WordPress-Auszug: Ein teurer Stromtarif, eine angekündigte Preiserhöhung oder ein bevorstehender Umzug sind häufige Gründe für einen Anbieterwechsel. Entscheidend sind die Vertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der richtige Zeitpunkt für die Anmeldung beim neuen Versorger. Der Ratgeber erklärt, wann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung möglich ist, welche Besonderheiten 2026 gelten und wie sich doppelte Zahlungen sowie unnötige Kosten vermeiden lassen, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Tags: Stromvertrag kündigen, Stromanbieter wechseln, Kündigungsfrist, Stromkosten, Sonderkündigungsrecht, Grundversorgung, Stromvertrag Umzug, Verbraucherrechte, Mietrecht, Energiekosten
Stromvertrag kündigen und wechseln: Welche Regeln 2026 gelten
Ein Stromvertrag kündigen zu wollen, ist häufig eine Reaktion auf steigende Preise, einen günstigeren Tarif oder einen Wohnungswechsel. Wer dabei nur den neuen Preis vergleicht und die Vertragsbedingungen übersieht, riskiert eine verspätete Kündigung, eine unerwartete Verlängerung oder zusätzliche Kosten. Entscheidend ist, ob der bestehende Vertrag noch innerhalb seiner Mindestlaufzeit liegt, bereits auf unbestimmte Zeit läuft oder eine Sonderkündigung erlaubt.
Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang eines Stromlieferantenwechsels nach § 20a Energiewirtschaftsgesetz innerhalb von 24 Stunden abgewickelt werden können. Diese Regelung betrifft den technischen Wechselprozess, nicht die Kündigungsfrist des alten Vertrags. Eine bestehende Mindestlaufzeit wird dadurch nicht aufgehoben, und ein neuer Anbieter kann den bisherigen Vertrag nicht allein durch die Anmeldung vorzeitig beenden.

Der wichtigste Unterschied: Ein schneller technischer Anbieterwechsel bedeutet nicht, dass jeder Stromvertrag sofort gekündigt werden kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kündigungsfrist hängt vom Vertrag, seinem Abschlussdatum und der aktuellen Vertragslaufzeit ab.
- Bei nach dem 1. März 2022 geschlossenen Verbraucherverträgen darf die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit grundsätzlich höchstens einen Monat betragen.
- Für ältere Verträge können andere Verlängerungs- und Kündigungsregeln gelten.
- Eine Preiserhöhung kann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht auslösen. Die konkrete Frist und mögliche Ausnahmen müssen anhand der Mitteilung geprüft werden.
- Bei einem Umzug endet ein Stromvertrag nicht automatisch. Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gelten besondere gesetzliche Regeln.
- Wer in der Grundversorgung beliefert wird, kann den Vertrag grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
- Der neue Stromlieferant darf für den Lieferantenwechsel keine zusätzlichen Wechselgebühren verlangen.
Die Kündigungsfrist beim Stromvertrag ist der erste Prüfpunkt. Wer sie kennt, kann den Wechsel planen, ohne unnötig lange im alten Tarif zu bleiben oder versehentlich zwei Lieferverträge für unterschiedliche Zeiträume einzuplanen.
Was bedeutet es, einen Stromvertrag zu kündigen?
Bei einem Stromvertrag sind drei Situationen voneinander zu unterscheiden. Sie bestimmen, wann die Belieferung endet und welche Rechte gegenüber dem Anbieter bestehen.
Die ordentliche Kündigung beendet den Vertrag zum zulässigen Termin unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist. Sie kommt beispielsweise infrage, wenn ein günstigerer Tarif gefunden wurde und die Mindestvertragslaufzeit endet. Nach Ablauf der Erstlaufzeit gelten für neuere Verbraucherverträge gesetzliche Begrenzungen der Kündigungsfrist.
Die außerordentliche Kündigung ermöglicht eine frühere Vertragsbeendigung, wenn ein gesetzlicher oder vertraglich anerkannter Grund vorliegt. Dazu können eine Strompreiserhöhung oder bestimmte Fälle eines Wohnungswechsels gehören. Dabei müssen die besonderen Voraussetzungen und Fristen eingehalten werden.
Der dritte Fall ist der Wechsel ohne selbstständige Kündigung durch den Kunden. Hier übernimmt der neue Anbieter häufig die Abmeldung beim bisherigen Lieferanten. Das ist bequem, sollte aber nicht ungeprüft genutzt werden, wenn eine Sonderkündigung kurzfristig erklärt werden muss.
| Situation | Was ist zu prüfen? | Typischer nächster Schritt |
|---|---|---|
| Regulärer Tarifwechsel | Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | Kündigungstermin bestimmen |
| Angekündigte Preiserhöhung | Wirksamkeitsdatum und Sonderkündigungsrecht | Fristgerecht kündigen und neuen Tarif auswählen |
| Umzug in eine andere Wohnung | Liefermöglichkeit und gesetzliche Umzugsregelung | Alten Vertrag prüfen und neuen Anschluss rechtzeitig organisieren |
| Grundversorgung | Kündigungsfrist und Lieferbeginn | Neuen Vertrag abschließen und Beendigungsdatum abstimmen |
| Kündigung durch den Anbieter | Kündigungsschreiben und Vertragsgrundlage | Ende der Belieferung klären und Anschlussversorgung organisieren |
Welche Kündigungsfristen gelten?
Bei Energielieferverträgen gelten die vereinbarten Vertragsbedingungen, soweit sie mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar sind. Für Verträge, die seit dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, darf die Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre betragen. Nach dieser Erstlaufzeit ist eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit zulässig; die Kündigungsfrist darf dann grundsätzlich höchstens einen Monat betragen.
Bei älteren Verträgen können andere Regeln greifen. Insbesondere die gesetzlichen Übergangsregelungen sind zu berücksichtigen, weshalb das Abschlussdatum bei der Prüfung eine Rolle spielt.
Die folgende Übersicht dient der Orientierung:
| Vertragskonstellation | Regel für die Kündigung |
|---|---|
| Neuerer Vertrag innerhalb der Erstlaufzeit | Vertragliche Mindestlaufzeit und Kündigungsbedingungen beachten |
| Neuerer Vertrag nach der Erstlaufzeit | Kündigung mit höchstens einem Monat Frist |
| Älterer Verbrauchervertrag | Vertragsabschluss, Verlängerung und Übergangsrecht prüfen |
| Grundversorgung | Grundsätzlich zwei Wochen Kündigungsfrist |
| Sonderkündigung | Gesetzlichen Anlass und dafür geltende Frist prüfen |
Die Bundesnetzagentur erläutert die gesetzlichen Vorgaben zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen in ihrem Ratgeber zu Energielieferverträgen.
Wer nur das Datum der letzten Rechnung kennt, kann den Kündigungstermin leicht falsch berechnen. Maßgeblich sind der Vertrag, die vereinbarte Laufzeit und der Zugang der Kündigung beim Anbieter.
Stromanbieter wechseln: Schritt für Schritt ohne unnötige Kosten
Ein Stromanbieterwechsel ist in vielen Fällen unkompliziert, wenn die Kündigung und der gewünschte Lieferbeginn aufeinander abgestimmt sind. Der häufigste Fehler besteht darin, einen neuen Tarif abzuschließen, ohne zu klären, wann der alte Vertrag tatsächlich endet. Ein weiterer Fehler ist die Annahme, ein Vergleichsportal oder der neue Anbieter könne jede Kündigung unabhängig von Fristen und Sonderregeln erledigen.
1. Bestehenden Stromvertrag prüfen
Zunächst sollten die Vertragsunterlagen oder das Kundenportal geöffnet werden. Gesucht werden die Mindestvertragslaufzeit, das Datum des Vertragsabschlusses, die Kündigungsfrist, der aktuelle Arbeitspreis pro Kilowattstunde und der monatliche Grundpreis.
Die letzte Rechnung ist ebenfalls hilfreich. Sie zeigt den Jahresverbrauch und ermöglicht einen realistischen Tarifvergleich. Ein Haushalt mit einem niedrigen Verbrauch bewertet den Grundpreis anders als eine Familie, die deutlich mehr Strom benötigt.
2. Tatsächliche Gesamtkosten vergleichen
Ein günstiger Arbeitspreis allein garantiert nicht die niedrigste Jahresrechnung. Der Grundpreis, mögliche Preisgarantien, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für einen Neukundenbonus beeinflussen die tatsächlichen Kosten.
Für einen belastbaren Vergleich sollten mindestens diese Angaben gegenübergestellt werden:
- jährlicher Stromverbrauch in Kilowattstunden;
- Arbeitspreis und jährlicher Grundpreis;
- garantierter Preiszeitraum und mögliche Ausnahmen;
- Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist;
- Neukundenbonus, Auszahlungsvoraussetzungen und mögliche Rückforderungen.
Bei Bonusangeboten ist besondere Vorsicht angebracht. Ein Tarif kann im ersten Jahr günstig erscheinen, nach dem Ende des Bonus aber deutlich teurer werden. Für die Entscheidung ist deshalb nicht nur die erste Jahresrechnung relevant, sondern auch der Preis nach Ablauf des Aktionszeitraums.
3. Kündigung und Lieferbeginn abstimmen
Wenn der alte Vertrag regulär beendet werden kann, lässt sich der neue Lieferbeginn auf den anschließenden Zeitraum legen. Der neue Anbieter sollte den gewünschten Termin in Textform bestätigen.
Wer eine Sonderkündigung wegen einer Preiserhöhung oder eines Umzugs nutzen möchte, sollte die Kündigung nicht ausschließlich einem Vergleichsportal überlassen. Eine eigene Erklärung mit eindeutiger Begründung und dokumentiertem Zugang kann in solchen Fällen die sicherere Vorgehensweise sein.
4. Bestätigung und Schlussrechnung kontrollieren
Nach der Kündigung sollte der bisherige Lieferant das Vertragsende bestätigen. Anschließend sind der letzte Zählerstand und die Schlussrechnung zu prüfen.
Wichtig sind insbesondere:
- das bestätigte Datum der Vertragsbeendigung;
- der berücksichtigte Zählerstand;
- der tatsächliche Abrechnungszeitraum;
- bereits geleistete Abschlagszahlungen;
- ein verbleibendes Guthaben oder eine nachvollziehbar berechnete Nachzahlung.
Die Stromvertrag-Kündigung sollte außerdem zusammen mit der Vertragsbestätigung und den relevanten E-Mails aufbewahrt werden. Bei einer späteren Auseinandersetzung lässt sich damit leichter nachvollziehen, wann die Erklärung abgesendet wurde und wann der Anbieter sie erhalten hat.
„Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Entscheidend ist nicht, ob der Anbieter sie gutheißt, sondern ob sie wirksam erklärt wurde und die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.“
Die Bundesnetzagentur beschreibt in ihren Informationen zur Kündigung von Energielieferverträgen, welche Angaben, Fristen und Formen dabei zu beachten sind.
Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung und Umzug
Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht kann einen vorzeitigen Ausstieg aus einem laufenden Stromvertrag ermöglichen. Allerdings gelten für Preiserhöhungen und Umzüge unterschiedliche Voraussetzungen. Der Anlass sollte deshalb bereits im Kündigungsschreiben eindeutig benannt werden.
Stromvertrag wegen einer Preiserhöhung kündigen
Wenn ein Energieversorger den Preis erhöht, kann nach § 41 Absatz 5 Energiewirtschaftsgesetz ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bestehen. Der Anbieter muss die Preisänderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen rechtzeitig und transparent mitteilen. Die konkrete Frist ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen und den Umständen der Preisänderung.
Die Ankündigung sollte auf folgende Punkte geprüft werden:
- Ab welchem Datum gilt der neue Preis?
- Wie verändern sich Arbeitspreis und Grundpreis?
- Ist eine Preisgarantie vereinbart, und welche Bestandteile umfasst sie?
- Welche Kündigungsmöglichkeiten nennt der Anbieter?
- Bis wann muss die Kündigung beim Versorger eingehen?
Eine Sonderkündigung sollte möglichst schriftlich und nachweisbar erklärt werden. Als Formulierung eignet sich beispielsweise: „Hiermit kündige ich meinen Stromliefervertrag aufgrund der angekündigten Preisänderung zum nächstmöglichen gesetzlich zulässigen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir das Vertragsende in Textform.“
Das Schreiben sollte die Vertragsnummer, die Lieferadresse und das Datum der angekündigten Preisänderung enthalten. Eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin kann zusätzlich erklärt werden, damit die Beendigung zumindest zum regulären Termin beantragt ist, falls die Voraussetzungen der Sonderkündigung streitig sind.
Was gilt beim Umzug?
Ein Wohnungswechsel beendet einen Stromvertrag nicht automatisch. Bei einem Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung haben Haushaltskunden nach § 41b Absatz 5 Energiewirtschaftsgesetz grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn der bisherige Lieferant innerhalb von zwei Wochen nach der Umzugsmitteilung anbietet, den Vertrag am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, und die Belieferung dort möglich ist.
Deshalb sollte der Anbieter frühzeitig über den Umzug informiert werden. Neben der bisherigen Lieferadresse sind das Auszugsdatum und die neue Anschrift wichtig. Soweit bereits bekannt, sollten auch die neue Zählernummer oder die Marktlokations-ID übermittelt werden.
Beim Umzug zählt nicht nur der letzte Tag in der alten Wohnung. Auch der tatsächliche Lieferbeginn an der neuen Adresse muss sauber dokumentiert werden.

Eine praktische Ergänzung bietet der interne Ratgeber Strom anmelden in der neuen Wohnung. Er erläutert, welche Angaben beim Einzug benötigt werden und weshalb die Dokumentation des Zählerstands spätere Abrechnungsprobleme verhindern kann.
Grundversorgung, Zählerstand und typische Kostenfallen
Wer keinen eigenen Sondervertrag abgeschlossen hat, kann in der örtlichen Grundversorgung landen. Das passiert beispielsweise, wenn in einer neuen Wohnung Strom verbraucht wird, ohne dass bereits ein anderer Liefervertrag die Belieferung abdeckt. Die Grundversorgung stellt sicher, dass Haushalte nicht allein wegen eines fehlenden Sondervertrags ohne Strom bleiben.
Ein Vertrag in der Grundversorgung kann grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das macht den Wechsel häufig einfacher als bei einem Sondervertrag mit laufender Mindestvertragsdauer. Trotzdem sollte der örtliche Tarif mit anderen Angeboten verglichen werden, denn Grundversorgung und Sondertarif können sich beim Arbeitspreis und beim Grundpreis unterscheiden.
Welche Fehler verursachen vermeidbare Ausgaben?
| Fehler | Mögliche Folge | Bessere Vorgehensweise |
|---|---|---|
| Kündigungsfrist falsch berechnet | Ungewollte Vertragsverlängerung oder späterer Wechsel | Vertragsbedingungen und Eingangsdatum prüfen |
| Neuen Tarif nur nach dem Bonus auswählen | Höhere Kosten im Folgejahr | Gesamtkosten für den relevanten Zeitraum vergleichen |
| Umzug nicht rechtzeitig melden | Streit über Vertragsende und Schlussrechnung | Umzug frühzeitig schriftlich mitteilen |
| Zählerstand nicht dokumentieren | Unklare Verbrauchszuordnung | Zählerstand ablesen, fotografieren und speichern |
| Kündigung ohne Nachweis versenden | Schwierigkeiten beim Nachweis des Zugangs | Bestätigung und Versandnachweise aufbewahren |
| Lieferbeginn nicht abstimmen | Unklare Zuordnung der Belieferungszeiträume | Bestätigung des neuen Anbieters kontrollieren |
Besonders bei einem Umzug lohnt sich ein Blick auf die Zählernummer. Sie identifiziert den Zähler, während der Zählerstand den erfassten Verbrauch angibt. Beide Werte sollten im Übergabeprotokoll stehen und möglichst durch ein Foto belegt werden. Weiterführende Hinweise enthält der Ratgeber Zählernummer finden und richtig verwenden.
Auch die Abrechnung des Vermieters darf nicht mit dem eigenen Stromliefervertrag verwechselt werden. Haushaltsstrom wird bei einem eigenen Liefervertrag normalerweise direkt mit dem Energieanbieter abgerechnet. Heizkosten und Allgemeinstrom können dagegen Bestandteile der Betriebskostenabrechnung sein, wenn die gesetzlichen und mietvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Unklarheiten hilft der Beitrag Nebenkosten und die Abrechnung von Heizung und Strom.
Drei typische Fälle aus dem Alltag
Fall 1: Der Strompreis steigt kurz vor dem Winter
Ein Haushalt erhält im Oktober die Mitteilung, dass der Arbeitspreis zum Jahresende steigt. Der Vertrag läuft noch mehrere Monate. Statt sofort einen neuen Tarif abzuschließen, prüft die Familie zunächst das Wirksamkeitsdatum, die Vertragsbedingungen und das gesetzliche Sonderkündigungsrecht.
Ist die Sonderkündigung zulässig, kann sie den Vertrag vor dem regulären Ende beenden. Die Kündigung muss jedoch fristgerecht beim bisherigen Anbieter eingehen. Wird die maßgebliche Frist versäumt, bleibt möglicherweise nur die ordentliche Kündigung zum nächsten zulässigen Termin.
Fall 2: Der Mietvertrag endet, der Stromvertrag läuft weiter
Eine Mieterin zieht Ende November aus und geht davon aus, dass mit der Wohnungsübergabe auch ihr Stromvertrag endet. Erst bei der nächsten Rechnung fällt auf, dass der Anbieter weiterhin Abschläge abbucht.
Die Ursache liegt darin, dass Mietvertrag und Stromliefervertrag rechtlich getrennt sind. Die Mieterin muss den Energieversorger selbst über den Auszug informieren und die Beendigung beziehungsweise Fortsetzung des Vertrags klären. Der Zählerstand am Übergabetag dient als Grundlage für die Schlussabrechnung.
Fall 3: Der neue Anbieter übernimmt die Kündigung nicht rechtzeitig
Ein Verbraucher schließt online einen günstigeren Tarif ab und erteilt dem neuen Anbieter den Auftrag, den bisherigen Vertrag zu kündigen. Kurz darauf stellt sich heraus, dass die Kündigung nicht zum gewünschten Termin wirksam wird.
Bei einer regulären Kündigung kann der Wechselservice sinnvoll sein. Bei einer knappen Sonderkündigungsfrist sollte der Verbraucher dagegen prüfen, ob eine eigene Erklärung notwendig ist. Der neue Anbieter sollte den bestätigten Lieferbeginn mitteilen; bei Unsicherheit ist der bisherige Vertragspartner direkt zu kontaktieren.
Ein Tarifwechsel ist erst dann vollständig organisiert, wenn Kündigungstermin und neuer Lieferbeginn feststehen.
Was tun, wenn der Stromanbieter nicht reagiert?
Bleibt die Kündigungsbestätigung aus oder widerspricht der Anbieter dem gewünschten Vertragsende, sollte die Kommunikation schriftlich fortgesetzt werden. Eine Kündigung wird nicht allein dadurch unwirksam, dass der Versorger sie nicht bestätigt. Entscheidend bleiben die wirksame Erklärung, der nachweisbare Zugang und die Einhaltung der geltenden Voraussetzungen.
Das weitere Vorgehen lässt sich in vier Schritte gliedern:
- Unterlagen sichern: Kündigung, Versandnachweis, Vertragsunterlagen und Mitteilung über eine mögliche Preiserhöhung zusammenstellen.
- Schriftlich nachfragen: Den Anbieter um Bestätigung des Vertragsendes und eine nachvollziehbare Begründung bitten, falls er die Kündigung nicht akzeptiert.
- Beschwerde einreichen: Bei einer nicht gelösten Streitigkeit kann eine Verbraucherzentrale helfen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt auch ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle Energie infrage.
- Versorgung absichern: Prüfen, ab wann der neue Anbieter tatsächlich liefert. Ein Streit über den alten Vertrag sollte nicht dazu führen, dass die Organisation der Anschlussversorgung aus dem Blick gerät.
Die Bundesnetzagentur stellt Informationen zu Verbraucherrechten, Vertragskündigungen und Beschwerden im Energiebereich bereit. Bei einem Streit über eine konkrete Rechnung sind außerdem die vertraglichen Unterlagen und die jeweilige Abrechnung entscheidend.
FAQ zum Kündigen und Wechseln des Stromvertrags
Wie lange ist die Kündigungsfrist für einen Stromvertrag?
Das hängt vom Vertrag ab. Bei nach dem 1. März 2022 geschlossenen Verbraucherverträgen beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit grundsätzlich höchstens einen Monat. Innerhalb der Erstlaufzeit gelten die wirksamen Vertragsbedingungen; bei älteren Verträgen können Übergangsregelungen relevant sein.
Kann ein Stromvertrag jederzeit gekündigt werden?
Nicht jeder Stromvertrag kann sofort beendet werden. Bei einem Sondervertrag mit laufender Mindestvertragslaufzeit muss grundsätzlich der vereinbarte Kündigungstermin eingehalten werden. Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, wenn ein entsprechendes gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht besteht.
Darf ich bei einer Strompreiserhöhung sofort kündigen?
Eine angekündigte Preiserhöhung kann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht begründen. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes und die für den konkreten Fall geltende Frist. Das Kündigungsschreiben sollte ausdrücklich auf die Preisänderung Bezug nehmen.
Wer kündigt den alten Stromvertrag beim Anbieterwechsel?
Bei einem gewöhnlichen Wechsel übernimmt häufig der neue Stromanbieter die Kündigung. Verbraucher sollten den bestätigten Wechseltermin kontrollieren. Bei einer kurzfristigen Sonderkündigung kann es sicherer sein, selbst schriftlich zu kündigen und den Zugang nachweisbar zu dokumentieren.
Was passiert, wenn ich nach dem Umzug keinen neuen Stromvertrag abgeschlossen habe?
Wird in der neuen Wohnung Strom verbraucht und greift kein anderer Liefervertrag, kommt grundsätzlich eine Belieferung durch den örtlichen Grundversorger infrage. Der Haushalt sollte den Lieferbeginn, den Zählerstand und die Zählernummer dokumentieren und einen passenden Tarif auswählen.
Muss ich beim Stromanbieterwechsel eine Gebühr zahlen?
Der technische Wechsel des Energielieferanten darf für Verbraucher keine zusätzlichen Kosten verursachen. Davon zu unterscheiden sind mögliche Zahlungsverpflichtungen aus dem alten Vertrag, beispielsweise noch offene Rechnungen oder wirksam vereinbarte Entgelte, soweit diese rechtlich zulässig sind.
Was ist der Unterschied zwischen Grundversorgung und Sondervertrag?
Die Grundversorgung ist das gesetzlich geregelte Versorgungsangebot des örtlichen Grundversorgers für Haushalte, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Ein Sondervertrag wird dagegen zu individuell vereinbarten Tarifbedingungen geschlossen. Beide Vertragsarten unterscheiden sich unter anderem bei Kündigungsfristen und Vertragsbedingungen.
Kann ich meinen Stromvertrag beim Auszug einfach aufgeben?
Nein. Ein Umzug beendet den Stromvertrag nicht automatisch. Haushaltskunden mit einem Sondervertrag haben grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anbieter die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen am neuen Wohnort anbieten. Bei der Grundversorgung gelten andere Kündigungsregeln.
Diese Unterlagen sollten vor der Kündigung bereitliegen
Vor dem Absenden der Kündigung empfiehlt sich eine kurze Abschlusskontrolle:
- Aktuelle Vertragsbedingungen und Vertragsnummer
- Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist
- Datum einer angekündigten Preiserhöhung, falls relevant
- Gewünschter Kündigungstermin
- Lieferadresse und Zählernummer
- Nachweis über die versandte Kündigung
- Bestätigung des neuen Lieferbeginns
- Zählerstand für die Schlussrechnung, sofern ein Ablesetermin ansteht
Wer den Stromtarif wechseln möchte, sollte nicht nur auf den günstigsten beworbenen Preis schauen. Vertragslaufzeit, Grundpreis, Bonusbedingungen und die tatsächliche Kündigungsmöglichkeit entscheiden darüber, ob sich der Wechsel finanziell lohnt. Bei einem Umzug kommen die korrekte Zuordnung des Zählers und die rechtzeitige Organisation der Versorgung hinzu.

