Wer seinen Gasvertrag kündigen möchte, sollte zuerst die Vertragslaufzeit, die vereinbarte Kündigungsfrist und den Grund für die Kündigung prüfen. Je nachdem, ob ein Sondervertrag oder die örtliche Grundversorgung besteht, unterscheiden sich die geltenden Regeln erheblich, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
- In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist für Haushaltskunden zwei Wochen.
- Bei einem Sondervertrag gelten grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Fristen innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
- Nach Ablauf der Erstlaufzeit darf die Kündigungsfrist bei neueren Verbraucherverträgen grundsätzlich höchstens einen Monat betragen.
- Bei einer Gaspreiserhöhung kann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bestehen.
- Ein Umzug beendet den Gasvertrag nicht automatisch. Für Sonderverträge gelten besondere gesetzliche Regeln.
- Ein Anbieterwechsel ist für Haushaltskunden grundsätzlich kostenlos.
- Wer nach einer Kündigung weiter Gas verbraucht, kann in die Grundversorgung fallen. Eine Versorgungslücke ist deshalb normalerweise nicht erforderlich.
Entscheidend ist nicht allein, wann die Kündigung abgeschickt wird, sondern wann sie beim bisherigen Anbieter eingeht.
Was bedeutet es, einen Gasvertrag zu kündigen?
Ein Gasliefervertrag regelt, welcher Energieversorger eine Verbrauchsstelle beliefert, welche Preise gelten und unter welchen Bedingungen der Vertrag endet. Wer einen günstigeren Tarif nutzen, auf eine Preiserhöhung reagieren oder wegen eines Umzugs wechseln möchte, muss zunächst feststellen, welche Vertragsart vorliegt.

Sondervertrag oder Grundversorgung?
Bei einem Sondervertrag handelt es sich um einen individuell abgeschlossenen Tarif außerhalb der örtlichen Grundversorgung. Dazu gehören beispielsweise Tarife mit Preisgarantie, Bonuszahlungen oder einer fest vereinbarten Mindestlaufzeit.
Die Grundversorgung Gas ist dagegen die gesetzlich geregelte Standardversorgung durch den zuständigen Grundversorger. Sie kommt unter anderem infrage, wenn Gas verbraucht wird, ohne dass ein anderer Liefervertrag die Entnahmestelle versorgt.
Die beiden Vertragsarten unterscheiden sich vor allem bei den Kündigungsbedingungen.
| Merkmal | Sondervertrag | Grundversorgung |
|---|---|---|
| Kündigungsfrist | Nach Vertrag und gesetzlichen Vorgaben | Zwei Wochen |
| Mindestlaufzeit | Je nach Tarif, höchstens zwei Jahre bei entsprechenden Verbraucherverträgen | Keine vergleichbare feste Erstlaufzeit |
| Sonderkündigung | Beispielsweise bei Preiserhöhung oder unter bestimmten Umzugsbedingungen | Reguläre Kündigung meist ausreichend |
| Anbieterwechsel | Grundsätzlich möglich | Grundsätzlich möglich |
| Kündigungskosten | Keine gesonderten Wechselgebühren für Haushaltskunden | Keine gesonderten Kündigungsgebühren |
Die Bundesnetzagentur erläutert die Unterschiede zwischen den Vertragsarten in ihrem Ratgeber zu Energielieferverträgen.
Welche gesetzlichen Regeln gelten?
Für Gaslieferverträge sind insbesondere das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und bei der Grundversorgung die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) relevant.
Bei Verbraucherverträgen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf die anfängliche Vertragslaufzeit grundsätzlich höchstens zwei Jahre betragen. Nach Ablauf dieser Erstlaufzeit sind automatische Verlängerungen nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig; die Kündigungsfrist darf dann grundsätzlich höchstens einen Monat betragen.
Bei älteren Verträgen können Übergangsregeln relevant sein. Deshalb sollte nicht allein das aktuelle Datum, sondern auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden.
Gasvertrag kündigen: Welche Fristen gelten?
Die Kündigungsfrist hängt in erster Linie davon ab, ob ein Sondervertrag oder ein Grundversorgungsvertrag besteht und ob die ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung infrage kommt.
Ordentliche Kündigung beim Sondervertrag
Bei einem laufenden Sondervertrag stehen die maßgeblichen Bedingungen in den Vertragsunterlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort sind die Mindestlaufzeit, der frühestmögliche Beendigungstermin und die Kündigungsfrist aufgeführt.
Ein Vertrag mit zwölf Monaten Mindestlaufzeit endet beispielsweise nicht automatisch nach zwölf Monaten, wenn eine wirksame Kündigung erforderlich ist. Wird die Frist verpasst, kann sich der Vertrag verlängern oder nach den vereinbarten Bedingungen weiterlaufen.
Bei neueren Verbraucherverträgen darf eine automatische Verlängerung nach der Erstlaufzeit allerdings nicht mehr zu einer erneuten festen Bindung von einem weiteren Jahr führen. Der Vertrag läuft dann auf unbestimmte Zeit weiter und ist mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar.
Kündigungsfrist in der Grundversorgung
Wer Gas im Rahmen der Grundversorgung bezieht, kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail oder Brief.
Die gesetzliche Grundlage ist § 20 GasGVV. Der Grundversorger muss den Eingang der Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen und das Vertragsende nennen.
„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 GasGVV.
Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte allein dafür verlangen, dass der Vertrag gekündigt oder der Anbieter gewechselt wird.
Sonderkündigungsrecht bei einer Gaspreiserhöhung
Erhöht der Anbieter den Gaspreis, kann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bestehen. Nach § 41 Abs. 5 EnWG muss der Lieferant Haushaltskunden rechtzeitig und transparent über Preisänderungen informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die konkrete Frist und der Beendigungstermin sollten anhand des Preiserhöhungsschreibens geprüft werden. Eine Preisgarantie, die Vertragsbedingungen und mögliche gesetzliche Ausnahmen können für die Beurteilung relevant sein.
Wer von der Sonderkündigung Gebrauch machen möchte, sollte nicht erst bis zum Wirksamwerden der höheren Preise warten.
Eine Preiserhöhung ist ein möglicher Grund für die außerordentliche Kündigung, aber kein Freibrief, sämtliche Vertragsbedingungen zu ignorieren.
Schritt für Schritt den Gasanbieter wechseln
Ein Gasanbieterwechsel lässt sich mit wenigen vorbereiteten Unterlagen organisieren. Entscheidend ist, dass der alte Vertrag rechtzeitig endet und der neue Liefervertrag zum gewünschten Zeitpunkt beginnt.
- Vertragsunterlagen prüfen. Vertragsnummer, Tarif, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und Preisgarantie heraussuchen.
- Kündigungsgrund feststellen. Handelt es sich um eine reguläre Kündigung, eine Preiserhöhung oder einen Umzug? Davon hängt das weitere Vorgehen ab.
- Neuen Tarif vergleichen. Arbeitspreis, Grundpreis, Vertragslaufzeit, Preisgarantie und mögliche Bonusbedingungen berücksichtigen.
- Zuständigkeit klären. Bei einem regulären Wechsel kann der neue Anbieter die Kündigung übernehmen, wenn er entsprechend bevollmächtigt wurde. Bei einer kurzfristigen Sonderkündigung sollte die Frist besonders sorgfältig eingehalten werden.
- Kündigung dokumentieren. Die Erklärung mit Vertragsnummer, Lieferadresse und gewünschtem Beendigungstermin übermitteln. Den Zugang und die Bestätigung aufbewahren.
- Zählerstand festhalten. Zum Wechseltermin den Gaszähler ablesen, den Stand dokumentieren und dem zuständigen Anbieter mitteilen.
- Schlussrechnung prüfen. Nach Vertragsende kontrollieren, ob Verbrauch, Abschläge und Abrechnungszeitraum korrekt berücksichtigt wurden.
Die Kündigung sollte eindeutig formuliert sein. Ist das genaue Vertragsende nicht bekannt, kann die Erklärung hilfsweise „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ erfolgen.
Ein praktischer Ausgangspunkt für die Organisation eines Wohnungswechsels ist auch die Checkliste zum Auszug aus der Mietwohnung.
Muster für ein Kündigungsschreiben
Betreff: Kündigung meines Gasliefervertrags, Vertragsnummer [Vertragsnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Gasliefervertrag für die Verbrauchsstelle [Adresse] ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung sowie das konkrete Vertragsende in Textform.
Sofern die Kündigung aufgrund einer angekündigten Preisänderung erfolgt, ergänze ich: Hilfsweise erkläre ich die Sonderkündigung zum rechtlich möglichen Zeitpunkt unter Bezugnahme auf die angekündigte Preisänderung vom [Datum].
Bitte erstellen Sie nach Beendigung des Vertrags die Schlussrechnung und teilen Sie mir mit, falls hierfür weitere Angaben benötigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
Gasvertrag bei einem Umzug kündigen
Ein Umzug beendet einen bestehenden Gasliefervertrag nicht automatisch. Wer eine Wohnung verlässt, sollte deshalb frühzeitig klären, ob der Vertrag beendet oder an der neuen Adresse fortgeführt werden kann.
Für Energielieferverträge sieht § 41b EnWG bei einem Umzug unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht vor. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Kann der bisherige Lieferant innerhalb von zwei Wochen anbieten, den Vertrag am neuen Wohnort zu unveränderten Bedingungen fortzuführen, entfällt dieses Sonderkündigungsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Einzelheiten sollten vor dem Umzug mit dem Versorger geklärt werden. Bei der Kündigung sind insbesondere das Umzugsdatum, die bisherige Verbrauchsstelle und gegebenenfalls die neue Adresse oder Zählernummer anzugeben.
„Ein Umzug allein beendet den Energievertrag nicht. Die Kündigung oder Vertragsfortführung muss ausdrücklich geklärt werden.“
Was passiert mit dem Gas in der alten Wohnung?
Wird Gas über einen eigenen Zähler bezogen, sollte der Zählerstand bei der Wohnungsübergabe dokumentiert werden. Ein Foto und ein Übergabeprotokoll helfen dabei, den eigenen Verbrauch vom späteren Verbrauch anderer Personen abzugrenzen.
Bei einer zentralen Heizungsanlage im Mietshaus ist die Situation anders: Hier hat der Mieter häufig keinen eigenen Gasliefervertrag. Die Kosten werden stattdessen über die Heizkostenabrechnung des Vermieters verteilt. In diesem Fall ist nicht der persönliche Gasvertrag, sondern die mietvertragliche Kostenregelung entscheidend.
Mehr dazu erklärt der Ratgeber Nebenkosten bei Heizung und Strom.
Grundversorgung nach der Kündigung
Wer einen Sondervertrag kündigt, ohne rechtzeitig einen neuen Liefervertrag abzuschließen, fällt bei fortgesetztem Gasverbrauch grundsätzlich in die Grundversorgung, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Das bedeutet, dass die Gasversorgung nicht allein wegen des Vertragswechsels unterbrochen werden muss. Die Grundversorgung kann allerdings teurer sein als ein passender Sondertarif. Deshalb empfiehlt es sich, den neuen Anbieter möglichst vor dem Ende des bisherigen Vertrags auszuwählen.
Von der Grundversorgung zu unterscheiden ist die Ersatzversorgung. Sie kann insbesondere dann greifen, wenn ein Lieferant ausfällt und die Entnahmestelle vorübergehend keinem regulären Liefervertrag zugeordnet werden kann. Sie ist nicht einfach ein anderer Name für die Grundversorgung und kann abweichende Preise haben.
Die örtliche Grundversorgung lässt sich bei der zuständigen Stelle oder beim örtlichen Netzbetreiber ermitteln. Vor einem Wechsel sollten die Konditionen des Grundversorgungstarifs mit verfügbaren Sondertarifen verglichen werden.
Typische Fehler bei der Kündigung vermeiden
Viele Probleme entstehen nicht durch komplizierte Gesetze, sondern durch verpasste Fristen oder unvollständige Angaben.
| Fehler | Mögliche Folge | Besseres Vorgehen |
|---|---|---|
| Kündigung zu spät abgeschickt | Vertrag läuft weiter | Zugang beim Anbieter rechtzeitig sicherstellen |
| Sonderkündigungsfrist übersehen | Höherer Tarif kann wirksam werden | Datum der Preisänderung und Kündigungsfrist sofort prüfen |
| Umzug nicht gemeldet | Weiterberechnung nach Vertragsbedingungen möglich | Umzug schriftlich mitteilen und Vertragsende bestätigen lassen |
| Kündigungsbestätigung nicht geprüft | Unklarheit über das Vertragsende | Bestätigung und Schlussrechnung aufbewahren |
| Zählerstand nicht dokumentiert | Streit über den Verbrauch | Foto und Übergabeprotokoll erstellen |
| Neuen Tarif nur nach Bonus ausgewählt | Tarif kann langfristig teurer sein | Arbeitspreis, Grundpreis und Laufzeit vergleichen |
Bei einer ausbleibenden Reaktion des Versorgers sollte die Kündigung erneut schriftlich angesprochen und der bisherige Schriftverkehr gesichert werden. Bleibt ein Streit ungelöst, kommen die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle Energie als weitere Anlaufstellen infrage.
Drei Beispiele aus dem Alltag
Fall 1: Der Anbieter erhöht den Gaspreis
Ein Haushalt erhält eine Mitteilung über höhere Arbeitspreise ab dem kommenden Monat. Die Vertragslaufzeit würde eigentlich noch mehrere Monate betragen. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob die angekündigte Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht auslöst und welche Frist gilt. Ist die Sonderkündigung möglich, kann der Haushalt rechtzeitig einen anderen Tarif auswählen.
Fall 2: Der Mieter zieht in eine andere Stadt
Eine Mieterin wechselt zum Monatsende die Wohnung. Ihr bisheriger Gasvertrag läuft noch. Sie informiert den Versorger über den Umzug, fragt nach der Fortführung zu den bisherigen Konditionen und prüft die Voraussetzungen für eine Sonderkündigung. Den Zählerstand dokumentiert sie bei der Übergabe.
Fall 3: Der Vertrag ist bereits in der Grundversorgung
Ein Haushalt hat keinen Sondervertrag abgeschlossen und wird vom örtlichen Grundversorger beliefert. Ein günstigerer Tarif ist verfügbar. Hier kann der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Der neue Vertrag sollte zeitlich abgestimmt werden, damit unnötige Kosten und Missverständnisse vermieden werden.
FAQ zum Gasvertrag kündigen
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einem Gasvertrag?
Das hängt von der Vertragsart ab. In der Grundversorgung beträgt die Frist zwei Wochen. Bei Sonderverträgen gelten die vereinbarten Bedingungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen; nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt die Kündigungsfrist bei neueren Verbraucherverträgen grundsätzlich höchstens einen Monat.
Kann ich meinen Gasvertrag bei einer Preiserhöhung sofort kündigen?
Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht kann bei einer Preiserhöhung bestehen. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag endet, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Mitteilung des Anbieters. Die geltende Frist sollte unbedingt eingehalten werden.

Muss ich meinen Gasvertrag bei einem Umzug kündigen?
Ein Umzug beendet den Vertrag nicht automatisch. Bei einem Umzug besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen. Kann der Anbieter die Belieferung am neuen Wohnort rechtzeitig zu unveränderten Bedingungen anbieten, kann das Sonderkündigungsrecht entfallen.
Kann der neue Anbieter meinen alten Gasvertrag kündigen?
Ja, der neue Anbieter kann die Kündigung übernehmen, wenn er dazu bevollmächtigt wurde. Bei einer zeitkritischen Sonderkündigung empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Kontrolle, ob die Erklärung rechtzeitig beim bisherigen Versorger eingeht.
Was passiert, wenn ich keinen neuen Gasanbieter finde?
Wenn weiter Gas verbraucht wird und kein anderer Liefervertrag besteht, kommt grundsätzlich eine Versorgung durch den örtlichen Grundversorger infrage. Die Konditionen sollten zeitnah geprüft werden, da die Grundversorgung nicht zwingend der günstigste Tarif ist.
Kostet es etwas, den Gasvertrag zu kündigen?
Die Kündigung und der Anbieterwechsel sind für Haushaltskunden grundsätzlich kostenlos. Gesonderte Gebühren allein für den Wechsel oder die Kündigung dürfen nicht verlangt werden. Davon zu unterscheiden sind reguläre vertragliche Zahlungsverpflichtungen, etwa noch offene Rechnungen aus dem bisherigen Lieferverhältnis.
Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Bei der Grundversorgung reicht Textform, beispielsweise eine E-Mail oder ein Brief. Bei Sonderverträgen sollte die im Vertrag vorgesehene Form geprüft werden. In jedem Fall ist eine nachweisbare Übermittlung sinnvoll.
Wer seinen Gasvertrag kündigen möchte, sollte als Erstes die Vertragsart und den maßgeblichen Kündigungstermin feststellen. Anschließend lassen sich Sonderkündigungsrecht, Anbieterwechsel und mögliche Grundversorgung gezielt organisieren. Eine rechtzeitig eingegangene Kündigung, eine schriftliche Bestätigung und ein dokumentierter Zählerstand helfen dabei, unnötige Kosten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

