Die Wohnungsgeberbestätigung bestätigt gegenüber der Meldebehörde, dass eine Person tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Ausstellen muss sie der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Das ist häufig der Vermieter, aber nicht zwingend der Eigentümer, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Für Mieter ist das Dokument vor allem bei der Anmeldung nach einem Umzug relevant. Nach dem Bundesmeldegesetz muss die Anmeldung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Fehlt die Bestätigung, sollte die Meldebehörde nicht einfach ignoriert werden: Wer das Dokument nicht rechtzeitig erhält, muss dies der Behörde unverzüglich mitteilen.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Wohnungsgeberbestätigung wird für die Anmeldung nach dem Einzug in eine Wohnung benötigt.
- Ausstellen darf sie der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person.
- Wohnungsgeber und Eigentümer können unterschiedliche Personen sein.
- Die Bestätigung muss unter anderem Wohnungsgeber, Anschrift, Einzugsdatum und Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
- Die Anmeldung bei der Meldebehörde muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
- Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder kommt sie nicht rechtzeitig, muss die betroffene Person die Meldebehörde unverzüglich informieren.
- Eine Bescheinigung für eine Wohnung, die tatsächlich gar nicht bezogen wird, ist unzulässig.
Die Wohnungsgeberbestätigung ersetzt weder den Mietvertrag noch eine Kündigung, eine Wohnungsübergabe oder andere Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter.
Gerade bei Wohngemeinschaften und Untervermietungen führt die Bezeichnung „Vermieterbescheinigung“ deshalb manchmal in die falsche Richtung. Entscheidend ist nicht allein, wem das Gebäude gehört, sondern wer den Wohnraum tatsächlich zur Nutzung überlässt.
Was bedeutet Wohnungsgeberbestätigung konkret?
Die umgangssprachlich auch Vermieterbescheinigung genannte Bestätigung gehört zum deutschen Melderecht. Ihre zentrale Grundlage ist § 19 Bundesmeldegesetz. Danach muss der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitwirken und den Einzug schriftlich oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen elektronisch bestätigen.
Das Dokument soll eine konkrete Tatsache belegen: Eine bestimmte Person ist an einem bestimmten Datum tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen. Es handelt sich deshalb nicht einfach um eine formlose Bestätigung, dass ein Mietvertrag unterschrieben wurde.
Ein Mietvertrag kann beispielsweise Wochen vor dem tatsächlichen Einzug beginnen oder geschlossen werden. Umgekehrt kann jemand Wohnraum nutzen, ohne selbst Eigentümer oder Hauptmieter zu sein.
„Für die Meldepflicht zählt der tatsächliche Einzug. Vertragsbeginn, Schlüsselübergabe und melderechtliches Einzugsdatum müssen deshalb nicht in jedem Fall identisch sein.“
Wer nach einem Wohnungswechsel zusätzlich andere mietrechtliche Unterlagen sortiert, sollte Vertragsfragen von der Meldung beim Bürgeramt trennen. Probleme mit laufenden Abrechnungen lassen sich etwa über den Ratgeber zum Prüfen der Nebenkostenabrechnung gesondert einordnen.
Wer gilt als Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist grundsätzlich die Person, die einem anderen die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt. Häufig ist das der Eigentümer beziehungsweise Vermieter. Eine Hausverwaltung oder andere beauftragte Person kann die Bestätigung ebenfalls ausstellen, wenn sie entsprechend beauftragt wurde.
Bei einer Untervermietung kann die Situation anders aussehen. Vermietet ein Hauptmieter ein Zimmer an einen Untermieter und überlässt ihm dadurch Wohnraum, kann der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter selbst Wohnungsgeber sein. Das passt zur mietrechtlichen Konstruktion, bei der Hauptmietvertrag und Untermietvertrag zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse darstellen.
Für die zugrunde liegende mietrechtliche Seite erklärt der Ratgeber zur Untervermietung und Zustimmung des Vermieters, wann ein Mieter Wohnraum überhaupt an Dritte überlassen darf.
| Wohnsituation | Typischer Wohnungsgeber | Besonderheit |
|---|---|---|
| Normale Mietwohnung | Vermieter | Eigentümer und Wohnungsgeber sind häufig identisch |
| Vermietung über Hausverwaltung | Vermieter bzw. beauftragte Verwaltung | Ausstellung durch beauftragte Person möglich |
| Untervermietetes Zimmer | Hauptmieter kann Wohnungsgeber sein | Eigentümer muss zusätzlich genannt werden, wenn Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist |
| WG mit gemeinsamem Mietvertrag | Vermieter | Einziehende Personen müssen korrekt bezeichnet werden |
| Eigene Eigentumswohnung | Eigentümer | Eigentümer bestätigt den eigenen Einzug entsprechend dem Verfahren der Meldebehörde |
Welche Angaben müssen in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
§ 19 Abs. 3 BMG legt fest, welche Informationen die Bestätigung enthalten muss. Ein beliebiges Schreiben mit dem Satz „Herr X wohnt bei mir“ reicht deshalb nicht als saubere Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung.
Erforderlich sind insbesondere:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
- Name des Eigentümers, wenn der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer ist.
- Das tatsächliche Einzugsdatum.
- Die vollständige Anschrift der Wohnung.
- Die Namen der meldepflichtigen Personen, die eingezogen sind.
Viele Behörden stellen dafür ein eigenes Formular zur Wohnungsgeberbestätigung bereit. Ein bundesweit zwingend identisches Papierformular gibt es für die praktische Ausstellung jedoch nicht; entscheidend sind die gesetzlich notwendigen Angaben und das von der zuständigen Meldebehörde akzeptierte Verfahren.
Eine häufige Fehlerquelle ist das Einzugsdatum: Gefragt ist nicht automatisch das Datum der Vertragsunterzeichnung oder der Beginn der Mietzahlung, sondern der tatsächliche Bezug der Wohnung.
Bei elektronischer Bestätigung kann das Verfahren anders aussehen. Bestätigt der Wohnungsgeber den Einzug unmittelbar gegenüber der Meldebehörde, erhält er nach § 19 BMG ein Zuordnungsmerkmal, das der meldepflichtigen Person für die Anmeldung mitgeteilt wird.
Schritt für Schritt zur Anmeldung
Wer gerade umgezogen ist, sollte die Meldung nicht davon abhängig machen, wann alle anderen organisatorischen Arbeiten abgeschlossen sind. Die gesetzliche Frist beginnt mit dem Einzug.
Ein praktikabler Ablauf sieht so aus:
- Einzugsdatum festhalten. Relevant ist der Tag, an dem die Wohnung tatsächlich bezogen wurde.
- Bestätigung anfordern. Vermieter, Verwaltung oder anderer Wohnungsgeber sollte die benötigten Angaben erhalten.
- Daten kontrollieren. Besonders Namen, Wohnungsanschrift und Datum sollten vor dem Behördentermin geprüft werden.
- Anmeldung organisieren. Die Anmeldung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
- Identitätsdokumente bereithalten. Für die Anmeldung gelten zusätzlich die Anforderungen der zuständigen Meldebehörde.
- Fehlende Bestätigung melden. Gibt der Wohnungsgeber das Dokument nicht rechtzeitig heraus, muss die Meldebehörde unverzüglich darüber informiert werden.
Bei elektronischer Anmeldung kann das Bundesmeldegesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein abweichendes technisches Verfahren vorsehen. § 23 BMG erlaubt bei einer elektronischen Anmeldung unter anderem, den klassischen Nachweis beziehungsweise das Zuordnungsmerkmal durch einen Code zu ersetzen, der an die Zuzugsanschrift geschickt und anschließend bestätigt wird.
„Eine fehlende Bescheinigung ist kein Grund, die Angelegenheit einfach liegen zu lassen. Das Bundesmeldegesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Meldebehörde informiert werden soll, wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung verweigert oder sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig vorliegt.“
Bei einem WG-Wechsel sollte außerdem nicht angenommen werden, dass Anmeldung und Mietvertrag dieselbe Wirkung haben. Wer aus einer Wohngemeinschaft auszieht, scheidet dadurch beispielsweise nicht automatisch aus dem Vertrag aus. Die Unterschiede erklärt der Beitrag zum Kündigen eines WG-Mietvertrags.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Die wichtigste Frist steht in § 17 BMG: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. § 19 knüpft die Mitwirkung des Wohnungsgebers an diese Frist.
Für die Praxis bedeutet das, dass Mieter die Bestätigung möglichst unmittelbar zum Einzug anfordern sollten. Erst kurz vor Ablauf der zwei Wochen festzustellen, dass die Hausverwaltung nicht reagiert, schafft vermeidbaren Zeitdruck.
| Prüfpunkt | Richtig | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Einzugsdatum | Tatsächlicher Bezug der Wohnung | Datum des Mietvertrags wird ungeprüft übernommen |
| Wohnungsgeber | Tatsächlich überlassende bzw. beauftragte Person | Automatisch nur Eigentümer eingetragen |
| Eigentümer | Zusätzlich nennen, wenn Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist | Eigentümerangabe fehlt bei Untervermietung |
| Bewohner | Alle betroffenen meldepflichtigen Personen | Nur Vertragspartner wird angegeben |
| Wohnungsanschrift | Vollständig und eindeutig | Hausnummer, Zusatz oder Wohnungsangabe ist falsch |
| Frist | Anmeldung grundsätzlich binnen zwei Wochen | Termin wird erst lange nach dem Einzug organisiert |
Falsche oder verspätete Angaben sind nicht bloß ein formales Ärgernis. § 54 BMG behandelt unter anderem die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anmeldung sowie bestimmte Verstöße bei der Bestätigung des Einzugs als Ordnungswidrigkeiten. Für zahlreiche Verstöße sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro vor.
Deutlich strenger behandelt das Gesetz Scheinanmeldungen. Wer eine Wohnanschrift zur Anmeldung anbietet oder bereitstellt, obwohl ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist, verstößt gegen § 19 Abs. 6 BMG. Für diesen Tatbestand sieht § 54 BMG eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor.

Drei Beispiele aus dem Alltag
Fall 1: Der klassische Umzug in eine Mietwohnung
Anna übernimmt ihre neue Wohnung am 3. Oktober und zieht am selben Tag mit ihren persönlichen Sachen ein. Der Mietvertrag wurde bereits im September unterschrieben.
Für die Bestätigung ist der tatsächliche Einzug am 3. Oktober maßgeblich, nicht automatisch der Tag der Vertragsunterzeichnung. Der Vermieter beziehungsweise eine beauftragte Verwaltung stellt die Bescheinigung mit den erforderlichen Daten aus. Anna organisiert anschließend ihre Anmeldung beim Bürgeramt innerhalb der gesetzlichen Frist.
Fall 2: Untermieter zieht in ein WG-Zimmer
Jonas ist Hauptmieter einer Wohnung und vermietet mit entsprechender mietrechtlicher Grundlage ein Zimmer an Lara. Lara zieht tatsächlich ein und muss ihren neuen Wohnsitz anmelden.
In dieser Konstellation kann Jonas als derjenige, der Lara das Zimmer überlässt, Wohnungsgeber sein. Ist Jonas nicht Eigentümer, muss in der Bestätigung zusätzlich der Name des Eigentümers angegeben werden.
Das Beispiel zeigt, weshalb „Vermieterbescheinigung“ als Alltagsbegriff etwas ungenau sein kann. Der Wohnungsgeber muss nicht mit dem Eigentümer des Hauses identisch sein.
Fall 3: Der Vermieter schickt trotz Nachfrage nichts
Mehmet zieht ein und fordert die Bescheinigung unmittelbar danach beim Vermieter an. Mehrere Tage vergehen ohne Antwort, obwohl der Termin für die Anmeldung näher rückt.
Er sollte die Kontaktversuche dokumentieren und die zuständige Meldebehörde unverzüglich über die fehlende Bestätigung informieren. § 19 Abs. 2 BMG regelt diesen Fall ausdrücklich. Die Pflicht des Wohnungsgebers verschwindet nicht dadurch, dass er nicht reagiert.
Was tun, wenn Vermieter oder Verwaltung nicht reagiert?
Eine ausbleibende Antwort sollte zunächst schriftlich dokumentiert werden. Sinnvoll sind eine kurze E-Mail oder ein Brief mit Wohnungsanschrift, Namen der eingezogenen Personen, tatsächlichem Einzugsdatum und der Bitte um Ausstellung der Bestätigung.
Bleibt die Reaktion aus, ist der nächste Schritt nicht das eigenmächtige Ausfüllen oder Unterschreiben im Namen des Vermieters. Die Bestätigung darf nach § 19 Abs. 1 BMG nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
Danach sollte die Meldebehörde informiert werden. Das Gesetz verlangt diese Mitteilung unverzüglich, wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung verweigert oder die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erhält.
„Die Anmeldung und die Ausstellung der Bescheinigung sind zwei getrennte Pflichten. Der Wohnungsgeber muss mitwirken; die einziehende Person muss wiederum reagieren, wenn diese Mitwirkung ausbleibt.“
Auch andere Streitpunkte rund um eine Wohnung sollten getrennt dokumentiert werden. Wer parallel Arbeiten plant oder Schäden beseitigen möchte, findet im Ratgeber zur Renovierung in der Wohnung eine eigene Einordnung. Melderechtliche Angaben werden durch Renovierungsarbeiten nicht ersetzt oder verändert.
FAQ zur Wohnungsgeberbestätigung
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Sie ist eine Bestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz, mit der der Wohnungsgeber den tatsächlichen Einzug einer oder mehrerer Personen in eine bestimmte Wohnung bestätigt. Sie wird regelmäßig für die Anmeldung des Wohnsitzes benötigt.
Wie lange habe ich Zeit für die Anmeldung?
Nach § 17 Abs. 1 BMG muss sich eine Person, die eine Wohnung bezieht, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Relevant ist der tatsächliche Einzug.
Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Wohnungsgeber ist nicht zwangsläufig der Eigentümer. Bei einer echten Untervermietung kann beispielsweise auch der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter Wohnungsgeber sein.
Wer zahlt für eine Wohnungsgeberbestätigung?
Das Bundesmeldegesetz begründet die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers und sieht keine reguläre Gebühr vor, die der Mieter für die gesetzlich erforderliche Ausstellung an den Wohnungsgeber zahlen müsste.
Kann ich die Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen?
Die persönlichen und wohnungsbezogenen Daten können praktisch vorbereitet werden. Ausgestellt werden darf die Bestätigung nach § 19 BMG jedoch nur durch den Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Eine eigenmächtige Ausstellung im Namen des Vermieters ist keine zulässige Lösung.
Reicht der Mietvertrag statt der Wohnungsgeberbestätigung?
Der Mietvertrag erfüllt nicht automatisch die Funktion der Wohnungsgeberbestätigung. § 23 BMG sieht für die Anmeldung grundsätzlich die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise das entsprechende Zuordnungsmerkmal vor. Bei bestimmten elektronischen Verfahren kann stattdessen der gesetzlich vorgesehene Bestätigungscode zum Einsatz kommen.
Brauche ich bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt eine neue Bestätigung?
Wer eine neue Wohnung bezieht, muss die neue Anschrift entsprechend den melderechtlichen Vorgaben anmelden. Dass alte und neue Wohnung in derselben Stadt liegen, beseitigt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers für den neuen Einzug grundsätzlich nicht.
Muss bei Ehepaaren jeder eine eigene Bescheinigung bekommen?
Nicht zwingend muss für jede Person ein separates Blatt ausgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Bestätigung die Namen der meldepflichtigen Personen enthält und von der zuständigen Meldebehörde für die konkrete Anmeldung akzeptiert wird.
Was passiert, wenn die Bescheinigung falsche Angaben enthält?
Fehler sollten nicht ungeprüft für die Anmeldung verwendet werden. Name, Anschrift, Einzugsdatum und Angaben zum Wohnungsgeber sollten korrigiert werden. Das Bundesmeldegesetz behandelt auch eine nicht richtige Bestätigung als möglichen Ordnungswidrigkeitstatbestand.
Was jetzt zu tun ist
Nach einem Einzug sollten zuerst das tatsächliche Einzugsdatum notiert, anschließend die Wohnungsgeberbestätigung angefordert und alle Pflichtangaben kontrolliert werden. Die Zwei-Wochen-Frist für die Anmeldung gehört in den Kalender; fehlt die Bescheinigung trotz rechtzeitiger Anfrage, sollte die Meldebehörde unverzüglich informiert werden.
Mietvertrag, Untervermietung, Wohnungsgeberbestätigung und behördliche Anmeldung sollten dabei getrennt geprüft werden. Gerade bei WG und Untermiete verhindert diese Trennung, dass ein melderechtlicher Vorgang irrtümlich als Änderung des Mietvertrags behandelt wird.

