Bei der Suche nach dritter werktag kündigung wohnung geht es meist um eine konkrete Frage: Bis zu welchem Datum muss die Kündigung beim Vermieter sein, damit der laufende Monat noch für die Kündigungsfrist zählt? § 573c Abs. 1 BGB gibt dafür eine klare Grundregel vor. Die ordentliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats endet, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Schwieriger wird die Rechnung durch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. Zusätzlich zählt nicht das Datum auf dem Kündigungsbrief und auch nicht der Tag des Versands. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zugang beim Vermieter. Für den allgemeinen Ablauf einer Kündigung ergänzt der Ratgeber zu Frist, Zugang, Form und typischen Fehlern bei der Wohnungskündigung diese spezielle Fristenfrage.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Mieter eines unbefristeten Wohnraummietvertrags gilt regelmäßig eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat bei der Berechnung mit.
- Montag bis Freitag sind Werktage, sofern kein gesetzlicher Feiertag vorliegt.
- Samstag zählt bei der mietrechtlichen Kündigungsfrist grundsätzlich ebenfalls als Werktag.
- Sonntag und gesetzliche Feiertage werden nicht als Werktage mitgezählt.
- Entscheidend ist der Zugang der Kündigung beim Vermieter, nicht der Poststempel oder das Absendedatum.
- Wird der maßgebliche Stichtag verpasst, verschiebt sich das Vertragsende bei der normalen Monatsfrist regelmäßig um einen Monat.
Ein einziger verspäteter Zugang kann daher wirtschaftlich einen vollen zusätzlichen Mietmonat bedeuten. Wer die Frist knapp plant, sollte nicht nur den Kalender prüfen, sondern gleichzeitig einen Zustellweg wählen, der sich später belegen lässt.

Was bedeutet der dritte Werktag konkret?
Der zentrale Satz steht in § 573c Abs. 1 BGB. Eine ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Mieter bedeutet das bei einem normalen unbefristeten Wohnraummietvertrag: Wird die Frist Anfang August eingehalten, endet der Vertrag grundsätzlich mit Ablauf des 31. Oktober.
„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“
Die häufig verwendete Bezeichnung „Drei-Monats-Frist“ kann deshalb missverständlich sein. Es werden nicht einfach 90 Tage ab Versand des Schreibens gezählt. Die gesetzliche Konstruktion orientiert sich an Kalendermonaten und an einem Zugangsstichtag zu Beginn des ersten Monats.
Wer die Kündigungsfrist berechnen möchte, braucht deshalb zunächst nur drei Informationen: den gewünschten Beendigungsmonat, die ersten Tage des maßgeblichen Ausgangsmonats und den tatsächlichen Zugangstag der Kündigung.
Samstag ist nicht automatisch Wochenende
Beim Suchthema Samstag Werktag Mietrecht entsteht besonders häufig Verwirrung, weil im Alltag „Werktag“ und „Arbeitstag“ oft gleichgesetzt werden. Für die Drei-Werktage-Karenzzeit bei der Wohnungskündigung hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass der Sonnabend grundsätzlich als Werktag mitzuzählen ist.
„Der Sonnabend ist bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzuzählen.“
Das bedeutet zum Beispiel: Fällt der 1. eines Monats auf einen Samstag und liegen keine Feiertage dazwischen, ist dieser Samstag der erste Werktag. Montag ist dann der zweite und Dienstag der dritte Werktag.
Eine Besonderheit bleibt bestehen. Der BGH hat in seiner Entscheidung VIII ZR 206/04 ausdrücklich offengelassen, ob sich die Karenzzeit nach § 193 BGB verlängert, wenn ausgerechnet der dritte und damit letzte Tag auf einen Samstag fällt. Für eine belastbare Fristplanung sollte deshalb nicht darauf vertraut werden, dass ein Zugang erst am folgenden Montag automatisch genügt.
Diese Regel ist außerdem nicht mit der Mietzahlungsfrist gleichzusetzen. Bei der Frist zur Mietzahlung hat der BGH den Samstag wegen der Besonderheiten des Zahlungsverkehrs anders behandelt. Eine Faustregel wie „Samstag zählt im Mietrecht nie“ oder „Samstag zählt im Mietrecht immer“ ist daher falsch.
Schritt für Schritt die Frist beim Mietvertrag berechnen
Die Frist beim Mietvertrag lässt sich ohne komplizierten Fristenrechner bestimmen, wenn die Reihenfolge eingehalten wird.
- Zuerst wird festgelegt, zu welchem Monatsende das Mietverhältnis enden soll. Soll die Wohnung beispielsweise zum 31. Oktober zurückgegeben werden, ist August der Monat, dessen dritte Werktagsgrenze relevant wird.
- Danach werden ab dem 1. August die Werktage gezählt. Sonntage und gesetzliche Feiertage fallen aus der Zählung heraus; Samstage zählen grundsätzlich mit.
- Anschließend wird der späteste Zugangstag notiert. Nicht der Versand, sondern der Zugang beim Vermieter muss bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein.
- Das Kündigungsschreiben wird in der erforderlichen Form erstellt. Bei einer klassischen schriftlichen Kündigung gehört dazu insbesondere die Unterschrift der kündigenden Vertragspartei beziehungsweise grundsätzlich aller Mieter, die gemeinsam Vertragspartner sind.
- Die Zustellung wird so organisiert, dass der Zugang im Streitfall nachvollziehbar bleibt.
- Schließlich werden Kündigungsschreiben, Kopie und Zustellnachweis gemeinsam aufbewahrt.
Gerade beim letzten Punkt entstehen vermeidbare Probleme. Der Beitrag zum nachweisbaren Zustellen einer Kündigung per Einwurf, Bote oder Übergabe erklärt die Unterschiede der üblichen Zustellwege ausführlicher.
Ein Beispiel macht die Rechnung deutlich. Der 1. August 2026 ist ein Samstag und damit grundsätzlich der erste Werktag. Sonntag, der 2. August, zählt nicht. Montag, der 3. August, ist der zweite Werktag und Dienstag, der 4. August, der dritte. Geht eine wirksame Kündigung spätestens am 4. August zu, kann das Mietverhältnis bei Anwendung der normalen gesetzlichen Frist zum 31. Oktober 2026 enden.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Bei der Kündigung Wohnung dritter Werktag reicht ein richtig gezählter Kalender allein nicht. Eine formgerechte Kündigung, die erst einen Tag später zugeht, kann den geplanten Termin ebenso verfehlen wie ein rechtzeitig versendetes Schreiben, das die gesetzliche Form nicht erfüllt.
| Situation | Wird als Werktag gezählt? | Bedeutung für die Kündigung |
|---|---|---|
| Montag bis Freitag | Ja | Zählt, sofern kein gesetzlicher Feiertag |
| Samstag als erster oder zweiter Werktag | Ja | Wird grundsätzlich mitgerechnet |
| Samstag als dritter Werktag | Rechtlich besonders zu prüfen | BGH hat Anwendung von § 193 auf diesen Grenzfall offengelassen |
| Sonntag | Nein | Wird übersprungen |
| Gesetzlicher Feiertag | Nein | Wird bei der Werktagszählung übersprungen |
| Kündigung nur abgeschickt | Kein Zugang | Versandtag wahrt die Frist nicht automatisch |
| Kündigung beim Vermieter zugegangen | Maßgeblich | Zugang kann die Frist wahren |
Der wichtigste praktische Unterschied liegt zwischen Versand und Zugang der Kündigung. Ein Brief, der am dritten Werktag erst bei der Post abgegeben wird, ist damit nicht automatisch rechtzeitig. Er muss dem Vermieter innerhalb der maßgeblichen Frist zugehen.
Fachkommentar: Je näher die Zustellung an den dritten Werktag rückt, desto wichtiger wird der Nachweis. Die korrekte Berechnung nützt wenig, wenn später nicht belegt werden kann, wann das Schreiben den Vermieter erreicht hat.
Auch die Form darf nicht mit dem Zugang verwechselt werden. Für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses verlangt § 568 BGB grundsätzlich Schriftform. Eine gewöhnliche E-Mail ist daher nicht einfach deshalb ausreichend, weil sie innerhalb weniger Sekunden im Postfach des Vermieters landet. Der eigene Ratgeber zur Frage, warum eine Wohnungskündigung per E-Mail meistens nicht ausreicht, behandelt dieses Risiko im Detail.
Typische Fehler lassen sich auf wenige wiederkehrende Muster reduzieren:
- Der Samstag wird grundsätzlich aus der Werktagszählung gestrichen.
- Ein bundesweiter oder regional einschlägiger gesetzlicher Feiertag wird versehentlich mitgezählt.
- Das Datum des Poststempels wird mit dem Zugang beim Vermieter verwechselt.
- Die Kündigung wird erst am dritten Werktag versendet.
- Bei mehreren Mietern fehlt eine notwendige Unterschrift.
- Nur eine normale E-Mail oder ein Scan wird übermittelt.
- Nach dem Versand wird kein Zustellnachweis gesichert.
Besonders riskant ist die Kombination aus knappem Stichtag und ungeklärtem Zugang. Ist ein zusätzlicher Mietmonat finanziell relevant, bietet eine frühere Zustellung mehr Sicherheit als jede nachträgliche Diskussion darüber, ob ein Briefkasten am letzten möglichen Tag noch rechtzeitig erreicht wurde.
Drei Beispiele aus dem Alltag
Fall 1: Der erste Werktag ist ein Samstag
Eine Mieterin möchte 2026 zum 31. Oktober ausziehen. Im August fällt der 1. auf einen Samstag. Dieser Samstag zählt grundsätzlich als erster Werktag, Montag, der 3. August, als zweiter und Dienstag, der 4. August, als dritter Werktag.
Geht die schriftliche Kündigung am Dienstag rechtzeitig beim Vermieter ein, ist der August noch der erste maßgebliche Monat. Das Mietverhältnis kann mit Ablauf des 31. Oktober enden. Ein Zugang am Mittwoch, dem 5. August, wäre für diesen Termin bei Anwendung der normalen gesetzlichen Regel zu spät und würde das Vertragsende regelmäßig auf Ende November verschieben.
Fall 2: Ein Feiertag verschiebt die Zählung
Ein Mieter möchte zum 31. Dezember 2026 kündigen. Der 1. Oktober ist ein Donnerstag und der erste Werktag, Freitag, der 2. Oktober, der zweite. Der 3. Oktober ist der Tag der Deutschen Einheit und damit ein gesetzlicher Feiertag; der anschließende 4. Oktober ist ein Sonntag.
Der dritte Werktag ist deshalb Montag, der 5. Oktober. Geht die Kündigung bis dahin wirksam zu, kann das Mietverhältnis zum Jahresende beendet werden.
Fall 3: Der dritte Werktag fällt auf einen Samstag
Im April 2026 ist Mittwoch, der 1. April, der erste Werktag und Donnerstag, der 2. April, der zweite. Karfreitag am 3. April ist ein gesetzlicher Feiertag. Damit rückt Samstag, der 4. April, an die Position des dritten Werktags.
Hier entsteht die juristische Besonderheit. Der Bundesgerichtshof hat die Frage offengelassen, ob § 193 BGB in einer solchen Konstellation den letzten Tag der Karenzfrist auf den nächsten Werktag verschiebt. Hinzu kommt 2026, dass Montag, der 6. April, Ostermontag ist. Für eine sichere Planung sollte eine Kündigung in einer solchen Konstellation nicht darauf aufgebaut werden, dass erst der darauffolgende Dienstag genügen wird.
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Eine ordentliche Kündigung ist keine Bitte um Erlaubnis. Ist sie formgerecht erklärt und rechtzeitig zugegangen, hängt ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht davon ab, dass der Vermieter ausdrücklich „zustimmt“. Eine fehlende Antwort darf deshalb nicht mit einer Ablehnung verwechselt werden.
Trotzdem ist Schweigen praktisch unangenehm. Zuerst sollten Kopie des Kündigungsschreibens und sämtliche Zugangsnachweise gesichert werden. Danach kann eine schriftliche Bestätigung des Beendigungsdatums verlangt werden, damit Übergabe, Schlüsselrückgabe und letzte Abrechnungen eindeutig geplant werden können.
Bestehen Zweifel, ob das erste Schreiben tatsächlich zugegangen ist und läuft die Drei-Werktage-Frist noch, kann eine erneute beweisbare Zustellung entscheidend sein. Ist der Stichtag bereits vorbei, lässt sich ein früheres Zugangsdatum dagegen nicht durch ein späteres Schreiben ersetzen.
Soll das Mietverhältnis unabhängig von der gesetzlichen Frist früher enden, ist eine einvernehmliche Lösung ein anderer Weg. Ein vorgeschlagener Nachmieter beendet den bestehenden Vertrag allerdings nicht automatisch. Welche Möglichkeiten bestehen, erläutert der Beitrag zur Stellung eines Nachmieters durch den Mieter.

FAQ zum dritten Werktag bei der Wohnungskündigung
Was ist der dritte Werktag bei einer Wohnungskündigung?
Der dritte Werktag ist der dritte bei der gesetzlichen Karenzzeit zu berücksichtigende Werktag eines Kalendermonats. Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht. Samstage zählen bei der Kündigungsfrist grundsätzlich als Werktage, wobei der Sonderfall eines Samstags als letztem Tag der Karenzzeit rechtlich gesondert zu betrachten ist.
Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter?
Bei einem normalen unbefristeten Wohnraummietvertrag beträgt die ordentliche gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter grundsätzlich drei Monate. Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Ausgangsmonats zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats.
Zählt Samstag als Werktag bei der Kündigung einer Wohnung?
Grundsätzlich ja. Der BGH hat entschieden, dass der Sonnabend bei der Drei-Werktage-Karenzzeit nach § 573c BGB mitzuzählen ist. Das unterscheidet die Kündigungsfrist unter anderem von der mietrechtlichen Zahlungsfrist, bei der der Samstag nach der BGH-Rechtsprechung anders behandelt wird.
Kann eine Wohnung am dritten Werktag noch gekündigt werden?
Ja, sofern die Kündigung spätestens an diesem Tag formgerecht zugeht. Entscheidend ist nicht, dass der Brief am dritten Werktag geschrieben oder verschickt wird. Er muss rechtzeitig beim Vermieter angekommen sein.
Muss der Vermieter die Kündigung bestätigen?
Eine ausdrückliche Annahme oder Bestätigung ist für eine wirksame ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Bestätigung des Enddatums ist trotzdem praktisch sinnvoll, weil sie spätere Missverständnisse bei Auszug und Übergabe reduzieren kann.
Wer zahlt die Miete, wenn die Kündigung einen Tag zu spät ankommt?
Verschiebt sich wegen des verspäteten Zugangs das Vertragsende um einen Monat, bleibt der Mieter grundsätzlich bis zum späteren Vertragsende zur Mietzahlung verpflichtet. Etwas anderes kann gelten, wenn mit dem Vermieter wirksam ein früheres Ende vereinbart wird.
Kann die Wohnung per E-Mail am dritten Werktag gekündigt werden?
Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt die für die Kündigung von Wohnraum vorgeschriebene Schriftform grundsätzlich nicht. Deshalb kann eine rechtzeitig eingegangene E-Mail trotzdem ungeeignet sein, das Mietverhältnis zum gewünschten Termin zu beenden.
Was passiert nach einer rechtzeitigen Kündigung?
Nach geklärtem Beendigungsdatum folgen insbesondere Auszugsplanung, Terminabstimmung, Dokumentation des Wohnungszustands und Schlüsselrückgabe. Für diese Phase bietet die Checkliste für die letzten 30 Tage vor der Wohnungsübergabe einen strukturierten Ablauf.
Für die Fristberechnung zählen drei Dinge zusammen: korrekter Werktagskalender, formgerechte Kündigung und nachweisbarer Zugang. Wer den dritten Werktag nicht als Versandtermin, sondern als späteste Zugangsgrenze behandelt, vermeidet den häufigsten Fehler und das Risiko eines zusätzlichen Mietmonats.

