Wer einen WG-Mietvertrag kündigen möchte, muss zuerst klären, wer überhaupt Vertragspartei ist. Der bloße Auszug aus dem WG-Zimmer beendet keine vertraglichen Pflichten. Bei mehreren gemeinsamen Mietern gelten andere Regeln als bei einem Hauptmieter mit mehreren Untermietern oder bei separaten Zimmermietverträgen, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Besonders teuer kann die falsche Annahme werden, ein ausgezogenes WG-Mitglied sei automatisch aus dem Vertrag verschwunden. Wer weiterhin als Mieter geführt wird, kann trotz neuer Adresse noch für Mietforderungen haften.

Das Wichtigste in Kürze
- Haben mehrere WG-Mitglieder denselben Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, kann ein einzelner Mitmieter grundsätzlich nicht nur seinen eigenen Anteil ordentlich kündigen.
- Soll der gesamte gemeinsame Vertrag beendet werden, müssen grundsätzlich alle Mieter an der Kündigung mitwirken.
- Ein bloßer WG-Auszug ändert den Mietvertrag nicht.
- Ein Austausch einzelner Mitmieter setzt regelmäßig eine Vereinbarung mit dem Vermieter voraus. Allein die Bezeichnung „Wohngemeinschaft“ verschafft kein automatisches Recht auf einen Mieterwechsel.
- Ist nur eine Person Hauptmieter und vermietet Zimmer unter, bestehen Hauptmietvertrag und Untermietverträge rechtlich nebeneinander.
- Für unbefristete Wohnraummietverträge gilt auf Mieterseite grundsätzlich die Frist aus § 573c Abs. 1 BGB: Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats.
- Für bestimmte möblierte Zimmer in der vom Untervermieter selbst bewohnten Wohnung kann eine deutlich kürzere Sonderfrist gelten.
Der wichtigste Prüfpunkt steht nicht auf dem Klingelschild, sondern im Mietvertrag: Entscheidend ist, wer dort als Mieter genannt wird und welche Person welches Vertragsverhältnis abgeschlossen hat.
Was bedeutet das konkret?
In einer WG können äußerlich nahezu identische Wohnsituationen rechtlich völlig unterschiedlich organisiert sein. Drei Modelle kommen besonders häufig vor.
| WG-Modell | Vertragspartner | Kann eine Person allein kündigen? | Typisches Problem |
|---|---|---|---|
| Alle Bewohner sind Mitmieter | Alle WG-Mitglieder mit dem Vermieter | Den gemeinsamen Vertrag grundsätzlich nicht nur für sich | Ausziehende Person bleibt im Vertrag |
| Ein Hauptmieter, mehrere Untermieter | Hauptmieter mit Eigentümer; zusätzlich Hauptmieter mit Untermietern | Jeder Vertrag ist separat zu betrachten | Hauptmietvertrag endet, Untermietvertrag läuft formal noch |
| Separate Zimmerverträge | Jeder Bewohner separat mit Vermieter | In der Regel ja, für den eigenen Vertrag | Abgrenzung von Zimmer und Gemeinschaftsräumen |
Alle WG-Mitglieder stehen im selben Mietvertrag
Sind drei Personen gemeinsam als Mieter aufgeführt, bilden sie gegenüber dem Vermieter eine gemeinsame Mieterseite. Ein Satz wie „Hiermit kündige ich meinen Anteil am Mietvertrag“ löst eine einzelne Person grundsätzlich nicht einfach aus dem Vertrag.
Soll der Mietvertrag insgesamt beendet werden, müssen alle Mieter die Kündigung erklären. Umgekehrt muss eine Vermieterkündigung bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern grundsätzlich gegenüber allen Vertragsparteien wirksam werden. Die Rechtsprechung behandelt den gemeinsamen Wohnraummietvertrag insoweit als einheitliches Vertragsverhältnis.
Praxis-Kommentar: Ausziehen und aus dem Mietvertrag ausscheiden sind zwei verschiedene Vorgänge. Schlüsselabgabe, Ummeldung oder ein neuer Wohnsitz ersetzen keine Vertragsänderung.
Auch ein automatisches Recht, den ausziehenden Bewohner durch einen neuen Mitbewohner zu ersetzen, besteht nicht allein deshalb, weil die Wohnung als WG genutzt wird. Der Bundesgerichtshof hat 2022 klargestellt, dass es hierfür auf den konkreten Vertrag und die erkennbaren Vereinbarungen der Parteien ankommt. Aus einem Vertrag mit mehreren WG-Mitgliedern allein folgt kein generelles Wechselrecht.
Wer einen Mitmieter aus dem Mietvertrag lösen möchte, braucht deshalb normalerweise eine Vertragsänderung, einen Nachtrag oder eine andere Vereinbarung, an der die erforderlichen Beteiligten mitwirken. Hilfreich kann dabei auch ein Aufhebungsvertrag sein.
Ein WG-Mitglied ist alleiniger Hauptmieter
Bei diesem Modell hat nur der Hauptmieter den Vertrag mit dem Eigentümer oder dessen Vermieter geschlossen. Die übrigen Bewohner besitzen jeweils einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter.
Der Hauptmieter befindet sich damit in zwei Rollen. Gegenüber dem Eigentümer ist er Mieter, gegenüber seinen Untermietern ist er selbst Vermieter. Für die Überlassung von Wohnraum an Dritte ist außerdem das Verhältnis zum Hauptvermieter relevant; §§ 540 und 553 BGB regeln wichtige Voraussetzungen der Gebrauchsüberlassung und Untervermietung.
Wenn der Hauptmieter kündigt, beendet diese Erklärung zunächst den Hauptmietvertrag. Ein vorhandener Untermietvertrag verschwindet dadurch nicht automatisch im selben Moment. Hauptmieter müssen deshalb rechtzeitig klären, wie die einzelnen Untermietverhältnisse wirksam beendet werden.
Nach Ende des Hauptmietverhältnisses kann der Eigentümer die Rückgabe der Wohnung auch von einem Dritten verlangen, dem der Mieter den Gebrauch überlassen hat. Das bestimmt § 546 Abs. 2 BGB.
Für Hauptmieter ist eine vorschnelle Kündigung riskant: Wer dem Hauptvermieter einen festen Auszugstermin zusagt, während ein Untermietvertrag noch weiterläuft, kann zwischen zwei nicht zusammenpassenden Vertragspflichten geraten.
Jeder Bewohner hat einen eigenen Mietvertrag
Vermietet der Eigentümer einzelne WG-Zimmer mit getrennten Verträgen, kann jeder Mieter normalerweise sein eigenes Mietverhältnis unabhängig von den anderen beenden. Der Auszug aus Zimmer 1 lässt die Verträge für Zimmer 2 und 3 unberührt.
Vor einer Kündigung sollte dennoch geprüft werden, ob der Vertrag tatsächlich nur ein bestimmtes Zimmer samt Mitbenutzung von Küche und Bad erfasst. Bei einem gemeinsamen Vertrag über die komplette Wohnung gelten wieder die Regeln für mehrere Mitmieter.
Für allgemeine Anforderungen an Form, Zugang und Frist bietet der interne Ratgeber Kündigung der Wohnung durch Mieter: Fristen, Zugang, Form und Muster eine ausführliche Ergänzung.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für den WG-Auszug
Ein geordneter Ausstieg beginnt mehrere Wochen vor dem geplanten Umzug. Die Reihenfolge verhindert, dass zunächst gekündigt und erst anschließend festgestellt wird, dass die falsche Person unterschrieben hat.
- Vertragsparteien feststellen. Namen auf Hauptmietvertrag, Nachträgen und Untermietverträgen vergleichen. Maßgeblich ist nicht, wer die Miete intern überweist.
- Vertragsmodell bestimmen. Handelt es sich um gemeinsame Mitmieter, einen Hauptmieter mit Untermietern oder getrennte Zimmerverträge?
- Ziel festlegen. Soll die gesamte WG beendet werden, nur ein Bewohner ausscheiden oder ein neuer Mitmieter eintreten?
- Vertragsänderung vor Kündigung prüfen. Soll die WG bestehen bleiben, ist ein schriftlicher Nachtrag häufig sinnvoller als die Kündigung des gesamten Mietvertrags.
- Frist und Form kontrollieren. Bei Wohnraummiete verlangt § 568 BGB grundsätzlich Schriftform. In Verbindung mit § 126 BGB bedeutet das im klassischen Fall ein schriftliches Dokument mit erforderlicher Unterschrift; eine normale WhatsApp-Nachricht genügt nicht.
- Zugang beweisbar organisieren. Entscheidend ist nicht allein das Absendedatum. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird grundsätzlich mit Zugang beim Empfänger wirksam.
- Übergabe und finanzielle Fragen trennen. Schlüssel, Zählerstände, Zimmerzustand, Kaution und offene Zahlungen sollten dokumentiert werden.
Wer einen Ersatzbewohner einsetzen möchte, sollte nicht davon ausgehen, dass dessen Vorstellung automatisch aus dem Vertrag befreit. Der Beitrag Nachmieter stellen: Wann Mieter früher aus dem Vertrag kommen erklärt, wann ein Nachmieter tatsächlich weiterhilft und wann eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich bleibt.
Praxis-Kommentar: Ein Nachfolger ist noch keine Vertragsänderung. Erst wenn eindeutig geregelt ist, wer ab welchem Datum Vertragspartei ist und wer entlassen wird, entsteht eine belastbare Lösung.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Für die Untermieter-Kündigung muss besonders genau unterschieden werden. Kündigt der Untermieter selbst einen normalen unbefristeten Wohnraummietvertrag, gilt grundsätzlich die reguläre mieterseitige Kündigungsfrist. Bei bestimmten möblierten Zimmern innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung sieht das Gesetz dagegen Sonderregeln vor.
| Situation | Regel | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Unbefristeter Hauptmietvertrag, Kündigung durch Mieter | Spätestens dritter Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats | Brief wird erst am dritten Werktag verschickt |
| Gemeinsamer WG-Vertrag | Kündigung grundsätzlich durch alle Mieter | Nur die ausziehende Person unterschreibt |
| Einzelner Mitmieter soll ersetzt werden | Vertragsänderung mit Vermieter erforderlich, sofern kein passendes Wechselrecht vereinbart ist | Neuer Bewohner zieht ein, bevor Vertragslage geklärt ist |
| Normaler Untermietvertrag | Kündigungsregeln für Wohnraum prüfen | Hauptvertrag und Untervertrag werden als ein Vertrag behandelt |
| Bestimmtes möbliertes Zimmer in selbst bewohnter Wohnung | Unter Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 573c Abs. 3 Kündigung spätestens am 15. zum Monatsende | Sonderregel wird auf jede möblierte WG angewendet |
| Wohnungsrückgabe | Nach Vertragsende Rückgabe geschuldet | Auszug wird mit wirksamer Vertragsbeendigung verwechselt |
Die kurze Frist für möblierten Wohnraum gilt nicht schon deshalb, weil irgendwo Bett, Schreibtisch oder Schrank vorhanden sind. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt unter anderem, dass der Wohnraum Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und überwiegend von ihm mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet wurde. Zusätzlich enthält die Vorschrift Ausnahmen, etwa für bestimmte dauerhafte Haushaltskonstellationen.

Für nicht privilegierte Räume innerhalb der eigenen Wohnung kann der untervermietende Hauptmieter unter den Voraussetzungen des § 573a Abs. 2 BGB erleichtert kündigen. Dann ist kein berechtigtes Interesse nach § 573 erforderlich, die Kündigungsfrist verlängert sich jedoch um drei Monate; im Kündigungsschreiben muss auf diese Grundlage Bezug genommen werden.
Die Suchfrage „Kündigungsfrist Untermieter“ hat deshalb keine einzige richtige Monatszahl als Antwort. Ausstattung, Nutzung der Wohnung und die Frage, welche Vertragsseite kündigt, können das Ergebnis verändern.
Beispiele aus dem Alltag
Fall 1: Drei Studierende sind gemeinsam Hauptmieter
Anna, Ben und Clara stehen seit zwei Jahren gemeinsam im Mietvertrag. Clara zieht für einen neuen Job nach Hamburg und schickt dem Vermieter allein eine Kündigung für „ihren Vertragsanteil“.
Dadurch endet ihre Stellung als Mitmieterin grundsätzlich nicht. Soll die Wohnung von Anna und Ben weitergeführt werden, muss eine passende Vertragsänderung mit dem Vermieter erreicht werden. Soll dagegen der gesamte Vertrag gekündigt werden, müssen alle erforderlichen Mieter mitwirken.
Clara sollte ihre finanzielle Verantwortung nicht allein anhand ihres Auszugsdatums beurteilen. Bei gemeinschaftlichen Verpflichtungen können mehrere Mieter dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch haften. Nach § 421 BGB kann der Gläubiger bei einer Gesamtschuld grundsätzlich die gesamte geschuldete Leistung von einem der Schuldner verlangen; der interne Ausgleich ist davon zu trennen.
Fall 2: Hauptmieter zieht in eine andere Stadt
David hat die komplette Wohnung allein gemietet und zwei Zimmer an Untermieter vergeben. Er kündigt seinen Hauptmietvertrag ordentlich, weil er eine Arbeitsstelle in München annimmt.
Nun reicht es nicht, den beiden Mitbewohnern mitzuteilen, dass „die Wohnung gekündigt“ sei. Ihre Untermietverträge müssen separat geprüft und wirksam beendet oder einvernehmlich aufgehoben werden. Die erforderliche Frist kann von der konkreten Untervermietung abhängen.
Die praktische Rückgabe lässt sich anschließend mit einem Übergabeprotokoll für Wohnung, Schlüssel und Zählerstände dokumentieren.
Fall 3: Ein Bewohner soll durch einen Freund ersetzt werden
Eine Vierer-WG hat einen gemeinsamen Mietvertrag. Ein Mitmieter zieht aus, ein Freund möchte sofort seinen Platz übernehmen. Der Vermieter reagiert auf die Anfrage nicht.
Schweigen bedeutet grundsätzlich nicht, dass der neue Bewohner automatisch zum Mitmieter geworden und der alte aus dem Vertrag ausgeschieden ist. Ohne vereinbarte Wechselregel oder Zustimmung bleibt zunächst die bestehende Vertragslage maßgeblich. Der Bundesgerichtshof sieht allein im WG-Charakter keinen allgemeinen Anspruch auf den Austausch von Mietern.
Praxis-Kommentar: Der gefährlichste Zwischenzustand entsteht, wenn die Bewohner intern bereits einen Wechsel vollzogen haben, der Mietvertrag aber unverändert geblieben ist.
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Zunächst muss unterschieden werden, was vom Vermieter verlangt wird. Eine wirksame Kündigung ist eine einseitige Erklärung und braucht keine „Genehmigung“ oder Kündigungsbestätigung. Entscheidend sind Form, Inhalt und nachweisbarer Zugang. Eine gewünschte Entlassung eines einzelnen Mitmieters oder die Aufnahme einer Ersatzperson ist dagegen regelmäßig eine Vertragsänderung und damit etwas anderes.
Bleibt eine Anfrage zum Mieterwechsel unbeantwortet, sollte die WG daher nicht einfach so handeln, als sei Zustimmung erteilt worden. Sinnvoll ist eine schriftliche, klar begrenzte Anfrage mit Namen der betroffenen Personen, gewünschtem Wechseltermin und Bitte um schriftliche Vereinbarung.
Bei einer bereits ausgesprochenen Kündigung sollte der Zugang gesichert werden. Ein internes Praxisstück zu den letzten Wochen vor dem Auszug ist die Checkliste für Kündigung und Wohnungsübergabe.
Wenn ein Konflikt über die Entlassung eines Mitmieters, offene Mietzahlungen oder eine verweigerte Vertragsänderung festgefahren ist, sollte früh geklärt werden, welche Ansprüche tatsächlich bestehen. Bei höheren finanziellen Risiken oder bereits gesetzten Fristen kann der Überblick Mieterverein oder Anwalt: Wann sich welche Hilfe lohnt die nächsten Schritte einordnen.
FAQ zum WG-Mietvertrag
Was ist ein WG-Mietvertrag?
„WG-Mietvertrag“ ist kein eigener gesetzlicher Vertragstyp. Entscheidend ist die konkrete Konstruktion: gemeinsamer Mietvertrag aller Bewohner, Hauptmietvertrag mit Untervermietung oder einzelne Mietverträge über bestimmte Zimmer.
Kann ein Mitmieter allein aus einem gemeinsamen Mietvertrag kündigen?
Grundsätzlich kann ein einzelner Mitmieter nicht durch eine einseitige ordentliche Kündigung nur seinen eigenen Anteil aus einem einheitlichen gemeinsamen Wohnraummietvertrag herauslösen. Dafür kommt insbesondere eine Vertragsänderung mit den Beteiligten in Betracht. Soll der gesamte Mietvertrag gekündigt werden, müssen grundsätzlich alle Mieter mitwirken.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer WG?
Bei einem normalen unbefristeten Wohnraummietvertrag gilt für Mieter grundsätzlich § 573c Abs. 1 BGB. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Sonderregeln können insbesondere bei bestimmten Untermietverhältnissen gelten.
Kann ein Untermieter seinen Vertrag unabhängig von der übrigen WG kündigen?
Hat der Untermieter einen eigenen Untermietvertrag, kann dieses Vertragsverhältnis grundsätzlich separat beendet werden. Entscheidend sind Befristung, Vertragsinhalt und die gesetzlichen Regeln. Bei mehreren Personen auf demselben Untermietvertrag kann erneut eine Mietermehrheit entstehen.
Wer zahlt die Miete, wenn ein Mitmieter bereits ausgezogen ist?
Ein Auszug beendet die vertragliche Haftung nicht automatisch. Bleibt die Person Mitmieter, bestehen ihre Pflichten gegenüber dem Vermieter grundsätzlich fort. Bei mehreren gemeinsam verpflichteten Mietern kann eine gesamtschuldnerische Haftung bestehen; interne Vereinbarungen darüber, wer welchen Anteil übernimmt, ändern die Position des Vermieters nicht automatisch.
Kann der Hauptmieter den Untermieter einfach kündigen?
Nein. Der Hauptmieter ist gegenüber dem Untermieter Vermieter und muss die für dieses Untermietverhältnis geltenden Kündigungsregeln beachten. Bei normalen Wohnraummietverhältnissen kann Kündigungsschutz gelten. Für bestimmte Zimmer in der selbst bewohnten Wohnung bestehen Sonderregeln nach §§ 549, 573a und 573c BGB.
Endet der Untermietvertrag automatisch, wenn der Hauptmieter kündigt?
Nicht allein durch die Kündigung des Hauptmietvertrags. Hauptmietvertrag und Untermietvertrag sind unterschiedliche Vertragsverhältnisse. Der Hauptmieter muss deshalb rechtzeitig dafür sorgen, dass die Vertragslaufzeiten zusammenpassen; nach Ende des Hauptmietvertrags kann der Eigentümer die Herausgabe auch vom Untermieter verlangen.
Kann eine neue Person einfach den Platz eines ausziehenden Mitmieters übernehmen?
Nicht automatisch. Eine WG hat allein aufgrund ihres Charakters keinen generellen gesetzlichen Anspruch darauf, jederzeit einzelne Vertragsparteien auszutauschen. Entscheidend können der Mietvertrag, Nachträge und konkrete Umstände beim Vertragsschluss sein. Ein schriftlich geregelter Mieterwechsel verhindert, dass ehemaliger und neuer Bewohner über ihre Rechtsstellung im Unklaren bleiben.
Vor dem Auszug sollten deshalb zuerst alle Mietverträge und Nachträge nebeneinandergelegt, anschließend die passende Kündigungs- oder Änderungsfrist notiert und erst danach verbindliche Termine vereinbart werden. Bei gemeinsamer Anmietung ist besonders zu prüfen, wer tatsächlich aus dem Vertrag entlassen werden muss; bei Untervermietung müssen Haupt- und Untermietvertrag getrennt behandelt werden.

