Eine Mieterselbstauskunft gehört bei vielen Wohnungsbewerbungen zum Standard. Doch die Frage „mieterselbstauskunft was darf gefragt werden“ lässt sich nicht mit einer pauschalen Liste beantworten: Entscheidend sind der konkrete Inhalt der Frage und die Phase der Wohnungssuche. Die Datenschutzkonferenz hat ihre Orientierungshilfe im Januar 2026 aktualisiert und unterscheidet ausdrücklich zwischen Besichtigung, konkretem Anmietungsinteresse und der Auswahl eines künftigen Mieters, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Für Mietinteressenten bedeutet das: Nicht jede Frage auf einem vorgefertigten Formular muss automatisch beantwortet werden, nur weil sie dort abgedruckt ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer bloßen Besichtigung dürfen grundsätzlich nur die Angaben erhoben werden, die für Termin und Kontakt erforderlich sind.
- Name und Kontaktdaten können bereits bei der Terminvereinbarung erforderlich sein.
- Angaben zu Haushaltsgröße, Arbeitgeber, Beruf und Einkommen können bei konkretem Anmietungsinteresse relevant werden.
- Fragen nach einer laufenden Insolvenz oder bestimmten erheblichen Pflichtverletzungen aus früheren Mietverhältnissen können unter den von der Datenschutzkonferenz genannten Voraussetzungen zulässig sein.
- Fragen zu besonders privaten Lebensbereichen haben grundsätzlich keinen notwendigen Bezug zum Mietvertrag und sind deshalb nicht ohne Weiteres zulässig.
- Eine vollständige SCHUFA-Datenkopie ist nicht mit einem zweckgebundenen Bonitätsnachweis für Vermieter gleichzusetzen.
- Nicht erforderliche Unterlagen sollen nicht vorsorglich gesammelt werden. Die Datenschutzkonferenz formuliert ausdrücklich: „Nicht erforderliche Fragen sind nicht zu stellen, nicht erforderliche Unterlagen nicht anzufordern.“
Wer zusätzlich wissen möchte, welche Unterlagen bei einer Bewerbung sinnvoll sind und wann ein Bonitätsnachweis verlangt werden kann, findet im Ratgeber zur SCHUFA-Auskunft für die Wohnungssuche eine ergänzende Einordnung.

Was bedeutet das konkret?
Eine Mieterselbstauskunft ist kein gesetzlich einheitlich vorgeschriebener Fragebogen. Vermieter dürfen vor Abschluss eines Mietvertrags Informationen von Interessenten erheben, soweit diese für die Entscheidung über das Mietverhältnis erforderlich sind. Datenschutzrechtlich entscheidend sind damit vor allem Zweck, Umfang und Zeitpunkt der Datenerhebung.
Genau hier liegt der häufigste Irrtum bei der Mieterselbstauskunft. Ein Formular kann zehn, zwanzig oder noch mehr Fragen enthalten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede einzelne Frage rechtlich gleich behandelt wird.
Die aktuelle Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz arbeitet deshalb mit drei Stufen:
- Besichtigungstermin: Es geht zunächst nur darum, den Termin zu organisieren und den Interessenten zu kontaktieren.
- Konkretes Anmietungsinteresse: Der Interessent hat sich die Wohnung angesehen und möchte sie tatsächlich mieten. Jetzt können Haushaltsgröße, Beruf, Arbeitgeber und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit relevant werden.
- Auswahl des künftigen Mieters: Der Vermieter hat sich für eine Person oder einen Haushalt entschieden und bereitet den Mietvertrag vor. In dieser Phase können detailliertere Nachweise zu Einkommen und Bonität verlangt werden.
Diese zeitliche Abstufung ist für die Wohnungssuche wichtiger als eine starre Liste mit „erlaubt“ und „verboten“.
Welche Angaben darf der Vermieter normalerweise verlangen?
Bei einem konkreten Mietinteresse können Fragen zulässig sein, die einen unmittelbaren Bezug zum geplanten Mietverhältnis haben. Dazu zählt zunächst die Zahl der Personen, die einziehen sollen. Bei einer Sozialwohnung kann außerdem der Wohnberechtigungsschein relevant sein.
Auch Arbeitgeber und ausgeübter Beruf können abgefragt werden. Bei den Einkommensverhältnissen erlaubt die aktuelle DSK-Orientierungshilfe eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Wird die Miete vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen, gelten für die Einkommensfrage andere Voraussetzungen.
Bei gefördertem Wohnraum ist die Haushaltszusammensetzung ohnehin ein zentraler Punkt. Wer sich für eine Sozialwohnung interessiert, sollte deshalb früh prüfen, welche Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein am jeweiligen Wohnort gelten.
„Nicht erforderliche Fragen sind nicht zu stellen, nicht erforderliche Unterlagen nicht anzufordern.“
Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Stand Januar 2026.
Einkommen, Beruf und Arbeitgeber
Die Frage nach dem Einkommen gehört zu den typischen Vermieter Fragen, weil die regelmäßige Zahlung der Miete für das Vertragsverhältnis unmittelbar relevant ist. Dabei muss aber nicht jede finanzielle Einzelheit offengelegt werden.
Die DSK nennt als mögliche Angabe das monatliche Nettoeinkommen oder alternativ den Betrag, der nach Abzug laufender monatlicher Belastungen für die Mietzahlung zur Verfügung steht. Bei einem später ausgewählten Bewerber können auch Nachweise verlangt werden. Nicht erforderliche Angaben dürfen auf entsprechenden Dokumenten geschwärzt werden.
Das macht einen Unterschied zu einer vollständigen finanziellen Offenlegung. Ein Vermieter muss beispielsweise nicht automatisch sämtliche Kontobewegungen kennen, nur weil ein Kontoauszug als möglicher Einkommensnachweis verwendet werden kann.
Welche Fragen sind nicht erlaubt?
Unzulässige Fragen betreffen typischerweise Bereiche, die für die Entscheidung über das Mietverhältnis keinen ausreichenden sachlichen Zusammenhang haben. Dazu gehören nach der klassischen mietrechtlichen Einordnung beispielsweise Religion, Parteizugehörigkeit, Schwangerschaft, Kinderwunsch, Krankheiten oder Mitgliedschaften in bestimmten Organisationen.
Auch Fragen nach Hobbys oder der Häufigkeit von Besuch sind nicht automatisch dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter den späteren Alltag des Mieters kennenlernen möchte. Entscheidend bleibt der konkrete Zweck der Datenerhebung.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält zudem Regeln gegen Benachteiligungen im Zusammenhang mit bestimmten persönlichen Merkmalen. Bei der Wohnraumvermietung gelten dabei allerdings gesetzliche Ausnahmen, sodass nicht jede unterschiedliche Behandlung automatisch einen Verstoß darstellt.
| Frage im Formular | Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| Wie viele Personen ziehen ein? | grundsätzlich zulässig bei konkretem Mietinteresse | Relevant für Nutzung und Vertragsverhältnis |
| Welcher Arbeitgeber? | grundsätzlich zulässig bei konkretem Mietinteresse | Kann zur wirtschaftlichen Einschätzung gehören |
| Wie hoch ist das Nettoeinkommen? | unter Voraussetzungen zulässig | Bezug zur Zahlungsfähigkeit |
| Haben Sie einen WBS? | bei Sozialwohnung zulässig | Voraussetzung für bestimmten geförderten Wohnraum |
| Sollen Haustiere gehalten werden? | unter bestimmten Voraussetzungen zulässig | Relevant für die konkrete Wohnungsnutzung |
| Läuft ein Insolvenzverfahren? | unter den DSK-Voraussetzungen zulässig | Kann für die Bonitätsprüfung relevant sein |
| Religion | grundsätzlich nicht erforderlich | Kein notwendiger Bezug zur Miete |
| Schwangerschaft oder Kinderwunsch | grundsätzlich nicht erforderlich | Privater Lebensbereich |
| Parteimitgliedschaft | grundsätzlich nicht erforderlich | Kein notwendiger Bezug zum Mietvertrag |
| Krankheit oder Behinderung | grundsätzlich nicht pauschal erforderlich | Gesundheitsdaten sind besonders sensibel |
| Hobbys | grundsätzlich nicht erforderlich | Kein unmittelbarer Bezug zur Mietzahlung |
Eine Wohnung zu vermieten bedeutet nicht, dass der gesamte private Lebenslauf des Bewerbers zum Gegenstand der Auswahl werden darf.
Mietschulden, Insolvenz und frühere Mietverhältnisse
Bei früheren Mietverhältnissen wird die Abgrenzung komplizierter. Ein Vermieter hat ein nachvollziehbares Interesse daran, erhebliche Zahlungsprobleme oder schwerwiegende Pflichtverletzungen zu kennen. Gleichzeitig darf die Frage nicht zu einer unbegrenzten Recherche über die gesamte Vergangenheit des Mietinteressenten werden.
Die DSK nennt für die Phase des konkreten Anmietungsinteresses unter anderem die Frage nach einem noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren. Ebenfalls genannt wird ein Räumungstitel hinsichtlich Wohnraums aus den vergangenen fünf Jahren.
Unmittelbar vor dem Vertragsabschluss können weitere Fragen zu erheblichen Mietzahlungsverstößen relevant werden. Die aktuelle Muster-Selbstauskunft nennt dabei konkrete Konstellationen, etwa erhebliche Mietrückstände über bestimmte Zeiträume.
Das ist etwas anderes als die pauschale Frage „Hatten Sie jemals Schulden?“. Eine solche Formulierung sagt wenig über das tatsächliche Mietrisiko aus und reicht sehr weit in die persönliche Finanzgeschichte hinein.
Der Deutsche Mieterbund fasst die Grundlinie für Mietinteressenten so zusammen: Mieter müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß auf Fragen antworten, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen.
Haustiere, Kinder und weitere Haushaltsmitglieder
Bei Haustieren kommt es auf die konkrete Situation an. Die DSK sieht eine entsprechende Frage vor, wenn die Tierhaltung nicht ohnehin im Mietvertrag als zulässig vereinbart ist. Kleintiere, die in abgeschlossenen Behältnissen gehalten werden, sind von der dort genannten Frage ausgenommen.
Bei Kindern und anderen Haushaltsangehörigen ist nicht die private Familienplanung entscheidend, sondern die tatsächliche Belegung der Wohnung. Die Zahl der Personen, die einziehen sollen, kann bei konkretem Mietinteresse relevant sein.

Die Frage „Sind Sie schwanger?“ ist dagegen etwas anderes als „Wie viele Personen werden einziehen?“. Die erste Frage betrifft einen besonders privaten Lebensbereich. Die zweite kann unmittelbar mit der geplanten Nutzung der Wohnung zusammenhängen.
Wer sich für eine Wohnung mit mehreren Personen bewirbt, sollte deshalb nicht mehr private Informationen preisgeben als erforderlich. Die relevante Angabe ist die geplante Haushaltsgröße, nicht die vollständige Familiengeschichte.
SCHUFA und Datenschutz bei der Wohnungssuche
Datenschutz bei der Wohnungssuche betrifft nicht nur die einzelnen Fragen auf einem Formular. Auch die Dokumente, die Vermieter oder Hausverwaltungen anschließend erhalten, können deutlich mehr Informationen enthalten als benötigt.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Bonitätsnachweis und einer umfassenden Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Die persönliche Datenkopie dient der Kontrolle der eigenen gespeicherten Informationen und ist nicht automatisch das passende Dokument für einen Vermieter.
Die Datenschutzkonferenz geht ebenfalls davon aus, dass eine Bonitätsabfrage nicht pauschal bei sämtlichen Interessenten durchgeführt werden darf, wenn bereits ausreichende Informationen zur Bonität vorliegen.
Für Bewerber ergibt sich daraus eine einfache praktische Regel: Dokumente nicht deshalb vollständig weitergeben, weil ein Vermieter „SCHUFA“ oder „Bonitätsauskunft“ schreibt. Zunächst sollte klar sein, welches Dokument konkret benötigt wird.
„Nicht erforderlich“ ist im Datenschutz kein Synonym für „interessant“. Entscheidend ist, ob die Information für den jeweiligen Zweck tatsächlich gebraucht wird.
Wer seine Bewerbungsunterlagen bereits zusammengestellt hat, sollte deshalb zwischen Selbstauskunft, Einkommensnachweis, Bonitätsnachweis und Identitätsnachweis unterscheiden.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für Mietinteressenten
Eine Mietbewerbung lässt sich mit wenigen Prüfungen deutlich datensparsamer gestalten.
- Phase der Bewerbung feststellen. Geht es nur um eine Besichtigung oder bereits um einen konkreten Mietwunsch?
- Frage für Frage prüfen. Hat die verlangte Information einen nachvollziehbaren Bezug zur Vermietung?
- Unterlagen nicht vorsorglich komplett senden. Besonders sensible Dokumente gehören in eine spätere Phase, wenn sie tatsächlich erforderlich sind.
- Bonitätsnachweis und Datenkopie unterscheiden. Eine persönliche SCHUFA-Datenkopie enthält nicht automatisch nur Informationen, die ein Vermieter benötigt.
- Gehaltsunterlagen kontrollieren. Nicht erforderliche Informationen können nach dem Muster der DSK geschwärzt werden.
- Unzulässige Fragen dokumentieren. Bei problematischen Formularen sollte die konkrete Frage zusammen mit Datum und Absender gespeichert werden.
- Sachlich nach dem Zweck fragen. Eine kurze Nachfrage nach dem Grund und der benötigten Form des Nachweises ist oft sinnvoller als eine lange Diskussion.
Gerade bei begehrten Wohnungen entsteht schnell der Eindruck, jede Forderung müsse ohne Nachfrage erfüllt werden. Rechtlich ersetzt der Zeitdruck des Wohnungsmarktes aber nicht die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Für die Mieterselbstauskunft gibt es keine allgemeine gesetzliche „Gültigkeit“ nach dem Muster eines Dokuments, das immer exakt drei Monate lang verwendet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, ob die Information für den aktuellen Vermietungsprozess noch erforderlich und aussagekräftig ist.
| Situation | Was sinnvoll ist | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Nur Besichtigung | Kontaktdaten und erforderliche Angaben | Komplette Bonitätsunterlagen senden |
| Konkretes Mietinteresse | Haushaltsgröße, Beruf, Arbeitgeber, erforderliche Einkommensangaben | Vollständige Finanzunterlagen offenlegen |
| Für den Vertrag ausgewählt | Einkommens- und Bonitätsnachweis prüfen | Ungekürzte Dokumente versenden |
| SCHUFA wird verlangt | Genaues Dokument klären | Persönliche Datenkopie ungeprüft weiterleiten |
| Kontoauszug verlangt | Erforderliche Angaben sichtbar lassen, übrige Daten prüfen | Private Buchungen ungeschwärzt versenden |
| Bewerbung beendet | Speicherung und Zweck der Daten im Blick behalten | Unterlagen dauerhaft ohne Zweck speichern |
Die DSK weist ausdrücklich darauf hin, dass Bewerberdaten gelöscht werden müssen, wenn sie für den Zweck der Prüfung eines Mietvertrags nicht mehr benötigt werden, sofern keine andere Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung besteht.
Ein weiterer Fehler besteht darin, Datenschutz und Auswahlentscheidung gleichzusetzen. Auch wenn eine konkrete Datenforderung unzulässig sein kann, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Mietinteressent einen Anspruch auf die Wohnung erhält.
Drei typische Fälle aus dem Alltag
Fall 1: Gehaltsabrechnung schon vor der Besichtigung
Eine Hausverwaltung verschickt Termine an mehrere Interessenten und verlangt von jedem vorab Gehaltsabrechnungen und eine vollständige Bonitätsauskunft.
Hier sollte zwischen der Besichtigung und dem späteren Anmietungsinteresse unterschieden werden. Die aktuelle DSK-Systematik sieht für den bloßen Besichtigungstermin einen deutlich kleineren Datenumfang vor.
Fall 2: Frage nach Insolvenz und früherer Räumung
Ein Bewerber möchte eine Wohnung nach der Besichtigung tatsächlich mieten. Der Vermieter fragt nach einem noch laufenden Insolvenzverfahren und danach, ob in den vergangenen fünf Jahren ein Räumungstitel wegen Wohnraums ergangen ist.
Beide Fragen finden sich in der aktuellen Muster-Selbstauskunft der Datenschutzkonferenz für die entsprechende Phase des Mietprozesses.
Fall 3: Frage nach Schwangerschaft
Eine Vermieterin fragt eine Bewerberin, ob sie schwanger ist und ob sie weitere Kinder plant.
Hier geht es nicht um die konkrete Zahl der einziehenden Personen, sondern um einen privaten Lebensbereich. Eine solche Frage hat grundsätzlich keinen vergleichbaren unmittelbaren Bezug zur Zahlungsfähigkeit oder zur aktuellen Belegung der Wohnung.
Was tun, wenn der Vermieter zu viel wissen will?
Eine überzogene Frage muss nicht automatisch zu einem Streit führen. Häufig reicht zunächst eine kurze sachliche Nachfrage: Welche Information wird konkret benötigt und welchem Zweck dient sie?
Bei Dokumenten kann außerdem angeboten werden, nur den für die Vermietung erforderlichen Nachweis zu übermitteln. Bei einer SCHUFA-Anfrage kann beispielsweise geklärt werden, ob ein für Vermieter bestimmter Bonitätsnachweis genügt oder ob tatsächlich ein anderes Dokument gemeint ist.
Wer eine problematische Datenforderung vermutet, sollte die Kommunikation sichern. Dazu gehören das Formular, E-Mails, Nachrichten und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung der verlangten Unterlagen.
Bei einem konkreten datenschutzrechtlichen Problem kann die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine Anlaufstelle sein. Bei einem möglichen Verstoß gegen das AGG gelten wiederum eigene Voraussetzungen und Fristen; § 21 AGG sieht für bestimmte Ansprüche grundsätzlich eine zweimonatige Geltendmachungsfrist vor.
FAQ zur Mieterselbstauskunft
Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Eine Mieterselbstauskunft ist ein Formular oder eine Zusammenstellung von Angaben, mit denen ein Mietinteressent Informationen über sich und das geplante Mietverhältnis bereitstellt. Zulässigkeit und Umfang richten sich nicht allein nach dem Formular, sondern nach dem Zweck und der Phase der Wohnungssuche.
Wie lange darf ein Vermieter meine Daten speichern?
Bewerberdaten dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden. Die Datenschutzkonferenz verweist hierfür auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Für bestimmte mögliche Ansprüche können besondere Aufbewahrungsgründe gelten.
Wer zahlt die SCHUFA-Auskunft?
Das hängt davon ab, welcher Nachweis bestellt wird. Bei einem kostenpflichtigen Bonitätsnachweis trägt zunächst grundsätzlich die Person die Kosten, die ihn bestellt. Eine persönliche Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist davon zu unterscheiden.
Kann ich eine Mieterselbstauskunft verweigern?
Nicht jede Frage muss beantwortet werden. Bei zulässigen und für den Mietvertrag relevanten Angaben kann eine fehlende Auskunft allerdings praktische Folgen für die Bewerbung haben. Bei nicht erforderlichen Fragen besteht dagegen nicht automatisch eine entsprechende Auskunftspflicht.
Darf der Vermieter nach meinem Einkommen fragen?
Ja, bei konkretem Anmietungsinteresse kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit relevant sein. Die aktuelle DSK-Musterlösung sieht Angaben zum monatlichen Nettoeinkommen beziehungsweise zur für die Mietzahlung verfügbaren Summe vor.
Darf der Vermieter nach Haustieren fragen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die DSK nennt die Frage nach Haustieren insbesondere dann, wenn die Tierhaltung nicht ohnehin im Mietvertrag als zulässig vereinbart wird. Kleintiere in abgeschlossenen Behältnissen sind von der dort genannten Abfrage ausgenommen.
Darf ein Vermieter nach meiner Religion oder Schwangerschaft fragen?
Solche Fragen gehören grundsätzlich zu den privaten Angaben, die keinen unmittelbaren Bezug zur Zahlungsfähigkeit oder zur Durchführung des Mietvertrags haben. Sie sind deshalb nicht mit zulässigen Fragen nach Haushaltsgröße, Beruf oder Einkommen gleichzusetzen.
Muss ich eine vollständige SCHUFA-Datenkopie vorlegen?
Eine persönliche Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist nicht dasselbe wie ein für die Weitergabe an Vermieter bestimmter Bonitätsnachweis. Für die Wohnungsbewerbung sollte deshalb zunächst geklärt werden, welcher konkrete Nachweis benötigt wird.
Was bei der Mieterselbstauskunft wirklich zählt
Bei der Mieterselbstauskunft kommt es weniger auf die Länge des Formulars als auf die Erforderlichkeit einzelner Angaben an. Name und Kontaktdaten können bereits für eine Besichtigung notwendig sein, während Einkommen und Bonität erst bei konkretem Anmietungsinteresse oder unmittelbar vor Vertragsschluss relevant werden.
Private Fragen ohne Bezug zum Mietverhältnis müssen nicht dadurch zulässig werden, dass sie in einem standardisierten Formular stehen. Wer jede Angabe vor dem Versand kurz auf Zweck, Zeitpunkt und Erforderlichkeit prüft, kann eine Wohnungsbewerbung vollständig genug gestalten, ohne unnötig persönliche Daten preiszugeben.

