Jedes Jahr ruft ein Heer von Rentnerinnen und Rentnern bei der Deutschen Rentenversicherung an, steht in den Auskunftsstellen Schlange oder wartet minutenlang am Servicetelefon – nur wegen eines einzigen Dokuments, das längst überflüssig geworden ist.
Wie mietrecht-ratgeber.de berichtet, sorgt diese überflüssige Anfrageflut seit Wochen für volle Leitungen und unnötige Wartezeiten. Dabei liegen die entscheidenden Daten dem Finanzamt schon lange vor. Ratgeber zeigt, was Rentner jetzt wirklich tun müssen, welche Fristen für die Steuererklärung 2025 gelten, wann die Abgabe 2026 fällig ist – und welche Änderungen ab diesem Jahr bare Münze wert sind.
Die eine Bescheinigung, die Rentner nicht mehr brauchen
Das Dokument, um das es geht, trägt einen sperrigen Namen: „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Viele Seniorinnen und Senioren kennen es noch unter dem Begriff Rentenbezugsmitteilung. Es enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge – also genau das, was Rentner früher mühsam in die „Anlage R“ ihrer Steuererklärung eintragen mussten.
Das Problem dabei: Genau diese Daten übermittelt die Deutsche Rentenversicherung inzwischen vollautomatisch und elektronisch an das zuständige Finanzamt. Grundlage ist § 22a Einkommensteuergesetz. Die Rentenversicherung Bund weist seit Anfang 2026 öffentlich darauf hin, dass die Papierbescheinigung für die eigentliche Steuererklärung nicht mehr benötigt wird.
„Wer seine Steuererklärung macht, braucht die Daten über seine gesetzliche Rente nicht mehr in die Formulare einzutragen. Die Rentenversicherung übermittelt diese bereits automatisch.“ — Deutsche Rentenversicherung Bund
Das gilt übrigens nicht nur für die klassische Altersrente, sondern auch für:
- Erwerbsminderungsrenten
- Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrente)
- Rürup-Renten
- Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (die die jeweiligen Kassen selbst melden)
- Private Rentenversicherungen mit Besteuerungsanteil
Wann die Bescheinigung trotzdem sinnvoll sein kann
Ganz nutzlos ist das Dokument nicht. Es gibt einen konkreten Anwendungsfall, in dem sich die Anforderung lohnt: wer seine voraussichtliche Steuerlast vorab mit einer Steuersoftware wie WISO Steuer, Taxfix oder der SteuerSparErklärung berechnen möchte, braucht die gemeldeten Beträge, um sie ins Programm einzutippen.
Ansonsten aber gilt: Langes Warten am Servicetelefon kann man sich sparen. Wer die Bescheinigung trotzdem will, fordert sie online an – und zwar unter www.eservice-drv.de oder alternativ über www.deutsche-rentenversicherung.de/Steuerbescheinigung.
Wichtig zu wissen:
- Die Bescheinigung gibt es immer erst im Folgejahr des Steuerjahres. Für die Steuer 2025 also erst ab 2026.
- Einmal beantragt, wird sie in allen Folgejahren automatisch bis Ende Februar zugeschickt.
- Beim Erstantrag braucht es die persönliche Rentenversicherungsnummer.
- Bei Hinterbliebenenrenten wird zusätzlich die Versicherungsnummer der verstorbenen Person benötigt.
Müssen Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Die kurze Antwort: Nicht jeder – aber immer mehr. Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Das heißt: Ein Teil der Rente ist steuerpflichtig, und dieser Anteil wächst mit jedem neuen Rentnerjahrgang.
Entscheidend ist der sogenannte Grundfreibetrag. Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, besteht grundsätzlich Abgabepflicht.
| Jahr | Alleinstehende | Verheiratete (Zusammenveranlagung) |
|---|---|---|
| 2024 | 11.784 € | 23.568 € |
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € |
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € |
Der Grundfreibetrag 2025 liegt also bei 12.096 Euro für Singles und 24.192 Euro für Ehepaare. Für das Steuerjahr 2026 steigt er noch einmal um 252 Euro je Person – eine Information, die das Bundesfinanzministerium in seinem aktuellen Überblick zu den Steueränderungen 2026 bestätigt.

Achtung, Denkfalle: Entscheidend ist nicht die Bruttorente, sondern das zu versteuernde Einkommen – also das, was nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und dem Rentenfreibetrag übrig bleibt. Wer knapp über dem Freibetrag landet, zahlt oft trotzdem keine oder nur sehr wenig Steuern.
Die typischen Fälle, in denen Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
- Das zu versteuernde Einkommen übersteigt den Grundfreibetrag.
- Es gibt Nebeneinkünfte (Vermietung, Kapitalerträge, Hinzuverdienst) von mehr als 410 Euro jährlich.
- Das Finanzamt fordert direkt zur Abgabe auf – was wegen der automatischen Rentenbezugsmitteilungen immer öfter passiert.
- Es wird ein Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) geführt.
Fristen 2026: Wann die Steuererklärung 2025 abgegeben werden muss
Nach den großzügigen Corona-Verlängerungen kehrt Deutschland schrittweise zur alten Regel zurück. Für viele Steuerpflichtige – Arbeitnehmer wie Rentner – ist die wichtigste Frage derzeit: Wann muss die Steuererklärung 2026 abgegeben werden?
Die Antwort ist eindeutig:
- Pflichtveranlagung ohne Berater: 31. Juli 2026 (für das Steuerjahr 2025)
- Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: verlängert bis 1. März 2027 (weil der 28.02.2027 ein Sonntag ist)
- Freiwillige Abgabe (Antragsveranlagung): vier Jahre Zeit – also bis 31. Dezember 2029
Wer 2026 noch die Steuererklärung 2024 abgeben muss und sich beraten lässt, profitiert von einer pandemiebedingten Übergangsregel: In beratenen Fällen läuft die Frist hier noch bis zum 30. April 2026. Ohne Steuerberater war bereits der 31. Juli 2025 Stichtag.
Die offiziellen Fristen werden auch von den Landesfinanzverwaltungen bestätigt – etwa vom Finanzamt NRW oder vom Bayerischen Landesamt für Steuern.
Was passiert, wenn man die Frist verpasst?
Das Finanzamt versteht hier keinen Spaß – zumindest nicht auf dem Papier. Gesetzlich ist in § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat festgeschrieben. In der Praxis sind die Finanzämter in den ersten Wochen nach Fristablauf meist kulant. Richtig teuer wird es erst, wenn die Erklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres (für 2025: ab März 2027) noch nicht vorliegt – dann muss das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen.
Fristverlängerung: So kauft man sich Zeit

Eine Fristverlängerung zur Steuererklärung 2024 oder 2025 ist möglich, aber kein Selbstläufer. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Wer triftige Gründe hat – etwa eine längere Krankheit, einen Todesfall in der Familie oder fehlende Unterlagen, auf die man selbst keinen Einfluss hat – kann einen Antrag stellen, am einfachsten digital über das Online-Portal Mein ELSTER.
Drei Wege zur Fristverlängerung:
- Formloser schriftlicher Antrag beim zuständigen Finanzamt mit Begründung und neuem Wunschtermin.
- Elektronisch über ELSTER unter Formulare → Antrag auf Fristverlängerung.
- Automatisch über einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – hier rutscht die Frist ohne Extra-Antrag auf Ende Februar des übernächsten Jahres.
ELSTER, Belegabruf und vorausgefüllte Steuererklärung
Das größte Komfort-Upgrade der letzten Jahre heißt ELSTER – kurz für „Elektronische Steuererklärung“. Wer sich einmal bei Mein ELSTER registriert, kann fast alles automatisieren. Bei der ELSTER Steuererklärung werden die elektronisch gemeldeten E-Daten – also Rente, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung, Beiträge zur Altersvorsorge – direkt in die Formulare übernommen. Man muss sie nur noch prüfen und gegebenenfalls ergänzen.
Das bedeutet in der Praxis: Wer 2026 seine Erklärung für 2025 macht, findet in der Anlage R bereits die gemeldeten Rentendaten vor. Die dunkelgrün hinterlegten E-Daten-Felder müssen nur dann manuell ausgefüllt werden, wenn die übermittelten Beträge nachweislich falsch sind.
Die Steuernummer findet man übrigens auf dem letzten Einkommensteuerbescheid, auf Schreiben des Finanzamts oder – bei Erstabgabe – auf Anfrage beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Wer gar nichts vorliegen hat, kann sich beim Bundeszentralamt für Steuern zumindest die steuerliche Identifikationsnummer noch einmal zuschicken lassen.
Was Rentner (und Arbeitnehmer) 2025 steuerlich sparen können
Auch Ruheständler dürfen Werbungskosten und Sonderausgaben absetzen – und hier liegt oft mehr Geld, als viele glauben:
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Putzhilfe, Gartenarbeit, Reparaturen im eigenen Haushalt)
- Spenden an gemeinnützige Organisationen
- Außergewöhnliche Belastungen (Zahnersatz, Hörgeräte, Pflegekosten, Heimunterbringung)
- Gewerkschafts- und Berufsverbandsbeiträge – ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar
Für alle, die im Ruhestand oder im Berufsleben noch pendeln, ist außerdem die Pendlerpauschale 2025 relevant:
| Zeitraum | Kilometer 1–20 | ab Kilometer 21 |
|---|---|---|
| 2025 | 0,30 € | 0,38 € |
| ab 01.01.2026 | 0,38 € | 0,38 € |
Ab dem 1. Januar 2026 gilt also erstmals einheitlich 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer – eine deutliche Entlastung vor allem für Kurzpendler. Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und Fünf-Tage-Woche macht das rund 176 Euro zusätzliche Werbungskosten im Jahr aus, bei 20 Kilometern sind es schon 352 Euro.
Für Geringverdiener, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und die nicht von der Pauschale profitieren würden, gibt es weiterhin die Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale.
Nicht vergessen: Arbeitnehmer-Sparzulage
Wer vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber bekommt und diese in einen Fondssparplan oder Bausparvertrag einzahlt, hat unter Umständen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Einkommensgrenze liegt seit 2024 bei 40.000 Euro (Singles) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete) zu versteuerndes Einkommen. Beantragt wird die Zulage direkt mit der Steuererklärung – die Bescheinigung dafür liefert das Finanzinstitut oder die Bausparkasse.
Checkliste: Was Rentner 2026 wirklich für die Steuererklärung brauchen

Statt wertvolle Telefonzeit der Rentenversicherung zu blockieren, reicht in den allermeisten Fällen folgende Liste:
- Steuer-Identifikationsnummer (11-stellig, auf Bescheiden zu finden)
- Zugang zu ELSTER oder eine Steuersoftware
- Belege für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (werden meist auch automatisch gemeldet)
- Nachweise für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen
- Quittungen für außergewöhnliche Belastungen (Arzt, Zahnersatz, Pflege)
- Spendenquittungen
- Unterlagen zu Miet- oder Kapitaleinkünften, falls vorhanden
- Bei Bedarf: die Steuerbroschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der Rentenversicherung (kostenloser Download)
Nicht auf der Liste: die gute alte Rentenbescheinigung. Die erledigt das Finanzamt inzwischen im Hintergrund.
Fazit
Die Botschaft, die sich hinter der massenhaften Anfrage nach einer eigentlich überflüssigen Bescheinigung verbirgt, ist eine ermutigende: Die Steuererklärung für Rentner ist heute deutlich einfacher, als sie noch vor zehn Jahren war. Dank automatischer Datenübermittlung, vorausgefüllter Formulare in ELSTER und gestiegener Freibeträge bleibt vielen die Pflichtveranlagung ganz erspart – und wer abgeben muss, holt sich mit wenigen Belegen oft mehr Geld zurück, als er denkt.
Wer jetzt die Nerven behält, die Frist zum 31. Juli 2026 im Blick hat und die digitalen Werkzeuge nutzt, kommt entspannt durch die Steuersaison – ganz ohne Warteschleife bei der Rentenversicherung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Wer unsicher ist, wendet sich an einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder direkt an das zuständige Finanzamt.

