Rechtsanwaltkosten im Mietrecht - Was verdient der Anwalt?

  • Gebühren eines Anwalts können sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen
  • Oft einigen sich Anwalt und Mandant auf ein Zeithonorar
  • Mündliche Erstberatung für einen Verbraucher kostet 190 Euro

Zuweilen ist es unumgänglich, im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Soweit man mit dem Anwalt vereinbart, dass er die gesetzlichen Gebühren erhalten soll, berechnet sich die Höhe des Honorars, das bei einem Besuch bei einem Rechtsanwalt anfällt, grundsätzlich zum einen von dem so genannten Gegenstandswert und zum anderen von dem Umfang der Tätigkeit ab, die der Anwalt für seinen Mandanten entfaltet.

Der Gegenstandswert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das mit der jeweiligen Sache verbunden ist.

Je höher der Wert, desto höher ist auch das Anwaltshonorar

So löst beispielsweise ein Streit um rückständige Miete über einen Betrag von € 5000.- eher geringe, eine Auseinandersetzung über einen Schadensersatzanspruch aus einem Mietvertrag über einen Betrag in Höhe von € 1 Mio. entsprechend höhere Anwaltsgebühren aus.

Kosten, die in mietrechtliche Streitigkeiten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstehen, sind grundsätzlich von einer bestehenden Rechtschutzversicherung abgedeckt.

Sowohl für Mieter als auch für Vermieter kann es daher empfehlenswert sein, sich durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung Rechtsschutz zu besorgen.

Von einer Rechtsschutzversicherung werden nicht nur Kosten für Anwälte, sondern auch Sachverständigenkosten erstattet, die in schwierigen Fällen die Kosten der Anwälte sogar übersteigen können.

Man kann ein Zeithonorar mit dem Anwalt vereinbaren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass mit dem Rechtsanwalt auch Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden können.

Bei relativ niedrigen oder auch extrem hohen Streitwerten bietet sich die Entlohnung des Rechtsanwalts nach Zeitaufwand an, um zu einem für beide Seiten interessengerechten Ergebnis zu kommen.

Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars sollten sowohl Anwalt wie auch Mandant Vorgaben aus einem neuen Urteil des EuGH (Urteil vom 12.01.2023, Az. C-395/21) berücksichtigen. Danach muss ein Anwalt seinem Mandanten deutlich mehr als nur den Stundensatz mitteilen, den er abzurechnen gedenkt.

Das Gros der Anwaltsrechnungen wird sich jedoch in Zukunft im Mietrecht an dem Gebührensystem des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes orientieren.

Erstberatung und Vertretung des Mandanten

Nachfolgend sei dieses Gebührensystem daher zumindest rudimentär dargestellt:

Bereits die erste Beratung durch einen Rechtsanwalt ist gebührenpflichtig.

Die Höhe des anwaltlichen Honorars bemisst sich dabei nach der wirtschaftlichen Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit und auch dem Haftungsrisiko des beratenden Rechtsanwalts. I

st der Auftraggeber des Rechtsanwalts ein Verbraucher und beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein erstes Beratungsgespräch, dann beträgt die Gebühr für dieses erste Gespräch maximal Euro 190.-.

Entschließt man sich nach einem ersten Beratungsgespräch den Rechtsanwalt mit der weiteren Interessenwahrnehmung zu beauftragen und tritt dieser mit der Gegenseite in Kontakt oder leitet er ein gerichtliches Verfahren ein, so fallen zusätzliche Gebühren an.

Anwaltsgebühren sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig

Dabei muss grundsätzlich zwischen Gebühren, die im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung anfallen und solchen Gebühren, die von einem Anwalt für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren berechnet werden, unterschieden werden.

Nachfolgend werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die wichtigsten gerichtlichen wie außergerichtlichen Gebührentatbestände aufgeführt.

Dabei wurde der besseren Übersichtlichkeit halber auf die Darstellung von Feinheiten des Gebührenrechts, wie beispielsweise die Anrechnung verschiedener Gebührentatbestände, die Erhöhung der Gebühren z.B. bei mehreren Auftraggebern oder die Erhöhung der Gebühren in der Rechtsmittelinstanz, verzichtet.

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich zu den reinen Gebühren auch noch die gesetzliche Umsatzsteuer, Auslagen und gegebenenfalls Reisekosten des Anwalts hinzu addieren.

Der Anwalt hat bei seinen Gebühren einen Spielraum

Im Grundsatz geht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von Gebührensätzen aus, die je nach Gebührentatbestand in Dezimalen von 0,1 bis 3,0 reichen.

Bei den außergerichtlichen Gebühren besteht je nach Aufwand und Schwierigkeit der Angelegenheit ein Spielraum.

Hier kann es gerechtfertigt sein, dass vom Anwalt nicht der volle Gebührenrahmen ausgeschöpft, sondern nur ein Bruchteil berechnet wird.

So wird bei durchschnittlich schwierigen und durchschnittlich arbeitsintensiven Fällen im außergerichtlichen Bereich in der Regel maximal eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 in Rechnung gestellt.

Die Gebührentabelle enthält für glatte Streitwerte die entsprechenden Gebührenbeträge einer vollen Gebühr (1,0) in Euro.

Selbstverständlich enthält die Gebührentabelle der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auch entsprechende Gebührensätze für Zwischenwerte.

Gebührentatbestände:

Außergerichtlich:
Gebührensatz
 
 
Beratungsgebühr Nr. 2100 VV (Vergütungsverzeichnis)
0,5 bis 1,0
Erstes Beratungsgespräch für einen Verbraucher Nr. 2102 VV
max. 190 Euro
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Nr. 2200 VV
0,5 bis 1,0
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV
0,5 bis 2,5
Schreiben einfacher Art Nr. 2402 VV
0,3
Mitwirkung bei außergerichtlicher Einigung Nr. 1000 VV
1,5
 
 
Gerichtlich:
 
 
 
Beantragung Mahnbescheid Nr. 3305 VV
1,0
Widerspruch gegen Mahnbescheid Nr. 3307 VV
0,5
Beantragung Vollstreckungsbescheid Nr. 3308 VV
0,5
Verfahrensgebühr (Betreiben des Geschäfts einschließlich Information) Nr. 3100 VV
1,3
Terminsgebühr (Mündliche Verhandlung, Wahrnehmung Beweistermin) Nr. 3104 VV
1,2
Einigungsgebühr gerichtlich (Mitwirkung bei Abschluss Vergleich vor Gericht) Nr. 1003 VV
1,0

Gebührentabelle:

Streitwert in €
Volle Gebühr (1,0) in €
 
 
5.000
334
10.000
614
20.000
822
50.000
1.249
100.000
1.655
200.000
2.219
300.000
2.747
400.000
3.143
500.000
3.539
750.000
4.364
1.000.000
5.189