewohner eine nachweisbare Zahlungs- oder Stellungnahmefrist.
- Bezahlen Sie unstreitige Beträge fristgerecht und kennzeichnen Sie streitige Zahlungen gegebenenfalls als unter Vorbehalt.
- Melden Sie mögliche Schäden unverzüglich an die zuständige Haftpflichtversicherung.
- Holen Sie bei Kündigung, hohen Forderungen oder unklarer Haftung rechtliche Beratung ein.
Bei einem bevorstehenden Auszug sollte zusätzlich ein detailliertes Protokoll erstellt werden. Der Ratgeber zum Übergabeprotokoll für Wohnung, Schlüssel und Zählerstände enthält dafür geeignete Prüfpunkte. Das Protokoll sollte von den Beteiligten gelesen und nicht unter Zeitdruck unterschrieben werden. Unklare Formulierungen wie „alle Schäden anerkannt“ können später erhebliche Folgen haben. Wer einen Punkt nicht beurteilen kann, sollte dies im Dokument deutlich vermerken.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Der Untermieter überweist seinen Anteil nicht
Anna ist alleinige Hauptmieterin einer Dreizimmerwohnung und hat ein Zimmer an Ben untervermietet. Ben überweist im Juni seine vereinbarten 650 Euro nicht, obwohl die Hauptmiete am dritten Werktag fällig ist. Anna kann dem Eigentümer nicht nur ihren persönlichen Anteil zahlen und auf Ben verweisen. Sie muss grundsätzlich die vollständige Hauptmiete aufbringen, um einen Rückstand im Hauptmietverhältnis zu vermeiden. Gegen Ben kann sie anschließend die offene Untermiete nach dem Untermietvertrag geltend machen.
Annas häufigster Fehler wäre, die Hauptmiete eigenmächtig um Bens Anteil zu kürzen. Der Eigentümer hat keinen Vertrag mit Ben und muss dessen Zahlungsproblem grundsätzlich nicht übernehmen. Anna sollte Ben nachweisbar zur Zahlung auffordern und den tatsächlichen Rückstand dokumentieren. Abhängig von Höhe und Dauer kann sie eine Kündigung des Untermietverhältnisses prüfen lassen. Sie darf Ben jedoch weder aussperren noch seine Sachen als Druckmittel zurückhalten.
Beispiel 2: Ein Mitbewohner beschädigt den Parkettboden
David verschiebt ohne Schutz schwere Möbel und verursacht tiefe Kratzer im Parkett seines WG-Zimmers. Hauptmieterin Carla hatte das Zimmer bei Einzug mit Fotos dokumentiert, auf denen der Boden unbeschädigt zu sehen ist. Der Eigentümer kann sich wegen des schuldhaft verursachten Schadens grundsätzlich an Carla als Vertragspartnerin halten. Carla kann die berechtigten Kosten anschließend von David verlangen. Die Höhe muss aber Alter, Zustand und Restwert des Bodens berücksichtigen.
Carla sollte nicht sofort einen pauschalen Betrag aus Davids Kaution einbehalten. Zunächst braucht sie eine nachvollziehbare Schadensbewertung und sollte David Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ein vollständiger neuer Parkettboden kann unverhältnismäßig sein, wenn eine fachgerechte Teilreparatur möglich ist. Ebenso ist zu prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung eintritt. Fotos, Übergabeprotokoll und Handwerkerrechnung sind für beide Vertragsverhältnisse entscheidend.
Beispiel 3: Alle WG-Mitglieder stehen im Hauptmietvertrag
Emil, Farah und Jonas haben denselben Mietvertrag unterschrieben und intern vereinbart, die Miete entsprechend ihrer Zimmergröße aufzuteilen. Jonas zieht ohne Zustimmung des Vermieters aus und stellt seine Zahlungen ein. Der Vermieter kann die offene Gesamtmiete regelmäßig auch von Emil oder Farah verlangen. Jonas bleibt trotz seines tatsächlichen Auszugs Vertragspartner, solange keine wirksame Vertragsänderung erfolgt. Emil und Farah können nach ihrer Zahlung internen Ausgleich gegen Jonas verlangen.
Der Irrtum besteht hier in der Annahme, ein Auszug beende automatisch die mietvertragliche Haftung. Tatsächlich benötigt Jonas eine Entlassung aus dem Vertrag, der der Vermieter zustimmen muss. Ein neuer Bewohner wird ebenfalls nicht allein durch Einzug zum Hauptmieter. Die WG sollte deshalb einen schriftlichen Nachtrag mit allen Beteiligten organisieren. Ohne diesen Nachtrag können alter und neuer Bewohner rechtlich völlig unterschiedliche Positionen haben.
Beispiel 4: Hohe Nebenkostennachzahlung wird durch vier geteilt
Hauptmieter Leon erhält für das Vorjahr eine Nachzahlung von 1.600 Euro. Er fordert von jedem der vier damaligen Bewohner sofort 400 Euro. Eine Untermieterin wohnte jedoch nur drei Monate in der Wohnung, ein anderer Vertrag sah eine feste Nebenkostenpauschale vor. Die einfache Viertelung ist deshalb nicht automatisch richtig. Leon muss jeden Untermietvertrag und den jeweiligen Nutzungszeitraum gesondert prüfen.
Er sollte außerdem kontrollieren, ob die Eigentümerabrechnung formell nachvollziehbar und fristgerecht zugegangen ist. Erst danach kann er den jeweils geschuldeten Anteil berechnen. Bei einer Vorauszahlung muss er die tatsächlich geleisteten Abschläge des Untermieters berücksichtigen. Bei einer wirksam vereinbarten Pauschale kann eine zusätzliche Nachforderung ausgeschlossen sein. Der bloße Hinweis, alle hätten dieselbe Küche benutzt, ersetzt keine vertragliche Grundlage.
Typische Fehler in Wohngemeinschaften
Der häufigste Fehler besteht darin, eine organisatorische Rolle mit einer rechtlichen Stellung zu verwechseln. Wer das WG-Konto verwaltet, ist nicht automatisch Hauptmieter. Wer als „Hauptmieter“ bezeichnet wird, kann bei einem gemeinsamen Vertrag rechtlich nur einer von mehreren gleichberechtigten Mietern sein. Ebenso wird ein neuer Mitbewohner nicht durch Ummeldung zum Vertragspartner des Eigentümers. Nur die Verträge und wirksamen Nachträge geben eine verlässliche Antwort.
Ein weiterer Fehler ist die Untervermietung ohne vorherige Zustimmung. Selbst wenn ein Anspruch auf Erlaubnis bestehen könnte, sollte der Einzug nicht eigenmächtig vorweggenommen werden. Der Hauptmieter sollte die gewünschte Person, den betroffenen Wohnungsanteil und das berechtigte Interesse nachvollziehbar mitteilen. Eine allgemeine frühere Zustimmung deckt nicht zwingend jede neue Person oder jede Nutzungsform. Besonders eine vollständige Weitervermietung der Wohnung ist anders zu beurteilen als die Überlassung eines einzelnen Zimmers bei fortbestehender eigener Nutzung.
Viele Hauptmieter behandeln die Unterkaution wie ihr eigenes Geld. Sie verwenden sie zur Zahlung der Eigentümerkaution, für Möbel oder zur Überbrückung eines Mietausfalls. Das verstößt gegen die Pflicht zur getrennten Anlage und kann beim Auszug zu erheblichen Problemen führen. Ebenso unzulässig ist ein Einbehalt ohne nachvollziehbare Forderungsaufstellung. Die Kaution dient als Sicherheit und nicht als zusätzliche Einnahme.
Fehlerhaft ist auch die Annahme, alle Bewohner müssten unbekannte Schäden automatisch zu gleichen Teilen tragen. Ohne vertragliche Regelung oder feststellbare Verantwortlichkeit kann eine solche Forderung schwer durchsetzbar sein. Besonders bei alten Gebrauchsspuren muss zuerst geklärt werden, ob überhaupt ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt. Der Zustand bei Einzug ist deshalb entscheidend. Ein Protokoll schützt Hauptmieter und Untermieter gleichermaßen.
Schließlich werden Nebenkosten häufig ohne System verteilt. Unterschiedliche Einzugszeiten, Zimmergrößen, Pauschalen und Vorauszahlungen bleiben unberücksichtigt. Dadurch entstehen Forderungen, die zwar rechnerisch einfach, aber rechtlich nicht nachvollziehbar sind. Der Hauptmieter sollte für jeden Bewohner eine eigene Abrechnung erstellen. Eine übersichtliche Tabelle mit Zeitraum, Schlüssel, Kosten und Vorauszahlungen reicht häufig aus, wenn sie durch Belege nachvollzogen werden kann.
Schneller Haftungscheck für Hauptmieter
Der folgende Check hilft, das persönliche Risiko in wenigen Minuten einzuschätzen. Je mehr Fragen mit Nein oder Unklar beantwortet werden, desto größer ist der organisatorische und rechtliche Handlungsbedarf. Der Check ersetzt keine Vertragsprüfung, zeigt aber typische Lücken. Besonders vor einem neuen Einzug sollten die Punkte vollständig geklärt werden. Nachträgliche Vereinbarungen sind schwieriger durchzusetzen als klare Regeln vor der Schlüsselübergabe.
- Liegt eine schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung an die konkrete Person vor?
- Gibt es einen unterschriebenen Untermietvertrag?
- Sind Zimmer und Gemeinschaftsflächen eindeutig beschrieben?
- Sind Nettomiete und Nebenkosten getrennt oder als Pauschale klar bezeichnet?
- Ist ein nachvollziehbarer Umlageschlüssel vereinbart?
- Wurde die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen angelegt?
- Gibt es datierte Fotos und ein Übergabeprotokoll?
- Sind Möbel und Schlüssel in einer Inventarliste erfasst?
- Ist geregelt, wie Strom, Internet und gemeinsame Anschaffungen verteilt werden?
- Besitzt der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung mit Mietsachschadenschutz?
- Passen Kündigungsfristen des Untervertrags zum Hauptmietverhältnis?
- Gibt es eine schriftliche WG-Abrede für interne Ausgleichsansprüche?
- Sind Kontaktdaten und eine ladungsfähige Anschrift des Untermieters bekannt?
- Werden Zahlungen über nachvollziehbare Überweisungen statt ausschließlich bar geleistet?
Häufig gestellte Fragen
Haftet der Hauptmieter, wenn der Untermieter seine Miete nicht zahlt?
Ja, gegenüber dem Eigentümer schuldet der alleinige Hauptmieter grundsätzlich weiterhin die vollständige Hauptmiete. Der Eigentümer muss den fehlenden Anteil nicht beim Untermieter eintreiben, weil dieser nicht sein Vertragspartner ist. Der Hauptmieter kann die offene Untermiete aufgrund des Untermietvertrags vom Untermieter verlangen. Er sollte den Rückstand schriftlich beziffern und nachweisbar zur Zahlung auffordern. Bei größeren oder länger dauernden Rückständen sollte die weitere Vorgehensweise rechtlich geprüft werden.
Muss der Hauptmieter Schäden des Untermieters bezahlen?
Der Hauptmieter muss sich nach § 540 Absatz 2 BGB grundsätzlich schuldhaftes Verhalten des Untermieters beim Gebrauch der Mietsache zurechnen lassen. Der Eigentümer kann deshalb bei einem nachgewiesenen Schaden Ansprüche gegen den Hauptmieter richten. Dieser kann anschließend Rückgriff gegen den verursachenden Untermieter nehmen. Normale Abnutzung oder bereits vorhandene Vorschäden sind davon zu trennen. Fotos, Übergabeprotokolle und Rechnungen entscheiden häufig darüber, ob der Anspruch durchsetzbar ist.
Wer zahlt Nebenkosten, wenn nur eine Person Hauptmieter ist?
Der Hauptmieter schuldet dem Eigentümer die nach dem Hauptmietvertrag geschuldeten Betriebskosten. Ob er diese Kosten an die Untermieter weitergeben kann, richtet sich nach den jeweiligen Untermietverträgen. Bei Vorauszahlungen muss grundsätzlich nachvollziehbar abgerechnet werden, während eine Pauschale regelmäßig anders behandelt wird. Der Hauptmieter darf eine Nachzahlung nicht ohne Prüfung beliebig durch die Zahl der Bewohner teilen. Zeitraum, Umlageschlüssel und bereits gezahlte Abschläge müssen berücksichtigt werden.
Haften alle Bewohner, wenn alle den WG-Mietvertrag unterschrieben haben?
Für die laufende Miete haften gemeinsame Vertragspartner regelmäßig gesamtschuldnerisch. Der Vermieter kann dann häufig die vollständige offene Miete von einem einzelnen Mitmieter verlangen. Intern können die Bewohner eine andere Aufteilung vereinbaren und nach einer Zahlung Ausgleich verlangen. Der Auszug eines Mitmieters beendet seine Stellung im Vertrag nicht automatisch. Dafür ist normalerweise eine Vertragsänderung mit Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Darf der Hauptmieter die Kaution wegen einer offenen Nebenkostenabrechnung behalten?
Ein angemessener Teil der Kaution kann unter Umständen bis zur noch ausstehenden Abrechnung zurückbehalten werden, wenn eine Nachforderung ernsthaft zu erwarten ist. Der Hauptmieter darf aber nicht ohne Begründung die vollständige Kaution unbegrenzt einbehalten. Er muss den voraussichtlichen Sicherungsbedarf nachvollziehbar bestimmen. Nach Erstellung der Abrechnung ist der verbleibende Betrag abzurechnen und auszuzahlen. Bei Streit über Höhe und Dauer kommt es auf die konkreten Umstände an.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Prüfen Sie zuerst die Unterschriften auf dem Hauptmietvertrag und ordnen Sie jede beteiligte Person einem Vertragsverhältnis zu. Legen Sie anschließend Hauptmietvertrag, Untermietverträge, Nachträge, Abrechnungen und Übergabeprotokolle nebeneinander. Trennen Sie Forderungen des Eigentümers von internen Ansprüchen innerhalb der WG und halten Sie jede offene Summe schriftlich fest. Sichern Sie Beweise, bevor Zimmer neu gestrichen, Gegenstände entsorgt oder Kautionen verrechnet werden. Bei drohender Kündigung, hohen Schadensforderungen oder unklarer Gesamtschuld sollte frühzeitig eine individuelle mietrechtliche Beratung erfolgen.

