Hausfrieden, Lärm und Tierhaltung - Rechte des Mieters

Da die meisten Mietverträge in Deutschland über Räume in Gebäuden abgeschlossen werden, in denen auch noch andere Mietverhältnisse bestehen, führt dies zwischen einzelnen Mietparteien häufig zu Streit über Lärmbelästigungen und andere Beeinträchtigungen.

Generell muss der Wohnungsmieter bestimmte Ruhezeiten in der Nacht und Wochenende einhalten.

Diese sind teilweise regional unterschiedlich, normalerweise aber von 22.00 Uhr Nachts bis 6.00 Uhr morgens und am Wochenende Mittags und den gesamten Sonntag.

Der Vermieter kann solche Ruhezeit in einer Hausordnung regeln.

Haustiere

Der Vermieter kann bestimmen, dass die Haltung bestimmter größerer Haustiere in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses verboten ist.

Der Ausschluss der Tierhaltung im Mietvertrag verstößt dabei nicht gegen die guten Sitten oder ist anderweitig unzulässig.

Nicht ausgeschlossen werden kann die Haltung kleinerer Haustiere wie Fische, Vögel oder Hamster, wenn die Anzahl auf 1-2 Tiere beschränkt bleibt und dadurch keine übermäßige Abnutzung der Mieträume zu befürchten ist.

Die Haltung von Hunden oder Katzen wird von den meisten Gerichten für genehmigungspflichtig gehalten, wenn nichts anderes im Mietvertrag bestimmt ist.

Einzelne Gerichte vertreten zwar die Ansicht, dass die Haltung von Hunden und Katzen zum normalen Gebrauch der Mietsache gehört, hier sollte aber vor der Anschaffung eines Tieres die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Lärm

Bestimmte Geräusche oder Belästigungen muss jeder Mieter dulden.

So ist mehrfach gerichtlich festgestellt worden, dass der Lärm von spielenden Kindern zu den normalen Belastungen gehören, die in einem Wohnhaus zu dulden sind, auch wenn sie täglich und längere Zeit andauern.

Die spielenden und lärmenden Kinder des Obermieters stellen damit keinen Grund zur fristlosen Kündigung oder Mietminderung dar.

Gleiches gilt für bestimmte Lärmgeräusche von außen durch Springbrunnen, Spielplätze oder Märkte.

Im Einzelfall wird ein Gericht feststellen müssen, ob die Belästigung noch vom Mieter hinzunehmen ist, oder er Mietminderungsansprüche geltend machen kann.

Rauchen

Nach der Rechtsprechung der meisten Gerichte gehört Rauchen zum normalen Gebrauch der Mietsache.

Auch starkes Rauchen, dass durch die Nachbarn oder Obermieter deutlich wahrgenommen wird, ist von diesen hinzunehmen und begründet grundsätzlich keine Mietminderungsrechte oder ein Kündigungsrecht des Vermieters.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch das Rauchen eine Beschädigung der Mietsache durch starke Nikotinablagerungen entstehen oder der Mieter den Tabakqualm zum Beispiel ausschließlich über die Wohnungstür in den Hausflur entlüftet.

Dies kann untersagt werden, rechtfertigt aber ebenfalls grundsätzlich weder eine Kündigung noch eine Minderung der Miete.

Die Diskussion, ob starkes Rauchen des Mieters ein Kündigungsrecht für den Vermieter begründet, hat auch schon das AG Düsseldorf beschäftigt.

Einzelheiten zu dieser Entscheidung können hier nachgelesen werden.

Musik

Außerhalb der Ruhezeiten ist der Mieter berechtigt, zu musizieren.

Die Nachbarn haben dies daher im Rahmen des üblichen hinzunehmen.

Dabei wird von der Rechtsprechung das tägliche musizieren von 2-3 Stunden auf einem Musikinstrument als zulässig erachtet. Anderes kann je nach Art des Hauses gelten oder zum Beispiel in Fällen, in denen der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages wusste, dass der Mieter Berufsmusiker ist und zu Hause üben muss.