Wer eine Mieterhöhung bekommt, stellt sich meist zuerst eine sehr konkrete Frage: Darf der Vermieter die Miete überhaupt so stark erhöhen? Genau hier hilft die Kappungsgrenze berechnen zu können. Sie zeigt, wie stark die Nettokaltmiete innerhalb von drei Jahren maximal steigen darf, wenn der Vermieter eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. In vielen Orten liegt die Grenze bei 20 %, in angespannten Wohnungsmärkten kann sie auf 15 % abgesenkt sein.
Wichtig ist: Die Kappungsgrenze ist nur eine von mehreren Prüfstationen. Selbst wenn die Erhöhung unter 15 % oder 20 % liegt, muss sie zusätzlich formell richtig begründet sein und darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Umgekehrt kann eine Mieterhöhung unzulässig sein, wenn der Vermieter zwar auf einen Mietspiegel verweist, aber die Drei-Jahres-Grenze falsch berechnet. Für Mieter bedeutet das: Nicht vorschnell zustimmen, sondern erst Miete, Zeitraum, Begründung und Fristen prüfen.
Die Kappungsgrenze schützt nicht vor jeder Mieterhöhung, aber sie verhindert, dass die Miete im bestehenden Mietverhältnis zu schnell steigt. Entscheidend sind die Nettokaltmiete vor drei Jahren, der geltende Prozentsatz am Wohnort und die ortsübliche Vergleichsmiete.
Was bedeutet die Kappungsgrenze einfach erklärt?
Die Kappungsgrenze ist eine gesetzliche Obergrenze für bestimmte Mieterhöhungen im laufenden Wohnraummietverhältnis. Sie gilt vor allem dann, wenn der Vermieter die Miete nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen möchte. Das Gesetz sagt: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete grundsätzlich nicht um mehr als 20 % steigen. In bestimmten Gemeinden oder Gemeindeteilen mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Grenze auf 15 % abgesenkt sein. Maßgeblich ist dabei die jeweilige Landesverordnung, nicht nur das Bauchgefühl, ob eine Stadt teuer wirkt.
Die Kappungsgrenze bezieht sich auf die Nettokaltmiete. Betriebskosten, Heizkosten, Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung oder reine Betriebskostenanpassungen werden dabei nicht einfach in die Prozentrechnung einbezogen. Das ist ein häufiger Denkfehler, weil viele Mieter auf die Gesamtzahlung schauen, die monatlich vom Konto abgeht. Für die Berechnung zählt aber in der Regel die Grundmiete ohne Nebenkosten. Wer seine Mieterhöhung prüfen will, sollte deshalb zuerst den Mietvertrag und die letzte Mietaufstellung heraussuchen.

Einschätzung eines Mietrechtsexperten: “Viele Streitfälle entstehen nicht, weil die Kappungsgrenze kompliziert wäre, sondern weil mit der falschen Ausgangsmiete gerechnet wird. Entscheidend ist die Nettokaltmiete, nicht die Warmmiete.”
Die Kappungsgrenze ist außerdem nicht dasselbe wie die Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremse betrifft vor allem die Miete bei Neuvermietung, während die Kappungsgrenze bei Erhöhungen im bestehenden Mietverhältnis eine Rolle spielt. Wer diese Begriffe vermischt, kommt schnell zu falschen Ergebnissen. Einen guten Überblick zu angrenzenden Regeln bietet der Ratgeber Mieterhöhung 2026: Mietspiegel, Kappungsgrenze, Zustimmung einfach erklärt. Die Mietpreisbremse ist in der Praxis ein anderer Prüfpfad als die Kappungsgrenze bei einer laufenden Miete.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kappungsgrenze Mieterhöhung gilt bei Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB.
- Bundesweit gilt grundsätzlich 20 % innerhalb von drei Jahren. In bestimmten angespannten Wohnungsmärkten können 15 % gelten.
- Gerechnet wird mit der Nettokaltmiete, die vor drei Jahren maßgeblich war.
- Die Kappungsgrenze ersetzt nicht die Prüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete, der Begründung und der Fristen.
- Modernisierungsmieterhöhungen und Betriebskostenanpassungen folgen eigenen Regeln und werden nicht einfach wie eine normale Vergleichsmietenerhöhung behandelt.
15 % oder 20 %: Welche Grenze gilt bei mir?
Ob 15 % oder 20 % gelten, hängt vom Wohnort ab. Die 20-%-Grenze ist der gesetzliche Grundfall. Die 15-%-Grenze gilt nur dort, wo das jeweilige Bundesland eine entsprechende Rechtsverordnung für Gemeinden oder Gemeindeteile mit gefährdeter Wohnraumversorgung erlassen hat. Deshalb reicht es nicht, nur zu sagen: “Ich wohne in einer teuren Stadt.” Entscheidend ist, ob der konkrete Ort zum relevanten Zeitpunkt in der Verordnung genannt war.
In der Praxis sollten Mieter deshalb zuerst prüfen, ob ihre Stadt oder Gemeinde in einer aktuellen Kappungsgrenzenverordnung des Bundeslandes aufgeführt ist. Manche Bundesländer haben entsprechende Verordnungen, andere nicht oder nur für bestimmte Orte. Auch innerhalb eines Bundeslandes kann es Unterschiede geben. Haufe weist darauf hin, dass in Bundesländern ohne solche Verordnungen grundsätzlich weiterhin die 20-%-Grenze gilt.
Das klingt formal, ist aber praktisch sehr wichtig. Wenn der Vermieter mit 20 % rechnet, obwohl am Wohnort 15 % gelten, kann die verlangte Erhöhung zu hoch sein. Umgekehrt kann ein Mieter nicht automatisch 15 % ansetzen, nur weil die Mieten in seiner Umgebung stark gestiegen sind. Wer unsicher ist, sollte den Ort, das Datum des Erhöhungsverlangens und die gültige Landesverordnung prüfen. Bei größeren Beträgen lohnt sich die Rückfrage beim Mieterverein oder bei einer spezialisierten Rechtsberatung.
Die Frage “15 oder 20 Prozent?” entscheidet sich nicht nach der gefühlten Marktlage, sondern nach der rechtlichen Einordnung des konkreten Wohnorts. Gerade in Ballungsräumen sollten Mieter diese Prüfung nicht überspringen.
Kappungsgrenze berechnen: Die Formel
Die Grundrechnung ist einfach. Man nimmt die Nettokaltmiete, die vor drei Jahren galt, und multipliziert sie mit 1,20 oder 1,15. Das Ergebnis ist die maximal zulässige Nettokaltmiete nach der Kappungsgrenze. Liegt die vom Vermieter verlangte neue Nettokaltmiete darüber, ist die Erhöhung jedenfalls in dieser Höhe problematisch. Sie kann dann zumindest teilweise nicht verlangt werden.
Formel bei 20 %:
Ausgangsmiete vor drei Jahren × 1,20 = maximale Miete nach Kappungsgrenze
Formel bei 15 %:
Ausgangsmiete vor drei Jahren × 1,15 = maximale Miete nach abgesenkter Kappungsgrenze
Dabei ist wichtig, welche Mieterhöhungen in den letzten drei Jahren bereits stattgefunden haben. Wurde die Miete zum Beispiel vor zwei Jahren schon erhöht, muss das in der Betrachtung berücksichtigt werden. Es geht nicht darum, ob die neue Erhöhung für sich genommen 15 % oder 20 % beträgt. Entscheidend ist, wie stark die Miete innerhalb des gesamten Drei-Jahres-Zeitraums gestiegen ist.
Kommentar einer Mieterberaterin: “Der häufigste Fehler lautet: aktuelle Miete nehmen und darauf noch einmal 20 Prozent rechnen. Richtig ist aber die Rückschau auf die Miete vor drei Jahren.”
Auch die ortsübliche Vergleichsmiete bleibt eine eigene Grenze. Der Vermieter darf nicht einfach bis zur Kappungsgrenze erhöhen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete niedriger liegt. In solchen Fällen “kappt” nicht die Kappungsgrenze, sondern schon der Mietspiegel oder ein anderes zulässiges Begründungsmittel die Erhöhung. § 558 BGB verbindet die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit weiteren Voraussetzungen, darunter die Unverändertheit der Miete und die Kappungsgrenze.
Mieterhöhung Beispiel: So sieht die Rechnung aus
Nehmen wir eine Wohnung mit 700 Euro Nettokaltmiete. Vor drei Jahren lag die Nettokaltmiete ebenfalls bei 700 Euro. Der Vermieter verlangt nun 830 Euro Nettokaltmiete. Die Frage lautet: Ist das nach der Kappungsgrenze möglich?
Bei 20 % Kappungsgrenze lautet die Rechnung:
700 Euro × 1,20 = 840 Euro
Die verlangten 830 Euro liegen unter 840 Euro. Die Kappungsgrenze wäre in diesem Beispiel also eingehalten. Trotzdem müsste zusätzlich geprüft werden, ob die neue Miete durch die ortsübliche Vergleichsmiete gedeckt ist und ob das Schreiben formell wirksam begründet wurde.
Bei 15 % Kappungsgrenze lautet die Rechnung:
700 Euro × 1,15 = 805 Euro
Die verlangten 830 Euro liegen über 805 Euro. In einem Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze wäre die verlangte Erhöhung in dieser Höhe zu hoch. Der Vermieter könnte nach dieser Rechnung höchstens 805 Euro Nettokaltmiete verlangen, sofern auch die ortsübliche Vergleichsmiete diese Höhe erlaubt.
Hier zeigt sich der praktische Unterschied sehr deutlich. Zwischen 15 % und 20 % liegen in diesem Beispiel 35 Euro monatlich. Auf ein Jahr gerechnet sind das 420 Euro. Für Mieter ist es deshalb nicht nur eine theoretische Rechtsfrage, sondern eine direkte Kostenfrage. Wer wissen möchte, wie die Grundlogik der Kappungsgrenze noch einmal separat erklärt wird, findet dazu den vertiefenden Beitrag Kappungsgrenze berechnen: Was bei Mieterhöhungen wichtig ist.
Tabelle zur schnellen Prüfung
| Prüffrage | Worauf achten? | Warum es wichtig ist |
|---|---|---|
| Welche Miete zählt? | Nettokaltmiete, nicht Warmmiete | Nebenkosten verfälschen die Prozentrechnung |
| Welcher Zeitraum gilt? | Drei Jahre rückwärts betrachten | Frühere Erhöhungen können mitzählen |
| 15 % oder 20 %? | Landesverordnung für den Wohnort prüfen | In angespannten Märkten kann 15 % gelten |
| Gibt es einen Mietspiegel? | Einordnung nach Lage, Größe, Ausstattung prüfen | Kappungsgrenze ist nicht die einzige Obergrenze |
| Ist das Schreiben begründet? | Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten | Ohne ordentliche Begründung kann das Verlangen angreifbar sein |
| Wurde die Frist eingehalten? | Zustimmung und Beginn der neuen Miete prüfen | Falsche Fristen können rechtlich relevant sein |
| Geht es um Modernisierung? | § 559 BGB gesondert betrachten | Andere Regeln als bei § 558 BGB |
Was neben der Kappungsgrenze noch geprüft werden muss
Die Kappungsgrenze beantwortet nur eine Teilfrage: Wie stark darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens steigen? Sie sagt nicht automatisch, dass jede Erhöhung bis zu dieser Grenze auch zulässig ist. Der Vermieter braucht eine rechtliche Grundlage und muss das Mieterhöhungsverlangen nachvollziehbar begründen. Typisch ist der Bezug auf den Mietspiegel, auf Vergleichswohnungen oder auf ein Sachverständigengutachten. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, sollte man nicht vorschnell zustimmen.
Außerdem muss die Miete zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Zwischen dem Zugang des Erhöhungsverlangens und dem Wirksamwerden gelten zusätzliche Fristen. Diese Fristen sind für Laien oft schwieriger als die Prozentrechnung selbst. Deshalb lohnt es sich, Zugang des Schreibens, Datum der letzten Mieterhöhung und verlangten Beginn der neuen Miete genau zu notieren. Bei Unsicherheit sollte man eine fachliche Prüfung einholen, bevor man unterschreibt.
Ein weiterer Punkt: Staffelmiete und Indexmiete funktionieren anders. Bei einer wirksam vereinbarten Staffelmiete steigt die Miete nach den vereinbarten Staffeln. Bei der Indexmiete orientiert sich die Anpassung an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Die normale Mieterhöhung Beispiel-Rechnung mit 15 % oder 20 % passt deshalb nicht automatisch auf diese Vertragsmodelle. Wer eine Indexmiete hat, sollte den Beitrag Indexmiete einfach erklärt: Berechnung & Grenzen lesen.

Typische Fehler
Der erste Fehler ist die Verwechslung von Warmmiete und Nettokaltmiete. Viele Mieter rechnen mit dem Betrag, der monatlich überwiesen wird. Darin stecken aber oft Betriebskosten und Heizkosten. Für die Kappungsgrenze ist regelmäßig die Nettokaltmiete entscheidend. Wer mit der Warmmiete rechnet, kommt schnell zu falschen Ergebnissen.
Der zweite Fehler ist die falsche Ausgangsmiete. Es reicht nicht, die aktuelle Miete zu nehmen und darauf 15 % oder 20 % aufzuschlagen. Maßgeblich ist die Miete, die vor drei Jahren galt, wenn innerhalb dieses Zeitraums bereits Erhöhungen stattgefunden haben. Genau hier passieren in der Praxis viele Rechenfehler.
Der dritte Fehler ist die Annahme, dass 20 % immer erlaubt sind. In vielen angespannten Wohnungsmärkten kann eine abgesenkte Grenze von 15 % gelten. Ob das im konkreten Ort der Fall ist, muss geprüft werden. Ein Blick in die Landesverordnung oder eine seriöse Übersicht kann hier viel Geld sparen.
Der vierte Fehler ist die Verwechslung mit der Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremse spielt vor allem bei Neuvermietungen eine Rolle. Die Kappungsgrenze betrifft dagegen Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen. Beide Regeln können denselben Wohnungsmarkt betreffen, lösen aber unterschiedliche Probleme.
Der fünfte Fehler ist eine vorschnelle Zustimmung. Wer einer Mieterhöhung zustimmt, macht es später oft schwieriger, sich gegen sie zu wehren. Deshalb sollte man erst prüfen und dann reagieren. Besonders bei hohen Beträgen oder unklaren Schreiben ist fachlicher Rat sinnvoll.
Praktisches Vorgehen Schritt für Schritt
- Schreiben vollständig sichern
Bewahren Sie den Brief, den Umschlag und alle Anlagen auf. Notieren Sie, wann das Schreiben tatsächlich angekommen ist. Der Zugang kann für Fristen wichtig sein. Machen Sie zusätzlich ein Foto oder einen Scan. - Nettokaltmiete feststellen
Schauen Sie in den Mietvertrag, die letzte Mieterhöhungsvereinbarung oder die aktuelle Mietaufstellung. Trennen Sie Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten sauber voneinander. Für die Prozentrechnung zählt nicht die gesamte Überweisung. - Miete vor drei Jahren ermitteln
Suchen Sie Kontoauszüge, alte Schreiben oder Mietaufstellungen heraus. Prüfen Sie, ob es innerhalb der letzten drei Jahre schon eine Erhöhung gab. Diese Erhöhung kann für die Kappungsgrenze relevant sein. - Prüfen, ob 15 % oder 20 % gelten
Recherchieren Sie, ob Ihre Stadt oder Gemeinde in einer Kappungsgrenzenverordnung des Bundeslandes genannt ist. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie beim Mieterverein, bei einer Verbraucherberatung oder bei einer spezialisierten Rechtsberatung nach. Maßgeblich ist der konkrete Ort und Zeitpunkt. - Kappungsgrenze berechnen
Rechnen Sie die Ausgangsmiete vor drei Jahren mal 1,15 oder 1,20. Vergleichen Sie das Ergebnis mit der neu verlangten Nettokaltmiete. Liegt die neue Miete darüber, sollten Sie nicht ungeprüft zustimmen. - Mietspiegel und Begründung prüfen
Kontrollieren Sie, ob der Vermieter die Erhöhung nachvollziehbar begründet. Wenn ein Mietspiegel genannt wird, prüfen Sie Lage, Baujahr, Größe, Ausstattung und Spanneneinordnung. Bei Vergleichswohnungen müssen die Angaben ausreichend nachvollziehbar sein. - Reaktion schriftlich vorbereiten
Wenn Zweifel bestehen, reagieren Sie nicht nur mündlich. Schreiben Sie sachlich, dass Sie die Mieterhöhung prüfen und gegebenenfalls nur einer zulässigen Höhe zustimmen. Bei Streit sollten Sie rechtlichen Rat einholen, bevor Sie eine endgültige Erklärung abgeben.
Kommentar aus der Beratungspraxis: “Mieter sollten nicht aus Angst vor Konflikt sofort unterschreiben. Eine sachliche Prüfung ist kein Angriff auf den Vermieter, sondern normale Wahrnehmung eigener Rechte.”
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Vermieter rechnet mit 20 %, obwohl 15 % gelten
Eine Mieterin zahlt seit drei Jahren 900 Euro Nettokaltmiete. Der Vermieter verlangt nun 1.080 Euro. Das entspricht 20 %. Die Wohnung liegt jedoch in einer Gemeinde, für die eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % gilt. Dann wäre die maximale Miete nach Kappungsgrenze 1.035 Euro. Die verlangten 1.080 Euro wären nach dieser Prüfung zu hoch.
Wichtig bleibt trotzdem: Auch 1.035 Euro wären nur möglich, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete diese Höhe trägt. Liegt der Mietspiegel niedriger, kann die zulässige Miete noch geringer sein. Die Kappungsgrenze ist also nicht automatisch das Ziel, bis zu dem immer erhöht werden darf.
Beispiel 2: Die Erhöhung liegt unter 15 %, aber über der Vergleichsmiete
Ein Mieter zahlt 750 Euro Nettokaltmiete. Der Vermieter verlangt 850 Euro, also rund 13,3 % mehr. Die Kappungsgrenze wäre damit selbst bei 15 % eingehalten. Der Mietspiegel ergibt aber für die konkrete Wohnung nur eine ortsübliche Vergleichsmiete von 810 Euro. Dann kann die Erhöhung trotzdem zu hoch sein, weil die ortsübliche Vergleichsmiete die weitere Grenze bildet.
Dieses Beispiel ist besonders wichtig, weil viele Mieter nur auf die Prozentzahl schauen. Eine Erhöhung kann rechnerisch unter der Kappungsgrenze liegen und dennoch materiell überhöht sein. Deshalb gehören Kappungsgrenze und Mietspiegelprüfung immer zusammen.
Beispiel 3: Betriebskosten werden fälschlich eingerechnet
Ein Vermieter schreibt, die Gesamtmiete steige von 1.000 Euro auf 1.180 Euro. Der Mieter erschrickt, weil das wie 18 % aussieht. Bei genauer Prüfung zeigt sich aber: Die Nettokaltmiete steigt von 800 Euro auf 900 Euro, während der Rest eine Betriebskostenanpassung betrifft. Für die Kappungsgrenze wird die Nettokaltmiete geprüft, nicht die gesamte Warmmiete.
Das heißt nicht, dass Betriebskosten beliebig erhöht werden dürfen. Sie folgen nur anderen Regeln. Wenn es um Nebenkosten, Vorauszahlungen oder Abrechnungen geht, muss getrennt geprüft werden. Bei einer Mieterhöhung nach Vergleichsmiete ist diese Trennung entscheidend.
FAQ
Wie kann ich die Kappungsgrenze berechnen?
Nehmen Sie die Nettokaltmiete, die vor drei Jahren galt, und multiplizieren Sie sie mit 1,20 oder 1,15. Das Ergebnis ist die maximale Nettokaltmiete nach der Kappungsgrenze. Ob 15 % oder 20 % gelten, hängt vom Wohnort und der jeweiligen Landesverordnung ab. Zusätzlich muss die ortsübliche Vergleichsmiete eingehalten werden.
Gilt bei mir 15 oder 20 Prozent Kappungsgrenze?
Grundsätzlich gilt 20 %. In bestimmten Gemeinden oder Gemeindeteilen mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Grenze auf 15 % abgesenkt sein. Das ergibt sich aus Verordnungen der Bundesländer. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Mietspiegel, sondern auch die Kappungsgrenzenverordnung für Ihren Wohnort.
Zählt die Warmmiete oder die Kaltmiete?
Für die Kappungsgrenze zählt regelmäßig die Nettokaltmiete. Betriebskosten und Heizkosten dürfen nicht einfach in die Prozentrechnung einbezogen werden. Wenn die monatliche Gesamtzahlung steigt, muss man deshalb trennen: Was ist Mieterhöhung und was ist Nebenkostenanpassung? Nur so lässt sich die Grenze korrekt prüfen.
Darf der Vermieter immer bis zur Kappungsgrenze erhöhen?
Nein. Die Kappungsgrenze ist nur eine Obergrenze. Die Miete darf außerdem nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen. Wenn der Mietspiegel eine niedrigere Vergleichsmiete ergibt, kann auch eine Erhöhung unter 15 % oder 20 % unzulässig hoch sein. Deshalb muss man immer beides prüfen.
Was passiert, wenn die Mieterhöhung über der Kappungsgrenze liegt?
Dann sollten Mieter nicht ungeprüft zustimmen. Je nach Fall kann die Erhöhung ganz oder teilweise unzulässig sein. Sinnvoll ist eine schriftliche, sachliche Reaktion und eine Prüfung durch Mieterverein, Verbraucherberatung oder Fachanwalt. Maßgeblich sind Schreiben, Fristen, bisherige Miete und konkrete Berechnung.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei Modernisierung?
Modernisierungsmieterhöhungen folgen eigenen Regeln. § 558 BGB betrifft die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, während Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB gesondert geregelt sind. Dort gelten andere Berechnungen und zusätzliche Kappungen. Man sollte daher genau prüfen, auf welche Rechtsgrundlage der Vermieter sein Schreiben stützt.
Gilt die Kappungsgrenze bei Staffelmiete oder Indexmiete?
Nicht in derselben Weise wie bei einer normalen Mieterhöhung nach § 558 BGB. Bei Staffelmiete und Indexmiete gelten besondere Vereinbarungen und eigene Regeln. Eine normale Berechnung mit 15 % oder 20 % kann deshalb falsch sein. Prüfen Sie zuerst, welche Art von Mietvertrag Sie haben.
Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?
Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt der Vermieter in der Regel Ihre Zustimmung. Sie sollten aber erst zustimmen, wenn die Erhöhung formell und rechnerisch geprüft ist. Bei Zweifeln können Sie die Zustimmung verweigern oder nur teilweise zustimmen, wenn nur ein niedrigerer Betrag zulässig erscheint. In Streitfällen ist individuelle Rechtsberatung sinnvoll.
Fazit
Die Kappungsgrenze lässt sich mit einer einfachen Formel berechnen, aber die rechtliche Bewertung endet nicht bei 15 % oder 20 %. Entscheidend sind die Nettokaltmiete vor drei Jahren, der richtige Prozentsatz am Wohnort, frühere Erhöhungen, die ortsübliche Vergleichsmiete und die formelle Begründung des Vermieters. Wer eine Mieterhöhung erhält, sollte deshalb ruhig bleiben, Unterlagen sichern, sauber rechnen und nicht vorschnell zustimmen. Bei Unsicherheit ist fachlicher Rat meist günstiger als eine dauerhaft zu hohe Miete.

