Ein befristeter Mietvertrag klingt zunächst eindeutig: Der Mietvertrag läuft bis zu einem bestimmten Datum und endet dann automatisch. Im Wohnraummietrecht ist die Sache aber deutlich strenger geregelt. Ein Zeitmietvertrag ist nicht schon deshalb wirksam, weil im Vertrag ein Enddatum steht. Entscheidend ist, ob der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen zulässigen Befristungsgrund genannt hat.
Wer als Mieter einen solchen Vertrag unterschrieben hat, sollte deshalb nicht nur auf das Datum schauen. Wichtiger ist die Frage: Warum soll die Wohnung nur befristet vermietet werden? Nach § 575 BGB kommt ein Zeitmietvertrag für Wohnraum nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn der Vermieter die Räume später für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, wenn eine zulässige wesentliche Veränderung oder Instandsetzung geplant ist oder wenn die Räume später an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person vermietet werden sollen. Der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden.

Praktisch bedeutet das: Nicht jede Formulierung wie „Mietvertrag befristet bis 31.12.“ reicht aus. Wenn der Befristungsgrund fehlt, zu allgemein bleibt oder erst später nachgeschoben wird, kann die Befristung angreifbar sein.
Wer unsicher ist, sollte den Vertrag, spätere Schreiben des Vermieters und alle Nachweise sorgfältig sammeln. Gerade bei einem Streit über den Auszug zählt am Ende nicht das Bauchgefühl, sondern der konkrete Wortlaut im Vertrag, der Zeitpunkt der Erklärung und die tatsächliche Entwicklung. Eine erste Orientierung bietet auch der Überblick zum Mietvertrag, weil viele Probleme rund um Laufzeit, Klauseln und Kündigung bereits in der Vertragsgestaltung angelegt sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Zeitmietvertrag über Wohnraum braucht nicht nur ein Enddatum, sondern einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund.
- Der Grund muss dem Mieter bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden.
- Fehlt der Grund oder ist er nicht ausreichend konkret, kann die Befristung unwirksam sein.
- Wird nur die Befristung unwirksam, bleibt der Mietvertrag häufig als unbefristeter Vertrag bestehen.
- Frühestens vier Monate vor Ablauf kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. § 575 Abs. 2 BGB sieht dafür eine Monatsfrist vor; bei verspäteter Antwort kann der Mieter eine Verlängerung um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
Expertenkommentar: „Bei einem Zeitmietvertrag entscheidet oft ein einzelner Satz im Vertrag. Ein Enddatum ist schnell eingetragen, ein tragfähiger Befristungsgrund aber muss rechtlich passen und rechtzeitig schriftlich mitgeteilt worden sein.“
Was ist ein befristeter Mietvertrag?
Ein befristeter Mietvertrag, auch Zeitmietvertrag genannt, ist ein Mietvertrag, der nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Die Parteien legen also schon am Anfang fest, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum enden soll. Bei Wohnraum ist das für Mieter besonders wichtig, weil sie nicht einfach davon ausgehen können, dass sie dauerhaft bleiben dürfen. Für Vermieter ist der Zeitmietvertrag interessant, wenn sie die Wohnung später sicher wieder benötigen.
Allerdings ist der Zeitmietvertrag im Wohnraummietrecht kein frei gestaltbares Instrument. Das Gesetz schützt Mieter vor Befristungen ohne nachvollziehbaren Grund. Früher waren einfache Befristungen in der Praxis häufiger, heute verlangt § 575 BGB einen qualifizierten Grund. Deshalb sollte jeder Mieter prüfen, ob im Vertrag nur eine Laufzeit steht oder ob der Vermieter auch konkret erklärt hat, warum die Befristung gelten soll.
Ein Beispiel: Im Vertrag steht nur „Das Mietverhältnis endet am 30.06.2027“. Das ist noch keine sichere Befristung. Steht dort dagegen, dass der Vermieter die Wohnung ab Juli 2027 für seine Tochter nutzen will, kann das eher in Richtung eines zulässigen Befristungsgrundes gehen. Ob es am Ende reicht, hängt aber vom genauen Wortlaut und vom Einzelfall ab.
Mehr Grundlagen zu Vertragsinhalten finden Mieter im Beitrag Der Mietvertrag. Dort wird deutlich, warum einzelne Klauseln nicht isoliert gelesen werden sollten. Laufzeit, Kündigung, Miethöhe, Renovierungspflichten und Sondervereinbarungen können zusammenwirken. Gerade bei Zeitmietverträgen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den gesamten Vertrag.
Wann ist ein Zeitmietvertrag wirksam?
Ein Zeitmietvertrag wirksam zu vereinbaren, ist möglich, aber an klare Voraussetzungen gebunden. Maßgeblich ist § 575 BGB. Danach kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit einen der gesetzlich genannten Gründe hat und diesen Grund dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Das bedeutet: Der Grund darf nicht erst später erklärt werden und sollte nicht nur formelhaft oder völlig unbestimmt im Vertrag stehen.

Die Anforderungen betreffen also drei Ebenen. Erstens braucht es einen Grund, der überhaupt unter § 575 BGB fällt. Zweitens muss dieser Grund rechtzeitig mitgeteilt werden, nämlich bei Abschluss des Mietvertrags. Drittens muss die Mitteilung schriftlich erfolgen. Fehlt eine dieser Ebenen, ist die Befristung rechtlich riskant.
Für Mieter ist wichtig: Der Vermieter muss nicht jedes Detail seines späteren Lebensplans beweisen, bevor der Vertrag startet. Aber die Begründung muss so konkret sein, dass der Mieter nachvollziehen kann, warum er nur befristet wohnen soll. Eine pauschale Angabe wie „wegen späterer Verwendung“ ist problematisch, wenn daraus nicht erkennbar wird, welche gesetzliche Kategorie gemeint ist. Auch eine bloße mündliche Erklärung beim Besichtigungstermin genügt nicht, wenn der schriftliche Vertrag den Grund nicht enthält oder nicht schriftlich nachweisbar macht.
Wer den Vertrag gerade erst unterschreiben soll, sollte sich nicht mit der Aussage zufriedengeben: „Das ist bei uns immer so.“ Bei Wohnraum ist eine Befristung keine reine Formsache, sondern braucht eine tragfähige rechtliche Begründung.
Welche Befristungsgründe sind erlaubt?
Die zulässigen Gründe sind im Gesetz enger gefasst, als viele Mieter und Vermieter glauben. Nicht jeder nachvollziehbare Wunsch des Vermieters reicht aus. Auch wirtschaftliche Flexibilität oder die Absicht, später „neu zu entscheiden“, sind nicht automatisch tragfähige Gründe. Entscheidend ist, ob der Grund in eine der gesetzlichen Kategorien passt.
Nach § 575 BGB kommen insbesondere diese Gründe in Betracht: Der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts nutzen. Oder er will die Räume in zulässiger Weise beseitigen, wesentlich verändern oder instand setzen, sodass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Außerdem kann ein Grund vorliegen, wenn die Räume an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person vermietet werden sollen.
| Befristungsgrund | Wann er grundsätzlich passen kann | Worauf Mieter achten sollten |
|---|---|---|
| Eigennutzung / Eigenbedarf | Vermieter will später selbst einziehen oder nahe Personen unterbringen | Ist die Person benannt oder zumindest nachvollziehbar beschrieben? |
| Wesentliche Veränderung oder Instandsetzung | Umbau, Abriss oder tiefgreifende Arbeiten stehen nach Mietende an | Wird erklärt, warum das Mietverhältnis die Maßnahme erheblich erschweren würde? |
| Dienstwohnung | Wohnung soll später an eine dienstverpflichtete Person vermietet werden | Ist klar, welche Dienstleistung gemeint ist und warum die Wohnung dafür gebraucht wird? |
| Nur „befristet wegen Planungssicherheit“ | Vermieter will flexibel bleiben | Meist kein ausreichender gesetzlicher Grund |
| Spätere Neuvermietung zu anderer Miete | Wohnung soll wirtschaftlich anders genutzt werden | Regelmäßig sehr problematisch als Befristungsgrund |
Bei Eigenbedarf lohnt sich zusätzlich der Blick auf die Abgrenzung zur normalen Eigenbedarfskündigung. Ein Zeitmietvertrag endet bei wirksamer Befristung grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, während eine Eigenbedarfskündigung bei einem unbefristeten Vertrag eine eigene Kündigungserklärung und weitere Voraussetzungen braucht. Mehr dazu erklärt der Beitrag Eigenbedarfskündigung: Welche Gründe sind wirklich zulässig?.
Wann ist die Befristung unwirksam?
Eine Befristung kann unwirksam sein, wenn der Vertrag zwar ein Enddatum nennt, aber keinen zulässigen Grund enthält. Sie kann auch problematisch sein, wenn der Grund nur mündlich genannt wurde oder erst nach Vertragsschluss in einer E-Mail auftaucht. Ebenso riskant sind sehr pauschale Formulierungen, bei denen der Mieter nicht erkennen kann, welcher gesetzlich zulässige Fall gemeint sein soll. Der Deutsche Mieterbund weist in seinen Informationen darauf hin, dass ohne die formellen oder materiellen Voraussetzungen nicht der gesamte Vertrag entfällt, sondern regelmäßig die Befristung betroffen ist.
Das ist für Mieter ein entscheidender Punkt. Viele glauben, ein unwirksamer Zeitmietvertrag bedeute, dass sie gar keinen Mietvertrag hätten. Das ist meistens nicht die praktische Folge. Häufig bleibt das Mietverhältnis bestehen, nur eben nicht befristet. Es kann dann als unbefristetes Wohnraummietverhältnis behandelt werden, mit den üblichen Regeln zur Kündigung.
Typische Anzeichen für eine unwirksame oder zumindest zweifelhafte Befristung:
- Im Vertrag steht nur ein Enddatum, aber kein Grund.
- Der Vermieter nennt den Grund nur mündlich.
- Der Grund wird erst nach der Unterschrift nachgereicht.
- Die Begründung lautet nur „wegen Eigenbedarf“, ohne erkennbare Konkretisierung.
- Die Befristung soll gelten, weil der Vermieter später „flexibel bleiben“ möchte.
- Die Wohnung soll später einfach teurer oder neu vermietet werden.
- Der angegebene Grund ist bei Ablauf offenbar weggefallen.
Praxiskommentar: „Mieter sollten nicht erst am letzten Tag reagieren. Wer vier Monate vor Ablauf schriftlich nachfragt, ob der Befristungsgrund noch besteht, schafft Klarheit und sichert Beweise.“
Befristeter Mietvertrag und Kündigung
Die Frage befristeter Mietvertrag Kündigung führt oft zu Missverständnissen. Ein wirksamer Zeitmietvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass zusätzlich ordentlich gekündigt werden muss. Gleichzeitig ist die ordentliche Kündigung während der Laufzeit regelmäßig ausgeschlossen, wenn keine besondere Vereinbarung oder kein gesetzlicher Sonderfall greift. Das kann für Mieter unangenehm sein, wenn sie früher ausziehen möchten.
Anders ist die außerordentliche Kündigung. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann auch bei einem befristeten Mietvertrag eine fristlose oder außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Das betrifft aber keine bloße Unzufriedenheit mit der Wohnung oder einen normalen Umzugswunsch. Maßgeblich sind die konkreten Umstände, die Beweise und die gesetzlichen Voraussetzungen. Wer sich zu Kündigungsfristen, Zugang und Schriftform informieren will, findet im Beitrag Kündigung Mietvertrag: Fristen, Schriftform, Zustellung und typische Fehler eine praktische Grundlage.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zum Kündigungsausschluss. Ein unbefristeter Mietvertrag mit Kündigungsverzicht ist nicht dasselbe wie ein Zeitmietvertrag. Beim Kündigungsverzicht läuft das Mietverhältnis weiter, nur die ordentliche Kündigung ist für eine gewisse Zeit ausgeschlossen. Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass Vertragspartner bei einem unbefristeten Vertrag einen Kündigungsverzicht vereinbaren können; dabei wird häufig eine Grenze von bis zu vier Jahren genannt.
Prüf-Checkliste: Ist die Befristung wirksam?
Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber bei der ersten Sortierung. Am besten gehen Mieter Punkt für Punkt durch den Vertrag und markieren alle Stellen, die zur Laufzeit und zum Befristungsgrund gehören. Danach sollten spätere Schreiben des Vermieters, E-Mails, Übergabeprotokolle und Anzeigen zur Wohnung gesammelt werden.
| Prüffrage | Warum wichtig? | Erste Einschätzung |
|---|---|---|
| Steht ein konkretes Enddatum im Vertrag? | Ohne Laufzeit keine klare Befristung | Datum notieren |
| Wird ein Befristungsgrund schriftlich genannt? | § 575 BGB verlangt die schriftliche Mitteilung bei Vertragsschluss | Fehlt der Grund, ist die Befristung riskant |
| Passt der Grund zu § 575 BGB? | Nur bestimmte Gründe sind zulässig | Eigenbedarf, Umbau/Instandsetzung, Dienstwohnung prüfen |
| Ist der Grund konkret genug? | Mieter muss nachvollziehen können, warum befristet wird | Pauschale Klauseln kritisch lesen |
| Wurde der Grund erst später erklärt? | Nachschieben reicht meist nicht aus | Zeitpunkt dokumentieren |
| Besteht der Grund vor Ablauf noch? | Mieter kann Nachfrage stellen | Frühestens vier Monate vor Ablauf schriftlich anfragen |
| Gibt es Belege für Wegfall oder Änderung? | Wichtig für Streit über Verlängerung oder Fortbestand | Beweise sichern |
| Ist eine Kündigung oder Aufhebung geplant? | Befristung und Kündigung sind verschiedene Themen | Nicht vorschnell unterschreiben |
Praktisches Vorgehen Schritt für Schritt
Zuerst sollten Mieter den Mietvertrag vollständig lesen, nicht nur die Seite mit dem Enddatum. Oft stehen wichtige Angaben zur Laufzeit an mehreren Stellen. Manchmal findet sich der Befristungsgrund im Abschnitt „Sonstige Vereinbarungen“, manchmal in einer Anlage. Entscheidend ist, ob der Grund bei Vertragsschluss schriftlich vorlag. Spätere Erklärungen können zwar für die Kommunikation wichtig sein, ersetzen aber nicht automatisch die ursprüngliche gesetzliche Anforderung.
Im zweiten Schritt sollte man prüfen, ob der angegebene Grund zu den zulässigen Gründen passt. Wenn dort steht, der Vermieter wolle die Wohnung „eventuell später verkaufen“, ist das etwas anderes als eine konkrete Eigennutzung. Auch „spätere Modernisierung“ reicht nicht automatisch; es muss nachvollziehbar sein, warum die Fortsetzung des Mietverhältnisses die Maßnahme erheblich erschweren würde. Bei Zweifeln sollte der Vertrag nicht vorschnell akzeptiert oder eine Auszugszusage unterschrieben werden.
Im dritten Schritt ist der Zeitpunkt wichtig. Frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter binnen eines Monats antworten muss; kommt die Mitteilung später, kann der Mieter eine Verlängerung um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Diese Anfrage sollte beweisbar erfolgen, etwa schriftlich mit sicherer Zustellung.
Praktische Reihenfolge:
- Vertrag kopieren oder digital sichern.
- Enddatum und Befristungsklausel markieren.
- Befristungsgrund herausschreiben.
- Prüfen, ob der Grund bei Vertragsschluss schriftlich genannt wurde.
- Vier Monate vor Ablauf schriftlich nachfragen, ob der Grund noch besteht.
- Antwortfrist notieren.
- Keine Aufhebungsvereinbarung unterschreiben, ohne Folgen zu verstehen.
- Bei Streit Mieterverein, Fachanwalt oder Beratungsstelle einschalten.
Wenn parallel eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag im Raum steht, hilft der Bereich Kündigung bei der Einordnung. Dort geht es um Fristen, Form, Zugang und typische Fehler. Das ist wichtig, weil eine unwirksame Befristung nicht automatisch bedeutet, dass keine andere Beendigung möglich wäre. Entscheidend sind Vertrag, Zugang, Fristen und konkrete Umstände.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Enddatum ohne Grund
Eine Mieterin unterschreibt einen Vertrag, in dem steht: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2026 und endet am 31.03.2028.“ Weitere Angaben fehlen. Der Vermieter sagt bei der Besichtigung nur mündlich, er wolle „danach mal sehen“. In einem solchen Fall ist die Befristung zumindest sehr zweifelhaft, weil der schriftliche Befristungsgrund fehlt. Der Vertrag kann dann als unbefristeter Mietvertrag zu behandeln sein.
Für die Mieterin bedeutet das nicht, dass sie automatisch ausziehen muss. Sie sollte den Vertrag sichern, die Kommunikation dokumentieren und sich rechtlich beraten lassen. Wichtig ist, nicht vorschnell eine Bestätigung zu unterschreiben, dass sie zum Enddatum auszieht. Eine solche Erklärung könnte später eigene rechtliche Folgen haben.
Beispiel 2: Eigenbedarf wird zu spät erklärt
Ein Mieter erhält drei Monate vor Ablauf eine Nachricht: „Bitte denken Sie an den Auszug, ich brauche die Wohnung nun für meinen Sohn.“ Im ursprünglichen Vertrag stand aber nur ein Enddatum, kein Eigenbedarf. Auch hier ist problematisch, dass der Grund offenbar nicht bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurde. Der Vermieter kann den Grund nicht beliebig nachschieben, nur weil das Ende näher rückt.
Das heißt nicht, dass ein späterer Eigenbedarf rechtlich nie eine Rolle spielen kann. Er müsste dann aber über die Regeln einer Eigenbedarfskündigung geprüft werden, nicht automatisch über den alten Zeitmietvertrag. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil für eine Kündigung eigene Voraussetzungen, Fristen und Einwendungen gelten können.
Beispiel 3: Umbau steht im Vertrag, wird aber verschoben
Im Vertrag steht, dass die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit wegen eines umfangreichen Umbaus frei werden soll. Vier Monate vor Ende fragt der Mieter schriftlich nach, ob der Umbau noch wie geplant stattfindet. Der Vermieter antwortet erst nach sechs Wochen und teilt mit, dass sich der Umbau um mehrere Monate verschiebt. In einem solchen Fall kann eine Verlängerung in Betracht kommen, wenn der Grund später eintritt oder die Mitteilung verspätet erfolgt. Maßgeblich bleibt aber der konkrete Einzelfall und der genaue zeitliche Ablauf. § 575 BGB enthält hierzu besondere Regelungen zur Mitteilung und Verlängerung.
Typische Fehler
Der erste Fehler ist, nur auf das Enddatum zu schauen. Viele Mieter halten den Vertrag automatisch für verbindlich befristet, obwohl der Grund fehlt. Dabei ist gerade der Grund der Kern der Prüfung. Ohne ihn kann die Befristung unwirksam sein.
Der zweite Fehler ist, mündliche Aussagen zu überschätzen. Was bei der Besichtigung gesagt wurde, ist praktisch oft schwer nachweisbar und ersetzt die gesetzlich erforderliche schriftliche Mitteilung bei Vertragsschluss nicht ohne Weiteres. Mieter sollten sich deshalb nicht auf Erinnerungen verlassen. Entscheidend ist, was im Vertrag und in den schriftlichen Anlagen steht.
Der dritte Fehler ist eine vorschnelle Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag. Wenn Mieter glauben, sie müssten ohnehin ausziehen, unterschreiben sie manchmal eine Vereinbarung, die ihre Position verschlechtert. Vor allem bei Streit über die Wirksamkeit der Befristung sollte man nicht unter Druck unterschreiben. Besser ist es, Fristen zu prüfen und Beratung einzuholen.
Der vierte Fehler betrifft die Kündigung. Ein befristeter Vertrag ist nicht dasselbe wie ein unbefristeter Vertrag mit Kündigungsverzicht. Wer früher ausziehen will, sollte nicht einfach eine ordentliche Kündigung schicken und davon ausgehen, dass diese wirkt. Besser ist eine genaue Prüfung oder eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung, wenn beide Seiten einverstanden sind.
FAQ
Ist ein befristeter Mietvertrag ohne Grund gültig?
Bei Wohnraum ist ein befristeter Mietvertrag ohne schriftlich mitgeteilten zulässigen Grund regelmäßig problematisch. Nach § 575 BGB muss der Vermieter den Befristungsgrund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Fehlt dieser Grund, ist häufig nicht der gesamte Vertrag unwirksam, sondern die Befristung. Das Mietverhältnis kann dann als unbefristet gelten.
Welche Gründe erlauben einen Zeitmietvertrag?
Zulässige Gründe sind insbesondere spätere Eigennutzung, bestimmte wesentliche bauliche Maßnahmen oder die spätere Vermietung an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person. Der Grund muss zur gesetzlichen Kategorie passen und schriftlich mitgeteilt werden. Allgemeine Wünsche nach Flexibilität reichen normalerweise nicht aus. Maßgeblich ist aber immer der Einzelfall.
Muss der Vermieter den Befristungsgrund beweisen?
Der Vermieter muss den Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Kommt es später zum Streit, wird der konkrete Vertragstext besonders wichtig. Außerdem kann der Mieter vor Ablauf verlangen, dass der Vermieter mitteilt, ob der Grund noch besteht. Beweise und Dokumentation sind deshalb für beide Seiten wichtig.
Kann ich einen befristeten Mietvertrag kündigen?
Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist bei einem wirksamen Zeitmietvertrag nicht ohne Weiteres möglich. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vertrag eine besondere Regelung enthält oder ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht. Wer früher ausziehen möchte, sollte eine Aufhebungsvereinbarung prüfen. Dabei sollte man nichts unterschreiben, ohne die Folgen zu verstehen.
Was passiert, wenn der Befristungsgrund wegfällt?
Wenn der Befristungsgrund später wegfällt oder erst später eintritt, können Ansprüche auf Verlängerung oder Fortsetzung relevant werden. § 575 BGB enthält dafür besondere Regeln. Wichtig ist, rechtzeitig schriftlich nachzufragen und Fristen zu dokumentieren. Bei Streit sollte eine individuelle rechtliche Prüfung erfolgen.
Reicht „Eigenbedarf“ als Begründung im Vertrag?
Das Wort „Eigenbedarf“ allein kann zu knapp sein, wenn nicht erkennbar ist, wer die Wohnung später nutzen soll und warum. Je konkreter und nachvollziehbarer die Angabe, desto besser lässt sich die Befristung prüfen. Pauschale Formulierungen sind für Vermieter riskant und für Mieter ein Prüfpunkt. Entscheidend bleibt der genaue Vertragstext.
Ist ein Zeitmietvertrag dasselbe wie ein Kündigungsverzicht?
Nein. Ein Zeitmietvertrag soll zu einem bestimmten Datum enden. Ein Kündigungsverzicht betrifft dagegen meist einen unbefristeten Mietvertrag, bei dem die ordentliche Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen wird. Beide Konstruktionen haben unterschiedliche Folgen. Deshalb sollten Mieter genau lesen, welche Klausel im Vertrag steht.
Was sollte ich vier Monate vor Vertragsende tun?
Frühestens vier Monate vor Ablauf können Mieter den Vermieter fragen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Diese Anfrage sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen. Der Vermieter muss nach § 575 BGB innerhalb eines Monats antworten. Bei verspäteter Mitteilung kann eine Verlängerung um den Zeitraum der Verspätung verlangt werden.
Fazit
Ein befristeter Mietvertrag ist im deutschen Wohnraummietrecht nur dann belastbar, wenn mehr vorliegt als ein Enddatum. Entscheidend sind ein gesetzlich zulässiger Grund, die schriftliche Mitteilung bei Vertragsschluss und die Frage, ob dieser Grund später noch besteht. Mieter sollten deshalb ihren Vertrag frühzeitig prüfen, Fristen notieren, Beweise sichern und vor einer Auszugszusage oder Aufhebungsvereinbarung keine vorschnellen Entscheidungen treffen. Wer unsicher ist, sollte den Einzelfall durch Mieterverein, Beratungsstelle oder Fachanwalt prüfen lassen.

