Bei einem Smart Meter in der Mietwohnung entscheidet nicht der Mietvertrag allein darüber, ob ein neuer Stromzähler eingebaut wird. Die maßgeblichen Regeln stehen vor allem im Messstellenbetriebsgesetz. Je nach Stromverbrauch und technischer Situation kann der Messstellenbetreiber zum Einbau verpflichtet oder dazu berechtigt sein, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Für Mieter sind drei Fragen besonders relevant: Muss der Zählerwechsel akzeptiert werden, wie hoch dürfen die laufenden Kosten sein und wer ist überhaupt Ansprechpartner? Ein Smart Meter ist zudem nicht dasselbe wie jeder neue digitale Stromzähler. Diese Unterscheidung verhindert viele Missverständnisse.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Smart Meter besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway zur sicheren Kommunikation.
- Für Haushalte mit einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh sieht das Messstellenbetriebsgesetz grundsätzlich die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem vor.
- Bei geringerem Verbrauch kann ebenfalls ein intelligentes Messsystem eingebaut werden; daneben werden herkömmliche Zähler schrittweise mindestens durch moderne Messeinrichtungen ersetzt.
- Die gesetzlich vorgesehenen Kosten hängen vom Einbaufall und vom Stromverbrauch ab. Für Anschlussnutzer gelten bei der Grundzuständigkeit Preisobergrenzen.
- Einen gesetzlich zulässigen Einbau eines Smart Meters können Mieter nicht allein deshalb verhindern, weil sie den bisherigen Zähler behalten möchten.
- Vor einer vorgesehenen Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem bestehen Informationspflichten. Für den Zutritt zur Wohnung gelten zusätzliche Ankündigungsregeln.
- Ansprechpartner für Einbau, Betrieb und Messung ist in erster Linie der Messstellenbetreiber, nicht automatisch der Vermieter.
Entscheidend ist zuerst die Frage, welches Gerät tatsächlich installiert werden soll. Ein digitaler Zähler ohne Kommunikationsmodul ist noch kein intelligentes Messsystem im gesetzlichen Sinn.
Was bedeutet Smart Meter in der Mietwohnung konkret?
Im Alltag werden digitale Stromzähler und Smart Meter häufig gleichgesetzt. Rechtlich und technisch besteht jedoch ein Unterschied. Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Stromzähler, der Verbrauchswerte erfassen und anzeigen kann. Erst die Verbindung dieser Messeinrichtung mit einem Smart-Meter-Gateway bildet ein intelligentes Messsystem.

Das Gateway übernimmt die geschützte Kommunikation von Messdaten. Bei einem intelligenten Stromzähler können dadurch unter anderem Verbrauchsinformationen elektronisch bereitgestellt werden. Das Messstellenbetriebsgesetz sieht vor, dass Anschlussnutzer bei einem intelligenten Messsystem verschiedene Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen einsehen können, darunter historische Verbrauchswerte.
| Zählertyp | Typische Funktion | Kommunikation nach außen | Kostenrahmen beim grundzuständigen Messstellenbetreiber |
|---|---|---|---|
| Alter analoger Zähler | Stromverbrauch messen | Nein | wird schrittweise ersetzt |
| Moderne Messeinrichtung | Digital messen und Werte speichern | grundsätzlich keine Smart-Meter-Kommunikation allein | bis 25 Euro brutto jährlich nach § 32 MsbG |
| Intelligentes Messsystem | Digital messen plus Smart-Meter-Gateway | Ja | abhängig vom gesetzlichen Einbaufall |
Die Umrüstung ist Teil der Digitalisierung des Messwesens. Nach § 29 MsbG müssen grundzuständige Messstellenbetreiber bestimmte Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten. Bei Letztverbrauchern betrifft die gesetzliche Ausstattungspflicht insbesondere Zählpunkte mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh.
Für die Zuordnung zählt grundsätzlich nicht einfach der Verbrauch einer einzigen ungewöhnlichen Jahresabrechnung. § 30 MsbG stellt auf den Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte ab. Sind drei Werte noch nicht vorhanden, kann eine Verbrauchsprognose des Netzbetreibers maßgeblich sein.
Praxis-Kommentar: Wer eine Einbauankündigung erhält, sollte deshalb zuerst prüfen, ob von einer „modernen Messeinrichtung“ oder ausdrücklich von einem „intelligenten Messsystem“ die Rede ist. Davon hängen Kosten, Funktionen und einzelne Rechte ab.
Auch bei klassischen Strom- und Nebenkostenfragen lohnt sich eine klare Trennung der einzelnen Kostenarten. Einen Überblick zur Abrechnung bietet der Ratgeber über Nebenkosten, Heizung und Strom.
Wer zahlt den Smart Meter in einer Mietwohnung?
Die Smart-Meter-Kosten für Mieter richten sich bei einem grundzuständigen Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz. Das Gesetz verteilt bestimmte Kosten inzwischen zwischen Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer.
Bei einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 bis einschließlich 10.000 kWh dürfen dem Anschlussnutzer im gesetzlich vorgesehenen Pflichtfall nach § 30 MsbG derzeit höchstens 40 Euro brutto pro Jahr für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt werden. Weitere 80 Euro entfallen innerhalb der gesetzlichen Gesamtpreisobergrenze auf den Anschlussnetzbetreiber.
Bei einem Verbrauch von mehr als 10.000 bis einschließlich 20.000 kWh liegt der Anteil des Anschlussnutzers nach der gesetzlichen Regelung bei höchstens 50 Euro jährlich. Für höhere Verbrauchsgruppen gelten andere Obergrenzen.
Bei optionalen Einbaufällen nach § 29 Absatz 2 MsbG sieht § 30 grundsätzlich eine jährliche Gesamtobergrenze von 60 Euro vor. Davon dürfen höchstens 30 Euro dem Anschlussnutzer und 30 Euro dem Anschlussnetzbetreiber berechnet werden.
Eine moderne Messeinrichtung ohne Smart-Meter-Gateway unterliegt einer anderen Preisgrenze. Hier nennt § 32 MsbG für den grundzuständigen Messstellenbetrieb maximal 25 Euro brutto pro Jahr und Zählpunkt.
| Situation | Anteil des Anschlussnutzers nach MsbG |
|---|---|
| Moderne Messeinrichtung | höchstens 25 Euro pro Jahr |
| Intelligentes Messsystem, über 6.000 bis 10.000 kWh | höchstens 40 Euro pro Jahr |
| Intelligentes Messsystem, über 10.000 bis 20.000 kWh | höchstens 50 Euro pro Jahr |
| Optionaler Einbaufall nach § 29 Abs. 2 | grundsätzlich höchstens 30 Euro pro Jahr |
| Vorzeitige Ausstattung als Zusatzleistung | zusätzliche Kosten möglich |
Die konkrete Rechnung muss trotzdem geprüft werden. Neben dem gesetzlichen Pflicht- oder optionalen Einbau kennt das MsbG Zusatzleistungen. Wer beispielsweise ausdrücklich eine vorzeitige Ausstattung verlangt, kann zusätzliche Kosten auslösen.
Eine hohe Position auf einer Stromrechnung lässt sich daher nicht allein mit dem Hinweis „Smart Meter“ erklären. Entscheidend sind Messstellenbetreiber, Verbrauchsgruppe, Einbaufall und die Frage, ob eine Standard- oder Zusatzleistung berechnet wird.
Tauchen Messkosten dagegen in einer Abrechnung des Vermieters auf, sollte genau geprüft werden, welcher Zähler und welche Leistung gemeint sind. Vergleichbare Prüfschritte spielen auch bei einer fehlerhaften Heizkostenabrechnung eine Rolle: Bezeichnung, Zeitraum und Berechnungsgrundlage müssen nachvollziehbar sein.
Schritt für Schritt beim angekündigten Zählerwechsel
Eine Einbauankündigung sollte nicht ungelesen abgelegt werden. Sie enthält regelmäßig Informationen, mit denen sich klären lässt, welcher Zählertyp vorgesehen ist und wer die Kosten abrechnet.
- Schreiben des Messstellenbetreibers vollständig aufbewahren. Name des Unternehmens, Zählernummer, angekündigter Gerätetyp und Termin sollten erkennbar sein.
- Prüfen, ob ein intelligentes Messsystem oder lediglich eine moderne Messeinrichtung eingebaut werden soll.
- Stromverbrauch der vergangenen drei Jahre vergleichen. Besonders bei einem behaupteten Pflichteinbau oberhalb von 6.000 kWh ist dieser Wert relevant.
- Preisblatt des Messstellenbetreibers prüfen. Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen Informationen über Leistungen und Preise veröffentlichen.
- Einbautermin kontrollieren. Für den Zutritt zu Räumen enthält das MsbG eigene Ankündigungsregeln.
- Alten Zählerstand unmittelbar vor dem Austausch fotografieren. Auch die Zählernummer sollte lesbar dokumentiert werden.
- Nach dem Austausch neue Zählernummer und Anfangsstand sichern und mit späteren Stromrechnungen abgleichen.
Ein kurzer Dokumentationsaufwand am Einbautag kann Monate später entscheidend sein. Das gilt besonders nach einem Stromanbieterwechsel oder wenn der abgerechnete Anfangsstand des neuen Zählers nicht plausibel erscheint.
Verbraucherrechtliche Praxis: Fotos des alten und neuen Zählers sollten Datum, Zählernummer und Zählerstand eindeutig erkennen lassen. Ein Übergabe- oder Montagebeleg gehört anschließend zu den Vertragsunterlagen.
Dokumentation ist auch bei anderen Problemen in Mietwohnungen relevant. Beim Wasserschaden in der Mietwohnung können Fotos und zeitnahe Mitteilungen ebenfalls darüber entscheiden, ob ein späterer Sachverhalt noch nachvollziehbar ist.
Fristen, Zutritt und typische Fehler beim Einbau
Für ein intelligentes Messsystem schreibt § 37 MsbG eine wichtige Informationsfrist vor. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss betroffene Anschlussnutzer grundsätzlich spätestens drei Monate vor der Ausstattung informieren und dabei unter anderem auf die gesetzlichen Möglichkeiten zur Wahl eines Messstellenbetreibers hinweisen.
Davon zu unterscheiden ist der konkrete Zutrittstermin. Nach § 38 MsbG müssen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung den erforderlichen Zutritt ermöglichen. Die Benachrichtigung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen. Außerdem ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten.
Ein Mieter muss daher nicht akzeptieren, dass ohne Vorankündigung eine Person vor der Wohnungstür erscheint und sofort Zugang verlangt. Bei einem ordnungsgemäß angekündigten und erforderlichen Termin besteht umgekehrt grundsätzlich die Pflicht, die Messstelle zugänglich zu machen.
| Punkt | Was geprüft werden sollte | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Information zum Smart Meter | mindestens drei Monate vor Ausstattung in den einschlägigen Fällen | Schreiben ignorieren |
| Konkreter Zutritt | Benachrichtigung mindestens zwei Wochen vorher | Einbautermin mit allgemeiner Information verwechseln |
| Ersatztermin | mindestens ein Ersatztermin muss angeboten werden | Termin einfach verstreichen lassen |
| Verbrauch | Durchschnittswerte beziehungsweise Prognose prüfen | nur einen einzelnen Monatswert betrachten |
| Kosten | Preisblatt und Einbaufall abgleichen | jede Zusatzleistung für gesetzlich verpflichtend halten |
| Zählerwechsel | alten und neuen Stand dokumentieren | Zählernummer nicht fotografieren |
Die Smart-Meter-Pflicht bedeutet nicht, dass jeder Mieter in Deutschland sofort zu einem bestimmten Stichtag einen Smart Meter erhalten muss. Das Gesetz unterscheidet Verbrauchsgruppen, Anlagen, steuerbare Verbrauchseinrichtungen und optionale Einbaufälle. Zusätzlich gelten Rollout-Vorgaben für die Messstellenbetreiber.
§ 29 MsbG sieht gleichzeitig vor, dass Messstellen ohne Pflicht zum intelligenten Messsystem mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden. Diese allgemeine Umstellung soll grundsätzlich bis Ende 2032 erfolgen, soweit nicht für bestimmte Gebäude ein früherer Zeitpunkt gilt.
Drei Beispiele aus dem Mietalltag
Fall 1: Vier-Personen-Haushalt verbraucht 7.400 kWh
Eine Familie lebt zur Miete und hat in den vergangenen Jahren durchschnittlich mehr als 6.000 kWh Strom pro Jahr verbraucht. Der grundzuständige Messstellenbetreiber kündigt ein intelligentes Messsystem an.
Der Verbrauch liegt damit grundsätzlich in einem Bereich, den § 29 MsbG für den verpflichtenden Rollout erfasst. Für die Verbrauchsgruppe über 6.000 bis einschließlich 10.000 kWh sieht das Gesetz für den Anschlussnutzer eine Preisobergrenze von 40 Euro brutto jährlich vor. Die Familie kann den gesetzeskonformen Austausch nicht allein mit dem Argument ablehnen, der alte Zähler funktioniere noch.
Fall 2: Single-Haushalt mit 1.800 kWh erhält neuen Digitalzähler
Ein Mieter verbraucht rund 1.800 kWh Strom jährlich. Der bisherige Ferraris-Zähler soll gegen einen digitalen Zähler ersetzt werden.
Das bedeutet nicht automatisch, dass ein Smart Meter mit Gateway eingebaut wird. Es kann sich lediglich um eine moderne Messeinrichtung handeln. Für deren grundzuständigen Messstellenbetrieb nennt das Gesetz eine Preisobergrenze von 25 Euro brutto pro Jahr.
Fall 3: Mieter möchte selbst früher ein Smart Meter
Eine Mieterin interessiert sich für einen dynamischen Stromtarif und möchte deshalb nicht auf den regulären Rollout warten. Sie fordert eine vorzeitige Ausstattung an.
Das MsbG sieht eine solche vorzeitige Ausstattung als Zusatzleistung vor. § 34 verlangt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber grundsätzlich eine Umsetzung innerhalb von vier Monaten nach Beauftragung. Für diese Zusatzleistung kann nach § 35 ein zusätzliches angemessenes Entgelt entstehen; das Gesetz nennt hierfür unter bestimmten Voraussetzungen einen Betrag von bis zu 100 Euro einmalig.
Praxis-Kommentar: Ein freiwillig gewünschter früher Einbau sollte erst beauftragt werden, wenn das Preisblatt geprüft wurde. Die Preisgrenze eines gesetzlichen Standardfalls und die Kosten einer ausdrücklich bestellten Zusatzleistung sind nicht dasselbe.
Welche Rechte haben Mieter gegenüber Messstellenbetreiber und Vermieter?
Der Mieter beim Smart-Meter-Einbau ist in der Regel Anschlussnutzer. Der Gebäudeeigentümer beziehungsweise Vermieter kann zugleich Anschlussnehmer sein. Das erklärt, warum beide Personen im Messstellenbetriebsgesetz an verschiedenen Stellen unterschiedliche Rechte erhalten.
Anschlussnutzer können grundsätzlich einen anderen Messstellenbetreiber wählen. Nach einer Ausstattung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem ist dieses Auswahlrecht nach aktueller Gesetzeslage jedoch grundsätzlich erst nach zwei Jahren wieder ausübbar, sofern keine vorzeitige Einigung erfolgt.
Daneben besitzt der Anschlussnehmer für bestimmte gebäudeweite Lösungen eigene Auswahlrechte. Übt ein Eigentümer ein solches Recht für die Liegenschaft aus, bestehen besondere Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anschlussnutzern. Die freie Wahl des Stromlieferanten und des Stromtarifs darf dadurch nicht eingeschränkt werden.
Bei technischen Arbeiten ist außerdem zwischen Messstellenbetrieb und Instandhaltung der Mietwohnung zu unterscheiden. Ein Zählerwechsel macht technische Arbeiten nicht automatisch zu einer Reparaturpflicht des Mieters. Eine allgemeinere Einordnung solcher Verantwortlichkeiten bietet der Beitrag zur Instandhaltung des Mietobjektes.
Was tun, wenn Messstellenbetreiber oder Vermieter nicht reagiert?
Bleibt eine nachvollziehbare Anfrage unbeantwortet, sollte das Anliegen schriftlich und konkret gestellt werden. Allgemeine Formulierungen wie „Die Rechnung stimmt nicht“ helfen wenig. Besser sind Zählernummer, Datum des Austauschs, betroffener Abrechnungszeitraum und die exakt beanstandete Position.

Sinnvolle Unterlagen sind:
- Einbauankündigung und Terminmitteilung
- Preisblatt des Messstellenbetreibers
- letzte drei Jahresabrechnungen
- Fotos von altem und neuem Zähler
- Montagebeleg
- Stromrechnung mit Messstellenentgelt
- bisherige Korrespondenz
Bei einem auffälligen Zählerstand kann außerdem eine technische Überprüfung relevant werden. § 71 MsbG erlaubt unter anderem dem Anschlussnutzer, eine Befundprüfung der Messeinrichtung zu verlangen. Stellt sich heraus, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden durfte, trägt grundsätzlich der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung. Ist das Messgerät ordnungsgemäß, trägt grundsätzlich der Auftraggeber die Prüfungskosten.
Nicht jeder Konflikt über einen Smart Meter ist zugleich ein mietrechtlicher Mangel. Probleme mit Messung, Messstellenentgelt oder Gerätefunktion betreffen häufig unmittelbar das Verhältnis zum Messstellenbetreiber. Schäden an Wänden, Zählerschrank oder Wohnung infolge von Arbeiten können dagegen zusätzliche mietrechtliche Fragen auslösen.
FAQ zum Smart Meter in der Mietwohnung
Was ist ein Smart Meter?
Ein Smart Meter ist ein intelligentes Messsystem. Es besteht aus einer modernen Messeinrichtung zur digitalen Verbrauchsmessung und einem Smart-Meter-Gateway, das eine geschützte Kommunikation von Messdaten ermöglicht.
Wie lange vorher muss der Smart-Meter-Einbau angekündigt werden?
Bei den in § 37 Absatz 2 MsbG genannten Einbaufällen muss der grundzuständige Messstellenbetreiber grundsätzlich spätestens drei Monate vor der Ausstattung mit dem intelligenten Messsystem informieren. Für den konkreten Zutritt zu Räumen gilt nach § 38 MsbG grundsätzlich eine Benachrichtigungsfrist von mindestens zwei Wochen.
Wer zahlt den Smart Meter in der Mietwohnung?
Bei einem grundzuständigen Messstellenbetreiber werden die Kosten nach den gesetzlichen Regeln des MsbG verteilt. Für den Anschlussnutzer gelten je nach Verbrauchs- und Einbaufall Preisobergrenzen. Bei mehr als 6.000 bis einschließlich 10.000 kWh Jahresverbrauch sind es im entsprechenden Pflichtfall derzeit höchstens 40 Euro brutto jährlich.
Kann ein Mieter den Smart-Meter-Einbau verweigern?
Ein gesetzlich vorgesehener Einbau kann grundsätzlich nicht verhindert werden. § 36 MsbG schließt ausdrücklich aus, dass Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer die gesetzlich vorgesehene Ausstattung verhindern oder nachträglich wieder abändern lassen.
Muss der Vermieter dem Smart Meter zustimmen?
Für den regulären gesetzlichen Messstellenbetrieb ist nicht allein die Zustimmung des Vermieters entscheidend. Das MsbG regelt Rechte und Pflichten von Messstellenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer. Bei baulichen Änderungen außerhalb des normalen Zählertauschs können zusätzliche Fragen entstehen.
Kann ein Mieter selbst einen Smart Meter verlangen?
Eine vorzeitige Ausstattung kann als Zusatzleistung verlangt werden. Seit 2025 gehört sie zu den gesetzlich vorgesehenen Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Dabei können zusätzliche Entgelte entstehen.
Darf der Messstellenbetreiber einfach in die Wohnung kommen?
Nein. Ist der Zutritt zu privaten Räumen für die Aufgabe erforderlich, muss er vorher angekündigt werden. Nach § 38 MsbG beträgt die Frist grundsätzlich mindestens zwei Wochen, und mindestens ein Ersatztermin muss angeboten werden.
Wie kann ein Mieter seine Smart-Meter-Daten sehen?
Bei einem intelligenten Messsystem muss der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer gesetzlich vorgesehene Verbrauchsinformationen zugänglich machen. Dazu gehören unter anderem tatsächlicher Energieverbrauch, abrechnungsrelevante Werte sowie historische Verbrauchsdaten.
Unterlagen prüfen und Zählerwechsel dokumentieren
Wer eine Smart-Meter-Ankündigung erhält, sollte vier Punkte sichern: Gerätetyp, Einbaufall, Preis und Termin. Die letzten Stromabrechnungen zeigen, ob die angegebene Verbrauchsgruppe plausibel ist; Fotos von Zählernummer und Zählerstand schaffen beim Austausch einen klaren Nachweis.
Für die laufenden Wohnkosten lohnt sich zusätzlich ein Blick auf die Rechte von Mietern bei Fehlern in der Heizkostenabrechnung. Smart Meter und Heizkostenmessung folgen unterschiedlichen Regeln, doch bei beiden Themen entscheidet eine saubere Dokumentation darüber, ob eine Rechnung später nachvollziehbar geprüft werden kann.

