Schadensersatz des Vermieters für Beschädigungen der Mietsache

  • Was ist ein Schaden und was übliche Abnutzung?
  • Vermieter kann die Beseitigung von Beschädigungen verlangen
  • Muss der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Schadensbeseitigung setzen?

Von der Durchführung der Schönheitsreparaturen sind Beschädigungen an der Mietsache zu unterscheiden.

Unabhängig von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln kann der Vermieter nämlich jeden Schaden geltend machen, der über das Maß der üblichen Abnutzung der Mietsache hinausgeht.

Dazu zählt jede Art von Schaden an den vermieterseitigen Einbauten, Farbabplatzungen an Fenstern, Türen und Heizkörpern, Schäden an Parkett oder Teppich durch Wasser oder andere Stoffe, Beschädigungen der Sanitärkeramik usw...

Eine genaue Regelung, was unter einer übermäßigen Abnutzung zu verstehen ist, gibt es nicht.

Oft entscheiden Sachverständige über den Begriff der übermäßigen Abnutzung

Hier entscheiden Gerichte jeweils im Einzelfall unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, was regelmäßig zu Streit oder Unverständnis führt, haben doch die einzelnen Sachverständigen und Richter zuweilen eine unterschiedliche Auffassung von dem Begriff der "üblichen Abnutzung".

Macht der Vermieter geltend, dass vorhandene Beschädigungen nicht mehr unter den Begriff der Abnutzung zu subsumieren sind, dann muss er dem Mieter zur Beseitigung dieser Mängel grdsl. eine Frist setzen.

Nach Ablauf dieser First darf der Vermieter die Mängel durch eine Fachfirma beseitigen lassen.

Dabei muss sich der Vermieter auch nicht auf einen notdürftige Reparatur oder nur ein einfaches Ausbessern einlassen.

Wenn es durch ein Verschulden des Mieters aber bereits zu Schäden an der Substanz der Wohnung gekommen ist, dann muss der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Mangelbeseitigung setzen, sondern kann sofort selber aktiv werden.

Parkett und Teppich müssen im Zweifel instandgesetzt werden

So ist durch Gerichte immer wieder entschieden worden, dass der Vermieter z.B. bei einem Wasserfleck auf dem Parkett durchaus einen Anspruch darauf hat, dass das gesamte Parkett so saniert wird, dass der Schaden nicht mehr sichtbar ist.

Gleiches gilt zum Beispiel für Flecke auf Teppichböden. Hier können für jeden Mieter schnell erhebliche Summen von mehreren 1000 EURO zustande kommen.

Man sollte daher darauf achten, mit der Mietsache sorgsam umzugehen und kleinere Schäden gleich selbst ausbessern.