Wer eine wohnung kündigen per email möchte, kann die Nachricht innerhalb weniger Sekunden an den Vermieter schicken. Rechtlich ist Schnelligkeit allerdings nicht das entscheidende Kriterium. Bei der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses verlangt § 568 BGB grundsätzlich die Schriftform; eine gewöhnliche E-Mail erfüllt diese Anforderung nicht, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Das wird besonders teuer, wenn die Kündigungsfrist knapp ist. Ein Mieter kann beispielsweise am letzten möglichen Termin eine E-Mail verschicken, vom Vermieter sogar eine kurze Empfangsantwort bekommen und trotzdem feststellen, dass die notwendige Form nicht eingehalten wurde. Für die allgemeine Einordnung von Form, Zugang und Fristen ergänzt der Ratgeber zur Kündigung einer Wohnung durch den Mieter diese spezielle E-Mail-Frage.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine gewöhnliche E-Mail reicht für die Kündigung eines Wohnraummietvertrags grundsätzlich nicht aus.
- § 568 BGB schreibt für die Kündigung des Mietverhältnisses die schriftliche Form vor.
- Bei klassischer Schriftform muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben werden; ein Foto oder Scan der Unterschrift ersetzt die Übergabe des unterschriebenen Originals nicht.
- Elektronische Form kann gesetzliche Schriftform grundsätzlich ersetzen, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dafür ist insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
- Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, muss die Kündigung grundsätzlich von allen kündigenden Vertragspartnern erklärt werden.
- Neben der Form zählt der rechtzeitige Zugang beim Vermieter. Das Absenden allein hält keine Kündigungsfrist ein.
- Eine Reaktion des Vermieters ist für eine formwirksame Kündigung nicht erforderlich; entscheidend ist, dass die Erklärung wirksam abgegeben und rechtzeitig zugegangen ist.
Der typische Fehler besteht nicht darin, dass in der E-Mail das Wort „Kündigung“ fehlt. Problematisch ist vielmehr der Übermittlungsweg: Eine inhaltlich perfekte Kündigung kann wegen eines Formfehlers wirkungslos bleiben.
Wer die Anforderungen der Kündigung Mietvertrag Schriftform genauer abgrenzen möchte, findet dazu einen eigenen Überblick zur Form der Kündigung eines Mietvertrages.

Was bedeutet das konkret?
„Schriftform“ und „Textform“ klingen ähnlich, haben rechtlich aber unterschiedliche Anforderungen. Eine E-Mail ist ein typisches Beispiel für Textform: Die Erklärung kann gelesen, gespeichert und einer Person zugeordnet werden. Gesetzliche Schriftform verlangt dagegen grundsätzlich mehr.
Für Wohnraummietverhältnisse bestimmt § 568 Abs. 1 BGB ausdrücklich, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Bei der klassischen Variante bedeutet das: Kündigung auf Papier erstellen und eigenhändig unterschreiben. Ein eingetippter Name unter einer E-Mail, eine automatisch eingefügte Signatur oder ein Foto der handschriftlichen Unterschrift machen aus einer normalen Mail noch keine schriftliche Kündigung im gesetzlichen Sinn.
Mietrechtliche Einordnung: Nicht die Frage, ob der Vermieter die E-Mail tatsächlich gelesen hat, entscheidet über die Form. Eine gewöhnliche elektronische Nachricht bleibt von der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zu unterscheiden.
Deshalb ist die Suchfrage „E-Mail unwirksam?“ nicht pauschal mit „elektronisch geht niemals“ zu beantworten. § 126 Abs. 3 BGB sieht grundsätzlich vor, dass Schriftform durch elektronische Form ersetzt werden kann, sofern das jeweilige Gesetz nichts anderes bestimmt. Für diese elektronische Form verlangt § 126a BGB unter anderem eine qualifizierte elektronische Signatur.
Ein Scan der unterschriebenen Kündigung reicht nicht
Im Alltag wird häufig ein Papier unterschrieben, eingescannt und als PDF an den Vermieter geschickt. Die sichtbare Unterschrift im Scan beweist zwar, dass irgendwann ein Papier unterschrieben wurde. Der Vermieter erhält über die E-Mail jedoch gerade nicht die Originalurkunde mit der eigenhändigen Unterschrift.
Auch eine mit dem Finger auf einem Smartphone gezeichnete Signatur oder eine einfache elektronische Signatur ist nicht automatisch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB. Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine besondere rechtliche und technische Form der elektronischen Signatur; sie darf nicht mit einem eingescannten Namenszug verwechselt werden.
Für die praktische Kündigung bleibt Papier deshalb oft der einfachste Weg: unterschreiben, Kopie behalten und den Zugang beweisbar organisieren.
Schritt-für-Schritt-Anleitung nach einer Kündigung per E-Mail
Wurde die Kündigung bereits als normale Mail verschickt, sollte nicht darauf vertraut werden, dass sich der Vorgang durch Schweigen oder eine automatische Eingangsbestätigung erledigt hat. Entscheidend ist, den Formfehler möglichst früh zu korrigieren.
- Mietvertrag prüfen und feststellen, wer auf Mieterseite Vertragspartner ist. Stehen zwei oder mehr Personen im Vertrag, müssen diese bei der Kündigung berücksichtigt werden.
- Kündigungstermin und gesetzliche beziehungsweise wirksam vereinbarte Kündigungsfrist kontrollieren.
- Ein eindeutiges Kündigungsschreiben erstellen. Die Erklärung sollte Wohnung, Mietverhältnis und gewünschten Beendigungszeitpunkt klar erkennen lassen.
- Alle erforderlichen Mieter unterschreiben das Schreiben eigenhändig.
- Das Original so zustellen, dass der Zugang später nachvollziehbar ist.
- Kopie des unterschriebenen Schreibens sowie Zustellnachweise aufbewahren.
- Erst danach Termine für Übergabe, Schlüsselrückgabe, Zählerstände und Kautionsabrechnung verbindlich planen.
Bei der Zustellung sollte nicht nur auf das Wort „Einschreiben“ vertraut werden. Ein Zustellweg ist vor allem dann nützlich, wenn sich später konkret nachweisen lässt, welches Schreiben wann in den Machtbereich des Empfängers gelangte. Die Unterschiede zwischen Einwurf-Einschreiben, Boten und persönlicher Übergabe erklärt der Ratgeber Kündigung zustellen und Zugang beweisen.
Praxis-Kommentar: Eine zusätzlich verschickte E-Mail kann für die Kommunikation nützlich sein. Sie sollte bei gesetzlicher Schriftform aber nicht mit dem formgerechten Kündigungsschreiben verwechselt werden.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Für einen unbefristeten Wohnraummietvertrag gilt bei der ordentlichen Kündigung durch den Mieter regelmäßig § 573c BGB. Danach muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, wenn das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats enden soll. Entscheidend ist der Zugang, nicht das Datum, an dem der Brief geschrieben oder zur Post gebracht wurde.
Die Kündigungsfrist Wohnung und die Form müssen deshalb getrennt geprüft werden. Ein rechtzeitig eingegangener, aber formwidriger E-Mail-Text löst das Formproblem nicht. Umgekehrt hilft ein formal perfekter Brief wenig, wenn er für den gewünschten Kündigungstermin zu spät ankommt.
| Situation | Formproblem | Typische Folge | Sinnvoller nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| Kündigung nur im E-Mail-Text | gewöhnliche Mail erfüllt die Schriftform regelmäßig nicht | gewünschter Beendigungszeitpunkt kann verfehlt werden | unterschriebenes Original sofort zustellen |
| Unterschriebener Brief nur als Scan angehängt | Originalurkunde geht nicht zu | Scan ersetzt klassische Schriftform nicht | Original nachreichen |
| Nur eingetippter Name unter der Mail | keine eigenhändige Unterschrift und keine QES | Formanforderung bleibt offen | Papier unterschreiben oder echte elektronische Form korrekt nutzen |
| Zwei Mieter, nur einer kündigt | Erklärung umfasst nicht alle Vertragspartner | gemeinsame Vertragsbeendigung kann scheitern | Unterschriften und Vertragsparteien prüfen |
| Brief rechtzeitig abgeschickt, aber zu spät zugegangen | Fristproblem | Mietende verschiebt sich möglicherweise | Zugang frühzeitig und beweisbar planen |
| Vermieter antwortet nicht | allein kein Formfehler | Kündigung kann trotzdem wirksam sein | Zugangsnachweis sichern |
Besonders riskant ist die Kombination aus knappem Termin und falschem Kommunikationskanal. Wird erst nach Ablauf des dritten Werktags bemerkt, dass die E-Mail nicht genügt, kann das spätere Original für den ursprünglich gewünschten Beendigungstermin zu spät sein.
Bei der Kündigung Unterschrift zählt außerdem, wer den Mietvertrag geschlossen hat. Ein Paar, das gemeinsam als Mieter im Vertrag steht, kann nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als bestünden zwei getrennte Mietverhältnisse. Die Kündigung muss das bestehende Vertragsverhältnis vollständig erfassen.
Beispiele aus dem Alltag
Fall 1: E-Mail am letzten Tag der Frist
Eine Mieterin möchte ihre Wohnung zum 30. November kündigen und verschickt Anfang September lediglich eine normale E-Mail. Der Vermieter antwortet am selben Tag: „E-Mail erhalten.“
Diese Antwort dokumentiert zwar den Eingang der elektronischen Nachricht. Sie verwandelt die gewöhnliche E-Mail aber nicht automatisch in eine Kündigung in gesetzlicher Schriftform. Geht das eigenhändig unterschriebene Original erst nach dem maßgeblichen Stichtag zu, kann sich der Kündigungstermin verschieben. Für die Berechnung ist § 573c BGB maßgeblich.
Fall 2: PDF mit eingescannten Unterschriften
Zwei Mieter drucken ein Kündigungsschreiben aus, unterschreiben es beide und fotografieren das Blatt. Das Foto wird als PDF per E-Mail an die Hausverwaltung geschickt.
Der Inhalt ist eindeutig und beide Personen haben tatsächlich ein Papier unterschrieben. Trotzdem wurde dem Vermieter nur die digitale Kopie übermittelt. Wer keine qualifizierte elektronische Form verwendet, sollte deshalb das unterschriebene Original zustellen und den Zugang dokumentieren.

Fall 3: Vermieter stimmt dem Auszug ausdrücklich zu
Ein Mieter kündigt per normaler E-Mail zum 31. Oktober. Der Vermieter antwortet nicht bloß mit „erhalten“, sondern erklärt eindeutig, dass das Mietverhältnis einvernehmlich zum 31. Oktober beendet werden soll und vereinbart anschließend die Wohnungsübergabe.
Hier entsteht eine andere rechtliche Frage: Neben der möglicherweise formwidrigen Kündigung kann eine eigenständige Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommen. Eine bloße Empfangsbestätigung und eine echte Vereinbarung sind deshalb nicht dasselbe. Die Unterschiede erläutert der Beitrag zur Mietaufhebungsvereinbarung und vorzeitigen Beendigung.
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Eine Kündigung ist keine Anfrage auf Genehmigung. Bei einer wirksamen einseitigen Kündigung muss der Vermieter nicht zustimmen, damit sie Wirkung entfalten kann. Schweigen ist deshalb nicht automatisch ein Problem.
Wichtiger ist die Beweislage. Wer lediglich eine E-Mail geschickt hat, hat zwei verschiedene Themen: Einerseits lässt sich möglicherweise der Versand der Nachricht dokumentieren, andererseits bleibt das Problem der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Eine Lesebestätigung löst den zweiten Punkt nicht.
Verbraucherrechtliche Einordnung: Die Bestätigung „Nachricht erhalten“ beweist höchstens den Empfang dieser Nachricht. Sie ersetzt weder eine fehlende Originalunterschrift noch automatisch die gesetzlich erforderliche Form.
Liegt dagegen eine formgerechte Kündigung vor und reagiert der Vermieter nicht, sollten Zustellnachweis, Kopie des Schreibens und sämtliche weitere Korrespondenz gesichert werden. Für den späteren Auszug gehören außerdem Schlüssel, Zählerstände und Zustand der Räume in die Dokumentation. Dafür eignet sich ein Übergabeprotokoll für die Wohnung.
Probleme entstehen häufig, wenn Mieter aus der ausbleibenden Antwort falsche Schlüsse ziehen. Weder bedeutet Schweigen automatisch, dass die Kündigung abgelehnt wurde, noch heilt Schweigen eine formwidrige Kündigung.
FAQ zur Kündigung der Wohnung per E-Mail
Was ist bei einer Kündigung des Mietvertrags mit Schriftform gemeint?
Bei der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses schreibt § 568 BGB die schriftliche Form vor. In der klassischen Variante wird eine Kündigungsurkunde erstellt, eigenhändig unterschrieben und dem Empfänger zugeleitet. Eine gewöhnliche E-Mail ist davon zu unterscheiden.
Kann ich meinen Mietvertrag einfach per E-Mail kündigen?
Mit einer gewöhnlichen E-Mail grundsätzlich nicht, wenn § 568 BGB für das betreffende Mietverhältnis gilt. Elektronische Form kann gesetzliche Schriftform grundsätzlich ersetzen, verlangt dann aber die besonderen Voraussetzungen des § 126a BGB, darunter eine qualifizierte elektronische Signatur.
Reicht eine unterschriebene Kündigung als PDF-Anhang?
Ein Scan oder Foto eines handschriftlich unterschriebenen Papierdokuments ist nicht dasselbe wie der Zugang der Originalurkunde. Ohne eine rechtlich ausreichende elektronische Form sollte deshalb das unterschriebene Original zugestellt werden.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?
Bei einem gewöhnlichen unbefristeten Wohnraummietvertrag bestimmt § 573c Abs. 1 BGB grundsätzlich, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich ist. Vertragliche Besonderheiten und gesetzliche Sonderfälle müssen getrennt geprüft werden.
Muss der Vermieter die Kündigung per E-Mail bestätigen?
Eine wirksame Kündigung muss grundsätzlich nicht vom Vermieter angenommen oder bestätigt werden. Relevant sind die wirksame Erklärung und ihr Zugang. Eine Bestätigung kann allerdings als zusätzlicher Nachweis der Kommunikation nützlich sein.
Wer zahlt die Miete, wenn die E-Mail-Kündigung unwirksam war?
Besteht der Mietvertrag mangels wirksamer Beendigung weiter, bestehen grundsätzlich auch die vertraglichen Zahlungspflichten weiter. Genau deshalb kann ein Formfehler finanziell relevant werden: Ein verspätet nachgereichtes Kündigungsschreiben kann zu einem späteren Vertragsende führen.
Kann der Vermieter eine Kündigung per E-Mail trotzdem akzeptieren?
Eine bloße Aussage wie „E-Mail erhalten“ sollte nicht als sichere Heilung des Formfehlers verstanden werden. Erklären beide Seiten dagegen eindeutig eine einvernehmliche Beendigung zu einem bestimmten Termin, kann die Frage einer eigenständigen Aufhebungsvereinbarung entstehen. Entscheidend ist dann der konkrete Inhalt der Vereinbarung.
Muss in der Kündigung ein Grund stehen?
Ein Mieter muss seine ordentliche Kündigung eines normalen unbefristeten Wohnraummietvertrags grundsätzlich nicht mit einem persönlichen Kündigungsgrund rechtfertigen. Die Erklärung muss aber eindeutig erkennen lassen, dass das Mietverhältnis beendet werden soll.
Wer bisher nur per E-Mail gekündigt hat, sollte deshalb Vertragspartner, Unterschriften, Kündigungsfrist und tatsächlichen Zugang des formgerechten Schreibens kontrollieren. Ist klassische Schriftform vorgesehen und wurde bislang nur eine normale Mail oder ein Scan verschickt, sollte das unterschriebene Original nicht bis kurz vor dem nächsten Stichtag liegen bleiben; anschließend können Übergabe und weitere Auszugsschritte geplant werden.

