Wer nach Besuch in der Mietwohnung: wie lange sucht, stößt häufig auf die Zahl von sechs Wochen. Eine gesetzliche Höchstgrenze für Besuche enthält das deutsche Mietrecht jedoch nicht. Die oft genannten sechs Wochen dienen vor allem als praktische Orientierung: Bei einem längeren ununterbrochenen Aufenthalt kann der Vermieter genauer nachfragen, ob wirklich noch Besuch vorliegt, diе mietrec ht-ratgeber.de berichtet.
Ein Wochenende, drei Wochen Urlaub bei der Partnerin oder mehrere Übernachtungen pro Woche machen einen Gast nicht automatisch zum Mitbewohner. Anders sieht es aus, wenn die Person dauerhaft einzieht, ihren Haushalt in die Wohnung verlagert und die Räume wie ein eigener Bewohner nutzt. Dann kommen die Regeln über die Gebrauchsüberlassung an Dritte und gegebenenfalls die Untervermietung ins Spiel.

Das Wichtigste in Kürze
- Mieter dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, wen sie als Gast in ihrer Wohnung empfangen.
- Für eine normale Übernachtung in der Mietwohnung ist keine Zustimmung des Vermieters erforderlich.
- Im Gesetz steht keine feste Grenze von sechs Wochen, acht Wochen oder einer bestimmten Zahl von Übernachtungen.
- Ein Aufenthalt von ungefähr sechs Wochen wird häufig als Orientierung für einen noch vorübergehenden Besuch genannt. Danach kann die tatsächliche Nutzung stärker in den Mittelpunkt rücken.
- Entscheidend sind Dauer, Regelmäßigkeit, eigener Haushalt, Lebensmittelpunkt und Gesamtumstände.
- Zieht ein nicht verheirateter Lebenspartner dauerhaft ein, ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich; nach der Rechtsprechung besteht darauf im Regelfall ein Anspruch, sofern keine gewichtigen Gegenargumente bestehen.
- Ein pauschales Verbot von Gästen im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann das normale Besuchsrecht nicht einfach beseitigen.
Sechs Wochen sind keine automatische mietrechtliche Ziellinie: Ein Gast wird am 43. Tag nicht allein wegen des Kalenders zum Untermieter.
Für Konflikte wegen nächtlichen Lärms, Feiern oder gemeinschaftlich genutzten Flächen gelten zusätzlich die Regeln zu Hausordnung und Ruhezeiten. Das Besuchsrecht schützt nicht vor Konsequenzen, wenn Gäste wiederholt den Hausfrieden erheblich stören.
Was bedeutet das konkret?
Ein Besucher kommt vorübergehend in die Wohnung, weil eine persönliche Beziehung zum Mieter besteht. Typische Fälle sind Freunde, Verwandte oder ein Partner, der einige Tage oder Wochen bleibt. Der Gast darf grundsätzlich auch übernachten und muss die Wohnung nicht verlassen, nur weil der Mieter tagsüber arbeitet oder für einige Stunden nicht zu Hause ist.
Problematischer wird die Abgrenzung Besuch oder Untermiete, wenn der Aufenthalt seinen vorübergehenden Charakter verliert. Ein einzelnes Merkmal entscheidet dabei selten allein. Auch ein eigener Wohnungsschlüssel beweist noch keinen Einzug, und mehrere Übernachtungen pro Woche bedeuten nicht automatisch, dass eine zweite Person dauerhaft aufgenommen wurde.
Indizien für einen tatsächlichen Einzug können sich aber häufen:
- die Person verbringt nahezu jede Nacht in der Wohnung;
- wesentliche persönliche Sachen und Möbel befinden sich dauerhaft dort;
- eine andere eigene Wohnung wird faktisch nicht mehr genutzt;
- der Gast beteiligt sich regelmäßig mit einem mietähnlichen Betrag an den Wohnkosten;
- die Wohnung wird als dauerhafter Lebensmittelpunkt genutzt;
- Post, Verträge oder andere Lebensbereiche werden dauerhaft auf diese Anschrift verlagert.
Mietrechtliche Praxis-Einordnung: Entscheidend ist das Gesamtbild. Ein Koffer, ein Schlüssel oder eine einzelne Kostenbeteiligung reicht für sich genommen nicht aus, um aus einem Gast einen dauerhaften Bewohner zu machen.
Für eine echte Untervermietung gelten andere Regeln. Eine aktuelle Vertiefung bietet der Ratgeber zur Untervermietung und erforderlichen Zustimmung des Vermieters.
Wenn der Partner regelmäßig übernachtet
Besonders häufig entstehen Streitigkeiten, wenn Freund oder Freundin immer öfter in der Wohnung schlafen. Regelmäßige Übernachtungen bleiben zunächst Besuch, solange der Partner erkennbar einen eigenen Lebensmittelpunkt hat und nicht dauerhaft in den Haushalt aufgenommen wurde.
Soll der Partner in die Mietwohnung einziehen, ändert sich die rechtliche Einordnung. Bei einem nicht verheirateten Lebensgefährten ist die dauerhafte Aufnahme grundsätzlich erlaubnispflichtig. Der Bundesgerichtshof hat zugleich festgestellt, dass auf diese Erlaubnis im Regelfall ein Anspruch besteht. Verweigerungsgründe können beispielsweise eine übermäßige Belegung oder gewichtige Gründe in der Person des neuen Bewohners sein.
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und eigene Kinder werden mietrechtlich nicht in jeder Hinsicht genauso behandelt wie ein sonstiger Dritter. Trotzdem sollte eine dauerhaft veränderte Bewohnerzahl dem Vermieter nicht verschwiegen werden, schon weil sie für einzelne Vertrags- und Betriebskostenfragen relevant werden kann.
Ein Paar muss also nicht jede gemeinsame Nacht zählen; relevant wird die Zustimmung, wenn aus Besuchen tatsächlich ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt entsteht.
Schritt-für-Schritt-Anleitung bei längerem Besuch
Wer absehen kann, dass ein Gast längere Zeit bleibt, sollte nicht nach einer vermeintlich magischen Frist handeln. Sinnvoller ist eine Prüfung der tatsächlichen Situation.
- Zuerst klären, ob der Aufenthalt wirklich vorübergehend ist. Hat der Gast eine andere Wohnung und kehrt dorthin zurück, spricht das regelmäßig stärker für Besuch.
- Mietvertrag und Hausordnung prüfen. Pauschale Besuchsverbote sind etwas anderes als wirksame Regeln zu Ruhezeiten, gemeinschaftlichen Flächen oder vertragswidriger Nutzung. Hilfreich ist dazu der Ratgeber Mietvertrag prüfen und problematische Klauseln erkennen.
- Bei einem außergewöhnlich langen Aufenthalt die Umstände nachvollziehbar festhalten. Dazu können die andere Wohnanschrift, der geplante Abreisetermin oder der konkrete Anlass des Aufenthalts gehören.
- Steht ein dauerhafter Einzug fest, sollte die notwendige Erlaubnis rechtzeitig und nachweisbar beantragt werden.
- Die Person und der geplante Beginn der dauerhaften Aufnahme sollten eindeutig benannt sein. Eine pauschale Erlaubnis für beliebige zukünftige Bewohner muss der Vermieter nicht erteilen.
- Solange eine notwendige Zustimmung nicht geklärt ist, sollte aus einem angekündigten Besuch nicht eigenmächtig eine dauerhafte Gebrauchsüberlassung gemacht werden.
Eine genauere Darstellung der grundlegenden Regeln enthält auch der Beitrag Die Untermiete: Dürfen Mieter einen Untermieter aufnehmen?.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Eine der häufigsten Fehlannahmen lautet: Sechs Wochen Besuch sind erlaubt, ab dem ersten Tag der siebten Woche braucht jeder Gast automatisch eine Genehmigung. Eine solche starre gesetzliche Regel existiert nicht.
| Situation | Rechtliche Einordnung | Was praktisch zählt |
|---|---|---|
| Besuch für einige Tage oder Wochen | Regelmäßig normaler Besuch | Keine vorherige Erlaubnis erforderlich |
| Gast bleibt ungefähr sechs Wochen | Weiterhin Besuch möglich | Dauer allein entscheidet nicht |
| Aufenthalt dauert deutlich länger | Prüfung wird wichtiger | Lebensmittelpunkt und tatsächliche Nutzung betrachten |
| Partner zieht dauerhaft ein | Keine bloße Besuchssituation mehr | Zustimmung bei nicht verheiratetem Lebenspartner grundsätzlich einholen |
| Gast zahlt regelmäßig für Wohnraum | Kann für Gebrauchsüberlassung sprechen | Vereinbarung und tatsächliche Nutzung prüfen |
| Gast stört wiederholt den Hausfrieden | Besuchsrecht schützt Störungen nicht | Mieter kann für vertragswidriges Verhalten verantwortlich sein |
| Person meldet die Adresse als Wohnung | Starkes Indiz, aber anderes Rechtsgebiet | Melderecht und Mietrecht getrennt prüfen |
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Vermischung von Mietrecht und Melderecht. Wer bereits für eine Wohnung in Deutschland gemeldet ist und für höchstens sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss sich nach § 27 Bundesmeldegesetz grundsätzlich nicht für diese Wohnung an- oder abmelden. Bleibt die Person länger, entsteht nach Ablauf dieses Zeitraums eine Anmeldepflicht; für Personen, die sonst im Ausland wohnen und in Deutschland nicht bereits gemeldet sind, gelten andere Fristen.
Diese sechs Monate beantworten jedoch nicht die mietrechtliche Frage, ob jemand Besucher oder dauerhafter Mitbewohner ist.
Praxisregel: Meldepflicht, Besuchsrecht und Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung sind drei getrennte Fragen. Eine zulässige melderechtliche Aufenthaltsdauer ersetzt keine mietrechtliche Prüfung.
Auch die Betriebskosten verdienen Aufmerksamkeit. Ein Wochenendgast führt nicht automatisch zu einem besonderen Zuschlag. Bei einer tatsächlich dauerhaft erhöhten Bewohnerzahl können verbrauchsabhängige Kosten steigen oder personengebundene Umlageschlüssel relevant werden. Welche Positionen überhaupt auf Mieter umgelegt werden dürfen, erklärt der Ratgeber zu Nebenkosten und ihrer Abrechnung.

Beispiele aus dem Alltag
Fall 1: Der Partner schläft vier Nächte pro Woche in der Wohnung
Lisa wohnt allein in einer Zweizimmerwohnung in Köln. Ihr Freund hat eine eigene Wohnung und übernachtet meistens von Donnerstag bis Montag bei ihr. Kleidung für einige Tage liegt bei Lisa, sein Hauptwohnsitz, seine Möbel und sein übriger Haushalt bleiben jedoch in seiner eigenen Wohnung.
Allein die häufigen Übernachtungen machen ihn noch nicht zum dauerhaften Bewohner. Es handelt sich weiterhin um Besuch, solange die tatsächlichen Lebensverhältnisse dazu passen. Eine mathematische Grenze nach Nächten pro Monat gibt es nicht.
Fall 2: Die Freundin kommt für zwei Monate nach einer Operation
Ein Mieter in Leipzig nimmt eine Freundin vorübergehend auf, weil sie nach einer Operation Unterstützung benötigt. Sie schläft acht Wochen in der Wohnung und kehrt anschließend in ihre eigene Wohnung zurück.
Die Dauer liegt über der oft genannten Sechs-Wochen-Orientierung. Das bedeutet aber nicht automatisch eine unerlaubte Untervermietung. Anlass, Befristung, eigener Wohnsitz und geplante Rückkehr sprechen deutlich für einen vorübergehenden Aufenthalt.
Ein längerer Besuch kann rechtlich weiterhin Besuch bleiben, wenn sein Ende von Anfang an erkennbar und der eigene Lebensmittelpunkt des Gastes erhalten ist.
Fall 3: Der Partner gibt seine Wohnung auf
Jonas‘ Partner kündigt seine bisherige Wohnung, bringt Möbel und persönliche Unterlagen mit und wohnt anschließend dauerhaft bei Jonas. Beide teilen die laufenden Haushaltskosten und planen keinen Auszug.
Hier geht es nicht mehr um einen dauerhaften Gast in der Mietwohnung, sondern um die Aufnahme eines weiteren Bewohners. Bei einem nicht verheirateten Lebenspartner sollte Jonas die Zustimmung des Vermieters einholen. Ein Anspruch auf Erlaubnis besteht regelmäßig, solange beispielsweise keine Überbelegung oder ein anderer gewichtiger Ablehnungsgrund entgegensteht.
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert oder Besuch verbieten will?
Behauptet ein Vermieter lediglich, jeder Aufenthalt über sechs Wochen sei automatisch verboten, sollte zunächst eine schriftliche Begründung verlangt werden. Eine starre gesetzliche Sechs-Wochen-Grenze kann er dafür nicht anführen.
Anders ist die Situation bei einem geplanten dauerhaften Einzug. Wird dafür eine Erlaubnis benötigt, sollte der Antrag nachweisbar übermittelt werden. § 553 BGB enthält keine feste Zahl von Tagen, innerhalb derer der Vermieter entscheiden muss. Schweigen sollte deshalb nicht als Zustimmung behandelt werden.
Eine sinnvolle schriftliche Anfrage nennt die aufzunehmende Person, das Verhältnis zum Mieter, den geplanten Beginn und den Grund für die Aufnahme. Wird die Zustimmung verweigert, sollte der konkrete Ablehnungsgrund verlangt und anschließend geprüft werden. Bei drohender Abmahnung oder Kündigung ist eine Beratung durch einen Mieterverein oder eine auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt sinnvoll.
Der Vermieter darf Besuch nicht pauschal verbieten, kann aber auf konkrete Vertragsverletzungen reagieren. Wiederholter erheblicher Lärm, Schäden oder aggressive Auseinandersetzungen im Haus werden nicht dadurch zulässig, dass die verursachende Person nur Gast ist.
FAQ zum Besuch in der Mietwohnung
Was ist mietrechtlich ein Besuch?
Ein Besuch ist grundsätzlich ein vorübergehender Aufenthalt einer Person, die aufgrund persönlicher Beziehungen zum Mieter in dessen Wohnung kommt. Entscheidend ist, dass daraus keine dauerhafte eigenständige Nutzung der Wohnung wird. Übernachtungen und auch mehrwöchige Aufenthalte sind möglich.
Wie lange darf Besuch in einer Mietwohnung bleiben?
Es gibt keine gesetzliche maximale Besuchsdauer. Rund sechs Wochen werden häufig als praktische Orientierung genannt, nach der ein Vermieter bei einem ununterbrochenen Aufenthalt genauer nachfragen kann. Ob weiterhin Besuch vorliegt, hängt trotzdem von den konkreten Lebensumständen ab.
Kann ich meinen Freund oder meine Freundin mehrere Wochen bei mir wohnen lassen?
Ja, ein vorübergehender Aufenthalt ist grundsätzlich möglich. Hat der Partner weiterhin eine eigene Wohnung und ist die Rückkehr dorthin vorgesehen, spricht dies für Besuch. Wird dagegen ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt gegründet, muss die Frage der Zustimmung neu beurteilt werden.
Muss der Vermieter einer dauerhaften Aufnahme meines Partners zustimmen?
Bei einem nicht verheirateten Lebensgefährten ist die dauerhafte Aufnahme grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht auf die Erlaubnis im Regelfall ein Anspruch. Ablehnungsgründe können unter anderem eine Überbelegung oder gewichtige Gründe in der Person des Partners sein.
Wer zahlt zusätzliche Kosten durch einen Gast?
Für einen normalen Besuch entsteht nicht automatisch eine zusätzliche Miete. Verbrauchsabhängige Kosten können durch weitere Personen faktisch steigen. Bei einem dauerhaften zusätzlichen Bewohner kann außerdem relevant werden, nach welchem Schlüssel bestimmte Betriebskosten laut Mietvertrag abgerechnet werden.
Kann der Vermieter Übernachtungsgäste verbieten?
Ein allgemeines Verbot gewöhnlicher Übernachtungsgäste lässt sich nicht einfach durch eine Hausordnung oder Standardklausel durchsetzen. Konkrete Störungen des Hausfriedens oder vertragswidriges Verhalten können jedoch Maßnahmen gegen den Mieter auslösen.
Muss ein Besucher nach sechs Wochen für einige Tage ausziehen?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Regel, nach der ein Gast nach sechs Wochen kurz ausziehen muss und anschließend eine neue Sechs-Wochen-Frist beginnt. Solche künstlichen Unterbrechungen ändern nichts, wenn die Person tatsächlich dauerhaft in der Wohnung lebt.
Was sollte ich bei einem länger bleibenden Gast jetzt tun?
Zuerst sollte geklärt werden, ob der Aufenthalt befristeter Besuch oder bereits ein dauerhafter Einzug ist. Danach Mietvertrag und tatsächliche Wohnsituation prüfen, bei einer erforderlichen Zustimmung den Vermieter nachweisbar informieren und alle Schreiben aufbewahren. Für einen geplanten Mitbewohner sind insbesondere die Regeln zur Untervermietung und Gebrauchsüberlassung die passende nächste Lektüre.

