Wer wissen möchte, ob haustiere mietwohnung erlaubt sind, braucht keine pauschale Ja-oder-Nein-Antwort. Hamster, Zierfische und andere übliche Kleintiere dürfen in normalem Umfang meist ohne besondere Zustimmung gehalten werden. Bei Hunden und Katzen entscheidet dagegen häufig eine Abwägung des konkreten Falls, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet mit goldmetr.de.
Ein generelles Verbot sämtlicher Hunde und Katzen in einem vorformulierten Mietvertrag hält dieser Prüfung nicht automatisch stand. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Hund oder jede Katze ohne Rücksprache einziehen darf.
Das Wichtigste in Kürze
- Übliche Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und kleinere Ziervögel sind in angemessener Zahl meistens erlaubnisfrei.
- Hunde und Katzen gehören nicht automatisch zu den erlaubnisfreien Kleintieren.
- Ein formularmäßiges, ausnahmsloses Verbot von Hunden und Katzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.
- Eine Vertragsklausel kann vorsehen, dass für Hunde oder Katzen vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.
- Der Vermieter darf eine solche Entscheidung nicht allein nach persönlicher Abneigung treffen. Art, Größe und Verhalten des Tieres sowie Wohnung, Haus und Interessen anderer Bewohner können relevant sein.
- Auch eine grundsätzlich erlaubte Tierhaltung hat Grenzen, wenn erheblicher Lärm, Gerüche, Verschmutzungen, Schäden oder Gefahren entstehen.
- Bei ungewöhnlichen oder gefährlichen Tieren können zusätzlich öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungspflichten gelten.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur „Welches Tier?“, sondern auch „Wie, wo und in welchem Umfang soll es gehalten werden?“
Eine erste allgemeine Einordnung bietet auch der Ratgeber zu Haustieren in der Mietwohnung und den Grenzen eines Verbots.

Was bedeutet das konkret?
Eine einzelne Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, die abschließend aufzählt, welche Haustiere Mieter halten dürfen, gibt es nicht. Ausgangspunkt ist vielmehr der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nach § 535 BGB. Zusätzlich spielt bei vorformulierten Vertragsklauseln die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB eine wichtige Rolle.
Der Bundesgerichtshof entschied am 20. März 2013 im Verfahren VIII ZR 168/12, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die Hunde und Katzen ohne Ausnahme verbietet, den Mieter unangemessen benachteiligt. Die Unwirksamkeit eines Totalverbots führt aber nicht zu einer automatischen Erlaubnis für jede denkbare Tierhaltung. Stattdessen ist bei Hunden und Katzen regelmäßig der konkrete Fall entscheidend.
„Eine Allgemeine Geschäftsbedingung […] keine Hunde und Katzen zu halten, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.“
Bundesgerichtshof, VIII ZR 168/12
Wer den Abschnitt zur Tierhaltung zusammen mit anderen Vertragsklauseln prüfen möchte, findet im Beitrag über oft unwirksame Klauseln im Mietvertrag weitere typische Problemstellen.
Kleintiere sind nicht einfach alle kleinen Tiere
Unter Kleintiere in der Mietwohnung fallen typischerweise Tiere, deren normale Haltung keine erheblichen Auswirkungen auf Wohnung oder Nachbarschaft erwarten lässt. Dazu gehören beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, kleinere Ziervögel oder Zierfische.
Entscheidend ist nicht allein die Körpergröße. Eine kleine Giftschlange wird rechtlich nicht deshalb zum problemlos erlaubnisfreien Kleintier, weil sie wenig Platz benötigt. Ebenso kann auch die Haltung gewöhnlicher Tiere problematisch werden, wenn aus zwei Hamstern beispielsweise eine umfangreiche Zucht mit zahlreichen Käfigen, starken Gerüchen und hygienischen Problemen entsteht.
| Tier oder Situation | Zustimmung normalerweise nötig? | Praktische Einordnung |
|---|---|---|
| Hamster | meist nein | übliche Kleintierhaltung |
| Meerschweinchen | meist nein | Anzahl und Hygiene beachten |
| Zierfische | meist nein | Aquariumgröße und Wasserschadenrisiko beachten |
| Wellensittich | meist nein | dauerhafte erhebliche Lärmbelastung vermeiden |
| Kaninchen | häufig nein | bei üblicher Haltung und Anzahl |
| Katze | häufig Vertragsprüfung nötig | Interessenabwägung kann erforderlich sein |
| Hund | häufig Vertragsprüfung nötig | Zustimmungsklausel und konkreten Fall prüfen |
| mehrere große Hunde | regelmäßig konfliktanfälliger | Wohnung, Anzahl und Belastungen besonders relevant |
| giftige oder gefährliche Tiere | gesondert prüfen | zusätzliche gesetzliche Anforderungen möglich |
Hund und Katze brauchen eine Einzelfallprüfung
Die Suchkombination Hund Katze Mietvertrag führt oft zu einem Missverständnis: Entweder wird angenommen, Hunde und Katzen seien grundsätzlich verboten, oder nach dem BGH-Urteil generell erlaubt. Beide Aussagen greifen zu kurz.
Bei der Abwägung können unter anderem Tierart, Größe, Verhalten und Anzahl berücksichtigt werden. Hinzu kommen Größe, Zustand und Lage von Wohnung und Gebäude, bereits vorhandene Tiere, berechtigte Interessen der Nachbarn sowie besondere Bedürfnisse des Mieters. Genau deshalb verbietet sich nach der BGH-Rechtsprechung eine schematische Lösung.
Ein ruhiger Hund in einer passenden Wohnung ist mietrechtlich anders zu bewerten als mehrere Tiere, die regelmäßig andere Bewohner gefährden oder erheblich stören.
Eine Katze, die ausschließlich innerhalb einer Wohnung gehalten wird, kann ebenfalls andere Auswirkungen haben als ein Tier, das ständig Gemeinschaftsflächen nutzt. Umgekehrt darf nicht allein aus allgemeinen Befürchtungen über Kratzer, Haare oder Gerüche geschlossen werden, dass jede Katzenhaltung unzulässig wäre.
Schritt-für-Schritt-Anleitung vor der Anschaffung
Wer einen Hund oder eine Katze aufnehmen möchte, sollte nicht erst nach einer Abmahnung feststellen, welche Regelung im Vertrag steht. Eine kurze Prüfung vor der Anschaffung schafft eine deutlich bessere Ausgangslage.
- Mietvertrag vollständig lesen. Entscheidend ist der genaue Wortlaut der Tierhaltungsklausel, nicht nur die Überschrift.
- Tier rechtlich einordnen. Ein Hamster wird anders behandelt als eine Katze, ein Hund oder ein exotisches Tier.
- Prüfen, ob eine Zustimmungsklausel existiert. Steht im Vertrag, dass Hunde oder Katzen der vorherigen Vermieter Zustimmung bedürfen, sollte die Anfrage vor dem dauerhaften Einzug gestellt werden.
- Das Tier konkret beschreiben. Bei einem Hund helfen Angaben zu Rasse beziehungsweise Typ, Größe, Alter, Verhalten und Anzahl der Tiere.
- Besondere Interessen nennen. Ein Assistenzhund oder eine andere besondere persönliche Bedarfssituation kann bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht haben.
- Zustimmung schriftlich dokumentieren. Mündliche Aussagen führen später leichter zu Beweisproblemen.
- Hausordnung prüfen. Vorgaben zu Gemeinschaftsflächen, Sauberkeit oder Rücksichtnahme können zusätzlich relevant sein.
Eine Anfrage sollte immer das konkrete Tier betreffen; die pauschale Frage „Darf ich Haustiere halten?“ liefert für einen späteren Streit deutlich weniger Klarheit.
Die Regeln zu Hausordnung, Ruhezeiten und Gemeinschaftsflächen sind vor allem bei Hunden relevant, die regelmäßig durch Treppenhaus, Aufzug, Hof oder andere gemeinsam genutzte Bereiche geführt werden.

Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Schweigen sollte bei einem vertraglich vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt nicht automatisch als Genehmigung behandelt werden. Eine allgemeine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf jeder Hund oder jede Katze automatisch erlaubt wäre, besteht für diese Situation nicht.
Sinnvoll ist eine schriftliche Anfrage mit nachvollziehbaren Angaben zum Tier. Bleibt die Antwort aus, kann eine angemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt werden. Statt das Tier anschließend eigenmächtig aufzunehmen, obwohl der Vertrag eine vorherige Genehmigung vorsieht, sollte zunächst geklärt werden, wie die Klausel rechtlich einzuordnen ist.
Eine Ablehnung ohne nachvollziehbaren Grund ist ebenfalls nicht automatisch das letzte Wort. Bei Hunde- und Katzenhaltung kann gerade die erforderliche Interessenabwägung entscheidend sein.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Bei Haustieren im Mietvertrag entstehen viele Probleme nicht wegen komplizierter Vorschriften, sondern wegen fehlender Dokumentation. Ein Telefonat über die Hundehaltung ist schnell vergessen. Eine E-Mail oder ein unterschriebenes Schreiben lässt sich dagegen später nachvollziehen.
| Punkt | Was sinnvoll ist | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Vertragsklausel | Wortlaut speichern oder kopieren | nur auf mündliche Aussage vertrauen |
| Antrag auf Zustimmung | konkret zum gewünschten Tier stellen | nur allgemein nach „Haustieren“ fragen |
| Antwort des Vermieters | schriftlich aufbewahren | mündliche Zustimmung nicht dokumentieren |
| Beschwerden | Datum, Dauer und Anlass festhalten | pauschale Vorwürfe ungeprüft akzeptieren |
| Schäden | Zustand und Ursache dokumentieren | normale Abnutzung und Tierschaden vermischen |
| Ablehnung | konkrete Begründung verlangen | jedes Nein automatisch für wirksam halten |
Besonders riskant ist es, aus der Unwirksamkeit eines pauschalen Verbots zu schließen, dass der Mietvertrag vollständig ignoriert werden darf. Eine andere, differenzierter formulierte Zustimmungsklausel kann rechtlich anders bewertet werden.
Ein weiterer Fehler besteht darin, einen erlaubnisfreien Normalfall grenzenlos auszudehnen. Ein Aquarium kann zur üblichen Wohnnutzung gehören, trotzdem müssen Größe, Gewicht, sichere Aufstellung und mögliches Schadensrisiko berücksichtigt werden. Dasselbe gilt bei einer ungewöhnlich hohen Zahl kleiner Tiere.
Mietrechtliche Praxisregel: Je weiter die tatsächliche Tierhaltung vom üblichen Wohngebrauch abweicht, desto weniger hilft die pauschale Aussage, Kleintiere seien „immer erlaubt“.
Verursacht ein Tier einen Schaden, können daneben allgemeine Haftungsregeln relevant werden. Die Tierhalterhaftung ist unter anderem in § 833 BGB geregelt; vorhandener Versicherungsschutz sollte deshalb vor der Anschaffung geprüft werden.
Beispiele aus dem Alltag
Fall 1: Der Mietvertrag verbietet jedes Haustier
Eine Mieterin möchte einen Hamster anschaffen. Im Formularmietvertrag steht lediglich: „Tierhaltung ist verboten.“
Die Klausel geht sehr weit, weil sie selbst gewöhnliche Kleintiere erfasst. Ein einzelner Hamster in üblicher Haltung verursacht normalerweise keine Belastung, die ein ausnahmsloses Totalverbot rechtfertigt. Entscheidend bleibt allerdings, dass aus der normalen Kleintierhaltung keine umfangreiche Zucht oder erhebliche hygienische Beeinträchtigung wird.
Fall 2: Ein kleiner Hund soll einziehen
Im Mietvertrag eines Mieters steht, dass Hunde nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Er möchte einen kleinen, erwachsenen Hund aufnehmen und geht davon aus, dessen geringe Größe reiche für eine automatische Erlaubnis.
Das ist riskant. Ein Hund wird nicht allein wegen seines Gewichts zum erlaubnisfreien Kleintier. Der Mieter sollte die Zustimmung beantragen und konkrete Angaben zum Tier machen. Lehnt der Vermieter allein mit dem Satz „Hunde sind in diesem Haus grundsätzlich verboten“ ab, muss geprüft werden, ob eine ausreichende Einzelfallabwägung stattgefunden hat.
Eine ausführlichere Übersicht speziell zu Hund, Katze und Kleintieren in der Mietwohnung ergänzt diese Prüfung.
Fall 3: Die erlaubte Katze verursacht Probleme
Eine Katze wurde mit Zustimmung des Vermieters aufgenommen. Später entstehen regelmäßig starke Gerüche im Treppenhaus, Gemeinschaftsflächen werden verschmutzt und mehrere Nachbarn dokumentieren konkrete Beeinträchtigungen.
Die frühere Erlaubnis bedeutet nicht, dass jede spätere Störung hingenommen werden muss. Vertragsgemäße Tierhaltung setzt weiterhin Rücksicht auf andere Bewohner und einen ordnungsgemäßen Umgang mit der Wohnung voraus. Der Konflikt betrifft dann nicht mehr nur die ursprüngliche Genehmigung, sondern die tatsächliche Art der Haltung.
Erlaubnis zur Tierhaltung und Erlaubnis zu erheblichen Störungen sind zwei unterschiedliche Fragen.
FAQ zu Haustieren in der Mietwohnung
Was sind Kleintiere im Mietrecht?
Typische Kleintiere sind Hamster, Meerschweinchen, kleinere Ziervögel und Zierfische, sofern sie in üblicher Zahl und ohne erhebliche Störungen oder Gefahren gehalten werden. Die reine Körpergröße entscheidet nicht allein.
Kann der Vermieter alle Haustiere verbieten?
Ein pauschales formularmäßiges Verbot sämtlicher Tierhaltung ist problematisch, weil es auch gewöhnliche Kleintiere erfassen würde. Der BGH hat außerdem ein ausnahmsloses formularmäßiges Verbot von Hunden und Katzen als unwirksam eingestuft.
Ist ein Hund in der Mietwohnung immer genehmigungspflichtig?
Nicht aufgrund einer einzigen gesetzlichen Regel für sämtliche Mietverhältnisse. Entscheidend sind der Mietvertrag und die konkreten Umstände. Enthält der Vertrag einen Zustimmungsvorbehalt für Hunde, sollte die Erlaubnis vor der dauerhaften Aufnahme eingeholt werden.
Darf der Vermieter eine Katze ablehnen?
Eine Ablehnung kann im Einzelfall möglich sein, sie darf bei einer erforderlichen Interessenabwägung aber nicht einfach auf einem pauschalen Katzenverbot beruhen. Konkrete Risiken, erhebliche Störungen, die Zahl der Tiere und die Wohnsituation können relevant sein.
Wie lange darf der Vermieter über die Zustimmung entscheiden?
Für die normale Anfrage zur Hunde- oder Katzenhaltung gibt es keine allgemeine gesetzliche Standardfrist, nach deren Ablauf automatisch eine Erlaubnis entsteht. Bleibt eine Antwort aus, ist eine schriftliche Erinnerung mit angemessener Frist sinnvoll.
Wer zahlt Schäden, die ein Haustier verursacht?
Für Schäden, die durch ein Tier entstehen, können Haftungsansprüche gegen den Tierhalter in Betracht kommen. Ob und in welchem Umfang der Mieter zahlen muss, hängt vom konkreten Schaden und den einschlägigen Haftungsregeln ab. Bei Hunden ist zusätzlich zu prüfen, ob eine geeignete Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Kann eine erteilte Erlaubnis später Probleme machen?
Ja. Eine Zustimmung bedeutet nicht, dass dauerhafte erhebliche Störungen, gefährliches Verhalten oder erhebliche Verschmutzungen akzeptiert werden müssen. Bei konkreten Problemen kann der Vermieter Maßnahmen verlangen.
Darf die Hausordnung Haustiere vollständig verbieten?
Eine Hausordnung kann das Verhalten auf Gemeinschaftsflächen regeln, etwa Sauberkeit oder den Umgang mit Hunden im Treppenhaus. Sie kann den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aber nicht beliebig durch ein nachträgliches pauschales Totalverbot einschränken.
Was jetzt sinnvoll ist
Vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze zählen drei Unterlagen: Mietvertrag, Hausordnung und eine schriftliche Kommunikation mit dem Vermieter. Die Tierhaltungsklausel sollte im vollständigen Wortlaut geprüft werden, denn zwischen einem unwirksamen Totalverbot und einem zulässigen Zustimmungsvorbehalt besteht ein erheblicher Unterschied.
Bei gewöhnlichen Kleintieren ist eine separate Genehmigung häufig nicht erforderlich. Bei Hund und Katze sollte dagegen nicht allein auf allgemeine Aussagen aus dem Internet vertraut werden. Tier, Wohnung, Gebäude, bisherige Praxis und berechtigte Interessen der Beteiligten bestimmen die rechtliche Bewertung.

