Wenn der Vermieter die Wohnung kündigt, sind die Gründe entscheidend. Bei einem normalen unbefristeten Wohnraummietvertrag kann ein Vermieter nicht allein deshalb ordentlich kündigen, weil er das Mietverhältnis beenden, eine höhere Miete erzielen oder die Wohnung künftig anders vermarkten möchte. Er benötigt grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten Grund und muss diesen im Kündigungsschreiben nachvollziehbar benennen, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Daneben existieren Sonderfälle, etwa die erleichterte Kündigung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen oder die außerordentliche fristlose Kündigung bei erheblichen Pflichtverletzungen. Eine gute erste Einordnung bietet der Überblick zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die ordentliche Kündigung einer normalen Mietwohnung braucht der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
- Typische gesetzliche Gründe sind erhebliche schuldhafte Pflichtverletzungen, Eigenbedarf und eine verhinderte angemessene wirtschaftliche Verwertung mit erheblichen Nachteilen.
- Der Wunsch nach einer höheren Miete ist kein zulässiger Kündigungsgrund.
- Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Bei der ordentlichen Vermieterkündigung gehört der maßgebliche Grund in das Kündigungsschreiben.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist des Vermieters beträgt abhängig von der bisherigen Mietdauer grundsätzlich drei, sechs oder neun Monate.
- Gegen eine ordentliche Kündigung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Härtefall-Widerspruch möglich sein.
- Bei einem wichtigen Grund, etwa erheblichen Mietrückständen, kommt zusätzlich eine fristlose Kündigung in Betracht.
Eine Vermieterkündigung ist nicht schon deshalb wirksam, weil ein nachvollziehbar klingender Grund genannt wird. Inhalt, Form, Kündigungsfrist und tatsächlicher Sachverhalt müssen getrennt geprüft werden.
Was bedeutet das konkret?
Die zentrale Vorschrift für die ordentliche Kündigung einer Mietwohnung durch den Vermieter ist § 573 BGB. Danach darf ein Vermieter ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis grundsätzlich nur kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung besteht.
Das Gesetz nennt drei besonders wichtige Fallgruppen. Die Aufzählung beschreibt die klassischen Kündigungsgründe, ohne jede denkbare Konstellation abschließend zu erfassen.

Eigenbedarf
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf benötigt der Vermieter die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts. Nicht ausreichend ist eine abstrakte Überlegung, die Wohnung vielleicht irgendwann selbst nutzen zu wollen. Der Nutzungswunsch muss ernsthaft und nachvollziehbar sein.
Im Kündigungsschreiben sollte deshalb erkennbar werden, für welche Person die Wohnung benötigt wird und welcher konkrete Nutzungswunsch besteht. Gerade bei Zweifeln an Person, Zeitpunkt oder Begründung lohnt die getrennte Prüfung der einzelnen Voraussetzungen. Der Ratgeber zur Eigenbedarfskündigung und den wichtigsten Prüfpunkten für Mieter vertieft diesen Bereich.
Mietrechtliche Einordnung: Bei Eigenbedarf geht es nicht darum, ob der Wunsch des Vermieters sympathisch oder für den Mieter nachvollziehbar erscheint. Entscheidend ist, ob ein konkreter und ernsthafter Wohnbedarf innerhalb des gesetzlich geschützten Personenkreises besteht.
Erhebliche Verletzung des Mietvertrags
Auch eine schuldhafte, nicht unerhebliche Vertragsverletzung kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Gemeint ist nicht jeder kleine Verstoß. Gewicht, Dauer, Wiederholung und Folgen des Verhaltens spielen eine Rolle.
Denkbar sind beispielsweise erhebliche oder wiederholte Zahlungsprobleme, gravierende Verstöße gegen mietvertragliche Pflichten oder eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung. Bei Pflichtverletzungen kann eine vorherige Abmahnung für die Bewertung erheblich sein. Bei einer fristlosen Kündigung ist sie in vielen Fallgruppen grundsätzlich erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Wirtschaftliche Verwertung
Eine Kündigung kann außerdem in Betracht kommen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert und dadurch erhebliche Nachteile entstehen. Die Anforderungen liegen deutlich höher als bei dem bloßen Wunsch, mehr Geld aus der Immobilie herauszuholen.
Eine andere Vermietung zu einem höheren Mietpreis reicht ausdrücklich nicht aus. Auch der Verkauf einer vermieteten Wohnung führt nicht automatisch dazu, dass ein bestehender Mietvertrag beendet werden kann.
Sonderfall Zweifamilienhaus
Eine wichtige Ausnahme enthält § 573a BGB. Wohnt der Vermieter selbst in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine erleichterte Kündigung ohne das sonst erforderliche berechtigte Interesse möglich sein.
Dafür verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate. Außerdem muss im Schreiben angegeben werden, dass die Kündigung auf diese Sonderregelung gestützt wird. Ein möglicher sozialer Härtefall des Mieters verliert dadurch nicht automatisch jede Bedeutung.
Schritt-für-Schritt-Anleitung nach einer Vermieterkündigung
Der größte praktische Fehler besteht darin, sofort nur über die Wohnungssuche oder einen möglichen Prozess nachzudenken. Zunächst entscheidet das Kündigungsschreiben darüber, welche Fragen überhaupt geklärt werden müssen.
- Zugang dokumentieren. Brief und Umschlag aufbewahren und das tatsächliche Zugangsdatum notieren. Dieses Datum kann für Kündigungs- und Widerspruchsfristen entscheidend sein.
- Kündigende Person prüfen. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, wer die Kündigung erklärt. Bei mehreren Vermietern oder einer Vertretung können zusätzliche Fragen entstehen.
- Schriftform kontrollieren. Eine Wohnraumkündigung muss die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllen. Eine einfache E-Mail oder Nachricht ersetzt das unterschriebene Kündigungsschreiben grundsätzlich nicht.
- Kündigungsgrund herausarbeiten. Bei einer ordentlichen Vermieterkündigung muss klar sein, worauf sie gestützt wird. Pauschale Aussagen wie „persönliche Gründe“ reichen nicht automatisch.
- Frist berechnen. Maßgeblich sind Zugang, Mietdauer und die konkrete Art der Kündigung. Für die Berechnung nach Wohndauer gibt es einen gesonderten Überblick zu den Kündigungsfristen von drei, sechs und neun Monaten.
- Härtegründe getrennt erfassen. Gesundheit, besondere familiäre Belastungen oder fehlender angemessener Ersatzwohnraum können unabhängig von der Frage relevant sein, ob der Kündigungsgrund selbst besteht.
- Belege ordnen. Mietvertrag, Kündigung, bisheriger Schriftverkehr, Zahlungsbelege und Unterlagen zu möglichen Härtegründen gehören in eine chronologische Akte.
Praxis-Kommentar: Eine Kündigung sollte wie eine Prüfkette behandelt werden. Scheitert bereits die Form oder die Begründung, stellt sich eine andere Ausgangslage als bei einer formal sauberen Kündigung mit nachweisbarem Kündigungsgrund.
Ein Auszug sollte nicht vorschnell verbindlich zugesagt werden. Umgekehrt ist vollständiges Ignorieren des Schreibens riskant, weil gesetzliche Fristen unabhängig davon weiterlaufen können.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Für eine ordentliche Vermieterkündigung verlängert sich die gesetzliche Frist mit zunehmender Mietdauer. Entscheidend ist die Zeit seit der Überlassung der Wohnung.
| Punkt | Gesetzlicher Grundsatz | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Mietdauer bis 5 Jahre | grundsätzlich 3 Monate | Frist ab Briefdatum statt Zugang berechnen |
| Mietdauer über 5 Jahre | grundsätzlich 6 Monate | Verlängerung der Vermieterfrist übersehen |
| Mietdauer über 8 Jahre | grundsätzlich 9 Monate | Mieter- und Vermieterfrist gleichsetzen |
| Zugang | spätestens zum maßgeblichen Stichtag relevant | nur auf das Versanddatum achten |
| Schriftform | Kündigung muss schriftlich erfolgen | E-Mail als vollständigen Ersatz behandeln |
| Kündigungsgrund | bei ordentlicher Vermieterkündigung angeben | Grund erst viel später konkretisieren wollen |
| Härtefall-Widerspruch | grundsätzlich spätestens 2 Monate vor Beendigung | persönliche Härte erst nach Fristablauf geltend machen |
Nach § 573c BGB ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Nach fünf und acht Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sich die Vermieterfrist jeweils um weitere drei Monate.
Beim Kündigungsschutz für Mieter kommt es jedoch nicht nur auf die Dauer der Kündigungsfrist an. § 574 BGB erlaubt bei einer ordentlichen Vermieterkündigung einen Widerspruch, wenn die Beendigung für den Mieter, seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch den Fall, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Ein Härtefall widerlegt einen bestehenden Eigenbedarf nicht. Beide Fragen laufen nebeneinander: Der Kündigungsgrund kann bestehen und die Beendigung des Mietverhältnisses trotzdem wegen besonderer Umstände unzumutbar sein.
Der Widerspruch gegen die Kündigung ist grundsätzlich spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Beendigung des Mietverhältnisses in Textform zu erklären. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig über Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs informiert, sieht das Gesetz eine spätere Reaktionsmöglichkeit bis zum ersten Termin eines Räumungsrechtsstreits vor. Der ausführliche Ratgeber zum Härtefall-Widerspruch gegen eine Kündigung zeigt, welche Angaben und Nachweise dabei praktisch relevant sind.
Beispiele aus dem Alltag
Fall 1: Eigenbedarf für die Tochter
Eine Vermieterin kündigt eine Drei-Zimmer-Wohnung, weil ihre erwachsene Tochter nach Abschluss des Studiums dauerhaft in die Stadt zurückkehrt und die Wohnung selbst beziehen soll. Das Kündigungsschreiben benennt die Tochter und erläutert den geplanten Einzug.
Eine solche Konstellation kann grundsätzlich einen gesetzlichen Eigenbedarfsgrund darstellen. Entscheidend bleiben die tatsächliche Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches, die Angaben im Schreiben, die Kündigungsfrist und ein möglicher Härtefall auf Mieterseite.
Fall 2: Wiederholte erhebliche Pflichtverletzungen
Ein Mieter verstößt wiederholt gegen wesentliche vertragliche Pflichten. Der Vermieter hat das Verhalten bereits konkret beanstandet, dennoch setzt es sich fort.
Hier kann eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung in Betracht kommen. Ob zusätzlich eine außerordentliche Kündigung möglich ist, hängt davon ab, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist noch zumutbar ist.
Bei erheblichen Mietrückständen gelten zusätzlich spezielle gesetzliche Voraussetzungen. Der Beitrag zur fristlosen Kündigung der Mietwohnung und möglichen Rettungsmöglichkeiten behandelt diese Fälle ausführlicher.
Fall 3: Wirksamer Eigenbedarf, aber schwerer Härtefall
Ein älterer Mieter lebt seit mehreren Jahrzehnten in derselben Wohnung und leidet an einer schweren Erkrankung. Der Vermieter kann einen grundsätzlich nachvollziehbaren Eigenbedarf belegen.
Allein die lange Wohndauer oder ein bestimmtes Lebensalter entscheiden den Fall nicht automatisch. Bestehen jedoch konkrete gesundheitliche Risiken durch einen Umzug, können medizinische Nachweise und die gesamte persönliche Situation für die Härtefallabwägung erheblich werden.
Expertenhinweis: Bei Härtefällen sind konkrete Auswirkungen stärker als allgemeine Begriffe. Ein belegtes gesundheitliches Risiko, dokumentierte Betreuung oder eine nachweislich erfolglose Ersatzwohnungssuche lassen sich rechtlich anders bewerten als die bloße Aussage, ein Umzug sei belastend.
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Ein Vermieter muss deshalb nicht auf jedes Antwortschreiben reagieren, damit die Kündigung bestehen bleibt. Gleichzeitig bedeutet Schweigen nicht, dass Einwände des Mieters bedeutungslos geworden sind.
Ein fristgerecht erhobener Härtefall-Widerspruch sollte deshalb nachweisbar übermittelt und vollständig dokumentiert werden. Werden zusätzliche Informationen benötigt, können Belege geordnet nachgereicht werden. Bleibt eine Einigung aus und verlangt der Vermieter weiterhin die Herausgabe der Wohnung, kann die Frage schließlich in einem Räumungsverfahren geklärt werden.
Der Vermieter darf eine streitige Kündigung nicht eigenmächtig durchsetzen. Ein Austausch des Wohnungsschlosses oder eine eigenmächtige Räumung ersetzt keinen gerichtlichen Räumungstitel.
Bei einer Kündigung wegen Mietrückständen ist Passivität besonders riskant. Zahlung, mögliche Kostenübernahme durch einen Leistungsträger, eine bereits erhobene Räumungsklage und eine eventuell zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung müssen getrennt geprüft werden.
FAQ zur Kündigung durch den Vermieter
Was ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters?
Ein berechtigtes Interesse ist ein gesetzlich anerkannter Grund für die ordentliche Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses. § 573 BGB nennt insbesondere erhebliche schuldhafte Pflichtverletzungen, Eigenbedarf und bestimmte Fälle wirtschaftlicher Verwertung.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Vermieter?
Sie beträgt bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich drei Monate. Nach fünf Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sie sich auf sechs Monate, nach acht Jahren grundsätzlich auf neun Monate. Sonderregeln können im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen.
Kann der Vermieter wegen eines geplanten Verkaufs kündigen?
Ein geplanter Verkauf allein beendet das Mietverhältnis nicht. Für eine ordentliche Kündigung ist weiterhin ein gesetzlich tragfähiger Kündigungsgrund erforderlich. Auch der Wunsch, die Wohnung anschließend teurer zu vermieten, genügt nicht.
Kann ein Vermieter ohne Grund kündigen?
Bei gewöhnlichem unbefristetem Wohnraum grundsätzlich nicht. Eine wichtige Ausnahme kann § 573a BGB für ein vom Vermieter selbst bewohntes Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen darstellen. Dort ist unter bestimmten Voraussetzungen eine erleichterte Kündigung möglich, allerdings mit verlängerter Kündigungsfrist.
Kann einer Eigenbedarfskündigung widersprochen werden?
Ja. Ein Härtefall-Widerspruch nach § 574 BGB kann auch dann relevant sein, wenn Eigenbedarf grundsätzlich besteht. Entscheidend ist eine Abwägung zwischen den Vermieterinteressen und der konkreten Härte für den betroffenen Haushalt.
Wie lange bleibt Zeit für einen Härtefall-Widerspruch?
Grundsätzlich muss er spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden. Wurde nicht rechtzeitig auf Widerspruchsmöglichkeit, Form und Frist hingewiesen, enthält § 574b BGB eine Sonderregelung für eine spätere Erklärung.

Wer zahlt Anwalt und Gericht bei einem Kündigungsstreit?
Das hängt vom Verlauf des Verfahrens und der gerichtlichen Kostenentscheidung ab. In einem Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die erstattungsfähigen Prozesskosten; bei teilweisem Erfolg oder einem Vergleich kann die Kostenverteilung anders aussehen.
Kann ein Vermieter nach einer fristlosen Kündigung sofort das Schloss wechseln?
Nein. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus und besteht Streit über die Beendigung des Mietverhältnisses, muss der Herausgabeanspruch grundsätzlich gerichtlich durchgesetzt werden. Eine eigenmächtige Aussperrung ersetzt das Räumungsverfahren nicht.
Was jetzt zählt
Eine Vermieterkündigung sollte anhand von vier Punkten geprüft werden: Kündigungsgrund, Form, Zugang und Frist. Danach folgt getrennt die Frage, ob persönliche Härtegründe bestehen und rechtzeitig geltend gemacht werden müssen. Eigenbedarf bedeutet ebenso wenig automatisch einen sofortigen Auszug wie ein formaler Fehler automatisch das dauerhafte Fortbestehen des Mietverhältnisses.
Unterlagen vollständig sichern, Zugangsdatum und Fristen notieren und den passenden internen Ratgeber zum konkreten Kündigungsgrund heranziehen. Bei einer bereits zugestellten Räumungsklage oder einer fristlosen Kündigung wegen hoher Mietrückstände zählt vor allem eine schnelle, dokumentierte Prüfung der nächsten rechtlichen Schritte.

