Eine Trennung ist privat schon schwierig genug, doch beim Mietvertrag wird sie schnell auch finanziell riskant. Die Suchanfrage wohnung kündigen trennung beschreibt meist genau diesen Moment: Ein Partner zieht aus, der andere bleibt, der Vermieter verlangt weiter die volle Miete und plötzlich ist unklar, wer unterschreiben, zahlen oder renovieren muss. Die wichtigste Antwort lautet: Der Auszug allein beendet den Mietvertrag nicht. Wer im Vertrag als Mieter steht, bleibt grundsätzlich Vertragspartner, bis der Vertrag wirksam gekündigt, ein Nachtrag mit dem Vermieter geschlossen oder bei Ehegatten eine familienrechtliche Lösung zur Ehewohnung greift, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Wer die Wohnung nach einer Trennung rechtssicher klären will, sollte zuerst den Mietvertrag prüfen: Steht nur eine Person als Mieter darin oder beide? Danach geht es um Kündigungsfrist, Schriftform, Zugang der Kündigung und die Frage, ob eine Person die Wohnung übernehmen darf. Für die reine Kündigungslogik passt ergänzend der Ratgeber Kündigung der Wohnung 2026: Fristen, Zugang, Form – so machst du es rechtssicher. Bei Trennung oder Scheidung kommt aber ein zusätzlicher Konflikt hinzu: Die Partner können sich intern etwas versprechen, gegenüber dem Vermieter zählt häufig trotzdem weiter der Vertrag.
Das Wichtigste in Kürze
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag nach Trennung können nicht einfach einzelne Personen “ihren Anteil” kündigen. Haben beide den Vertrag unterschrieben, müssen grundsätzlich auch beide an der Beendigung mitwirken. Eine Kündigung braucht bei Wohnraum die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, also in der Praxis ein unterschriebenes Originalschreiben. Geht es nur darum, dass eine Person aus dem Vertrag ausscheidet und die andere bleibt, reicht eine normale Kündigung meist nicht aus, weil sie den gesamten Mietvertrag beendet.
Gegenüber dem Vermieter ist entscheidend, wer Vertragspartner ist. Stehen beide Ex-Partner im Mietvertrag, kann der Vermieter die Miete regelmäßig nicht nur “hälftig” verlangen, sondern sich an die Vertragspartner halten. Intern können die Partner zwar vereinbaren, wer nach dem Auszug welchen Anteil trägt. Solche Absprachen schützen den ausgezogenen Partner aber nicht automatisch vor Forderungen des Vermieters, solange er noch Mieter ist.
Mietrechtliche Einordnung: “Eine Trennung beendet die Beziehung, aber nicht automatisch das Mietverhältnis. Wer auszieht, sollte deshalb nicht nur die Schlüssel abgeben, sondern schriftlich klären, was mit Vertrag, Miete, Kaution, Nebenkosten und Übergabe passiert.”
Was bedeutet “Wohnung kündigen bei Trennung” konkret?
Wer nach Trennung oder Scheidung die Wohnung kündigen will, sucht meist nicht nach einer abstrakten Kündigung, sondern nach einer Lösung für einen sehr konkreten Konflikt. Eine Person möchte raus aus der Haftung, die andere möchte vielleicht bleiben, und der Vermieter will verlässliche Miete. Genau deshalb muss man zwischen drei Ebenen unterscheiden: dem Außenverhältnis zum Vermieter, dem Innenverhältnis zwischen den Ex-Partnern und möglichen familienrechtlichen Sonderregeln bei Ehegatten. Diese Ebenen werden im Alltag oft vermischt, was zu teuren Missverständnissen führt.
Der Satz “Ich bin doch ausgezogen” genügt gegenüber dem Vermieter in der Regel nicht. Entscheidend ist nicht, wer tatsächlich noch in der Wohnung schläft, sondern wer rechtlich Mieter ist und ob der Vertrag wirksam beendet oder geändert wurde. Deshalb sollte jeder Schritt dokumentiert werden: Kündigung, Nachtrag, Auszugsdatum, Schlüsselübergabe, Zählerstände und Zahlungsabsprachen.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Untervermietung. Wenn ein Partner auszieht und der andere eine dritte Person aufnehmen möchte, kann eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich sein. Das ist aber eine andere Baustelle als die Entlassung eines Ex-Partners aus dem Hauptmietvertrag. Wer nach einer Trennung ein Zimmer untervermieten will, sollte zusätzlich den Beitrag Untermiete in Deutschland: Wann der Vermieter zustimmen muss prüfen.
Wer steht im Mietvertrag?
Der erste Blick geht immer in den Mietvertrag. Steht nur eine Person als Mieter im Vertrag, ist grundsätzlich auch nur diese Person Vertragspartner des Vermieters. Der andere Partner wohnt dann möglicherweise mit in der Wohnung, ist aber nicht automatisch Mieter. Bei Ehegatten und Lebenspartnern können familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen, doch gegenüber dem Vermieter bleibt der Mietvertrag zunächst der Ausgangspunkt.
Stehen beide Partner im Vertrag, liegt ein gemeinsamer Mietvertrag vor. Dann sind beide Mieter nicht nur berechtigt, die Wohnung zu nutzen, sondern auch verpflichtet, die Miete zu zahlen und die mietvertraglichen Pflichten einzuhalten. Das gilt auch dann, wenn nur einer die Miete vom eigenen Konto überwiesen hat. Der Zahlungsweg beweist nicht automatisch, dass nur diese Person Mieter ist.
| Vertragssituation | Was gilt typischerweise? | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Nur Partner A steht im Vertrag | A ist Vertragspartner des Vermieters | A kann grundsätzlich allein kündigen |
| Nur Partner B steht im Vertrag | B ist Vertragspartner des Vermieters | A kann nicht “seinen Anteil” kündigen |
| Beide stehen im Vertrag | Beide sind Vertragspartner | Kündigung und Vertragsänderung brauchen grundsätzlich beide |
| Eine Person soll bleiben | Vermieter muss Vertragsänderung mittragen | Nachtrag oder neue Vereinbarung nötig |
| Beide ziehen aus | Gemeinsame Kündigung möglich | Schriftform, Frist und Zugang beachten |
Diese Unterscheidung klingt simpel, entscheidet aber über die gesamte Strategie. Wer allein Mieter ist, kann die Wohnung meist auch allein kündigen. Wer gemeinsam Mieter ist, braucht eine gemeinsame Lösung. Und wer glaubt, durch eine private WhatsApp-Nachricht an den Ex-Partner aus dem Vertrag zu sein, riskiert eine böse Überraschung.
Gemeinsamer Mietvertrag bei Trennung: Wer haftet weiter?
Bei mehreren Mietern liegt häufig eine gesamtschuldnerische Haftung vor. Praktisch bedeutet das: Der Vermieter muss sich nicht unbedingt mit internen Streitigkeiten beschäftigen, sondern kann die vertraglich geschuldete Miete verlangen. Wenn also beide im Vertrag stehen und nur eine Person auszieht, bleibt sie gegenüber dem Vermieter grundsätzlich weiter in der Verantwortung. Das betrifft nicht nur die Kaltmiete, sondern auch Betriebskosten, mögliche Nachzahlungen, Schäden, Rückgabe der Wohnung und andere Pflichten aus dem Mietvertrag.
Das ist der Kern hinter der Suchfrage wer zahlt Miete nach Trennung. Im Außenverhältnis kann der Vermieter sich an die Mieter halten, die im Vertrag stehen. Im Innenverhältnis können die Ex-Partner eine andere Verteilung vereinbaren, etwa dass der verbleibende Partner ab dem Auszug die Miete allein trägt. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden, aber sie ersetzt keine Entlassung aus dem Mietvertrag durch den Vermieter.
Expertenkommentar: “Die interne Absprache ‘Du zahlst ab jetzt allein’ ist sinnvoll, aber sie ist kein Ersatz für einen Mietvertragsnachtrag. Wer im Vertrag bleibt, bleibt für den Vermieter greifbar, auch wenn er seit Monaten nicht mehr in der Wohnung lebt.”
Die saubere Lösung ist meist ein dreiseitiger Nachtrag: Vermieter, verbleibender Mieter und ausziehender Mieter einigen sich schriftlich, dass eine Person aus dem Vertrag ausscheidet. Der Vermieter muss dem aber nicht automatisch zustimmen, denn er verliert dadurch einen Schuldner. In der Praxis kann helfen, die Bonität des verbleibenden Mieters zu belegen, eine neue Sicherheitsleistung zu klären oder eine geordnete Vertragsfortsetzung vorzuschlagen.
Wer zahlt Miete nach der Trennung?
Die Frage nach der Miete hat zwei Antworten. Gegenüber dem Vermieter haftet, wer Vertragspartner ist. Zwischen den Ex-Partnern kann sich die Zahlungspflicht anders verteilen, je nachdem, wer die Wohnung nutzt, was vereinbart wurde und ob familienrechtliche Ansprüche eine Rolle spielen. Gerade bei Ehegatten können Unterhalt, Wohnvorteil, Nutzungsentschädigung und Ehewohnungszuweisung ineinandergreifen, weshalb in komplizierten Fällen eine individuelle Beratung sinnvoll ist.
Im einfachen Fall gilt: Bleibt eine Person allein in der Wohnung und nutzt sie weiter, ist es naheliegend, intern auch eine volle oder überwiegende Kostenübernahme dieser Person zu vereinbaren. Trotzdem sollte der ausgezogene Vertragspartner nicht einfach darauf vertrauen. Gerät der andere in Zahlungsverzug, kann der Vermieter dennoch den im Vertrag stehenden ausgezogenen Mieter anschreiben. Dieser muss dann möglicherweise zahlen und sein Geld später intern zurückfordern.
Sinnvoll ist deshalb eine kurze schriftliche Trennungsvereinbarung zur Wohnung. Darin können die Parteien festhalten, wer ab welchem Datum die laufende Miete zahlt, wer Nebenkostennachzahlungen trägt, was mit der Kaution passiert, wer Schönheitsreparaturen organisiert und bis wann der Vermieter wegen einer Vertragsänderung kontaktiert wird. Solche Vereinbarungen lösen nicht alle Probleme, schaffen aber Beweise und reduzieren Streit.
Scheidung und Mietvertrag: Was ist anders?
Bei einer bloßen Trennung bleibt der Mietvertrag zunächst unverändert. Bei Ehegatten können zusätzlich familienrechtliche Vorschriften zur Ehewohnung eine Rolle spielen. Während des Getrenntlebens kann eine Wohnungszuweisung in Betracht kommen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härte erforderlich ist. Anlässlich der Scheidung regelt § 1568a BGB die Ehewohnung und kann dazu führen, dass ein Ehegatte die Wohnung übernimmt und das Mietverhältnis entsprechend fortgesetzt wird.
Für den Alltag heißt das: Scheidung und Mietvertrag sind nicht dasselbe wie eine normale Kündigung. Eine Scheidung beendet den Mietvertrag nicht automatisch am Tag des Scheidungstermins. Entscheidend ist, ob es eine Vereinbarung, eine gerichtliche Entscheidung oder eine rechtlich wirksame Mitteilung an den Vermieter gibt. Der Vermieter sollte in die Klärung einbezogen werden, weil seine Rechte und die Vertragslage betroffen sind.
Bei unverheirateten Paaren greifen diese ehewohnungsrechtlichen Sonderregeln nicht in gleicher Weise. Dort bleibt es noch stärker bei der mietvertraglichen Ausgangslage: Wer unterschrieben hat, ist Mieter. Wer nicht unterschrieben hat, ist grundsätzlich nicht Hauptmieter. Wer aus einem gemeinsamen Vertrag herauswill, braucht Kündigung, Mitwirkung oder Vertragsänderung.
Praktisches Vorgehen Schritt für Schritt
Wer nach der Trennung nicht weiter haften möchte, sollte nicht nur mündlich diskutieren, sondern strukturiert handeln. Viele Streitigkeiten entstehen, weil ein Partner auszieht, die Schlüssel irgendwo ablegt und erst Monate später auffällt, dass der Vertrag weiterläuft. Besser ist ein dokumentierter Ablauf mit klaren Fristen.
- Mietvertrag vollständig prüfen
Lesen Sie, wer als Mieter eingetragen ist, welche Kündigungsfrist gilt, ob es Nachträge gibt und welche Regelungen zu Kaution, Betriebskosten, Staffelmiete, Indexmiete oder Untervermietung enthalten sind. - Ziel festlegen
Wollen beide ausziehen oder soll eine Person bleiben? Das ist die wichtigste Weiche. Eine gemeinsame Kündigung beendet den Vertrag insgesamt. Ein Ausscheiden nur einer Person braucht eine Vertragsänderung oder eine besondere rechtliche Lösung. - Kündigungsfrist berechnen
Für viele unbefristete Wohnraummietverträge gilt die bekannte Drei-Monats-Logik. Maßgeblich ist aber der Zugang beim Vermieter. Wer Fristen genauer prüfen will, sollte zusätzlich die Seite Form der Kündigung eines Mietvertrages lesen. - Schriftform einhalten
Eine SMS, E-Mail oder mündliche Erklärung reicht für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses regelmäßig nicht. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag sollten alle Mieter unterschreiben. Fehlt eine Unterschrift, kann die Kündigung scheitern. - Vermieter nachweisbar kontaktieren
Wenn eine Person bleiben soll, sollte der Vermieter schriftlich um einen Nachtrag gebeten werden. Dabei sollte klar sein, ab wann die Änderung gelten soll und wer künftig alleiniger Mieter wäre. Ein sauberer Vertragsnachtrag ist sicherer als lose E-Mail-Absprachen. - Interne Zahlung schriftlich regeln
Halten Sie fest, wer ab welchem Datum die Miete, Nebenkosten, Strom, Internet, Kaution und mögliche Nachzahlungen trägt. Je klarer die Vereinbarung, desto geringer ist später das Risiko von Rückforderungen. - Übergabe und Beweise sichern
Protokollieren Sie Auszug, Schlüsselrückgabe, Zählerstände, Zustand der Wohnung und vorhandene Schäden. Fotos, Zeugen und ein Übergabeprotokoll können später entscheidend sein.
Die nächste richtige Handlung ist oft nicht sofort die Kündigung, sondern die Klärung des Ziels. Wenn eine Person bleiben will, kann eine gemeinsame Kündigung die falsche Lösung sein, weil sie die Wohnung insgesamt beendet. Wenn beide rauswollen, ist eine Vertragsänderung unnötig kompliziert. Erst Ziel klären, dann schreiben.
Beispiele aus der Praxis
Fall 1: Beide haben unterschrieben, einer zieht aus
Anna und Lukas haben den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben. Nach der Trennung zieht Lukas zu einem Freund und schreibt Anna: “Die Wohnung ist jetzt deine Sache.” Anna zahlt zunächst weiter, gerät aber später in Rückstand. Der Vermieter kann sich dann nicht einfach nur an Anna halten, wenn Lukas weiterhin im Mietvertrag steht. Lukas hat zwar intern möglicherweise Ansprüche gegen Anna, bleibt aber gegenüber dem Vermieter riskant gebunden.
Die bessere Lösung wäre gewesen, direkt nach dem Auszug eine schriftliche Regelung zu treffen und den Vermieter um einen Nachtrag zu bitten. Wenn der Vermieter zustimmt, kann Lukas aus dem Vertrag entlassen werden. Wenn nicht, müssen Anna und Lukas klären, ob sie gemeinsam kündigen oder ob eine andere rechtliche Lösung möglich ist. Ohne Klärung bleibt der ausgezogene Mieter oft in der schlechtesten Position: Er nutzt die Wohnung nicht mehr, haftet aber weiter.
Fall 2: Ein Partner will bleiben, der andere will kündigen
Mara möchte nach der Trennung in der Wohnung bleiben, weil die Kinder dort zur Schule gehen. Ihr Ex-Partner möchte aus dem Vertrag. Eine normale gemeinsame Kündigung würde die Wohnung für beide beenden, also nicht zum Ziel passen. Hier geht es nicht primär um Kündigung, sondern um Vertragsänderung oder bei Ehegatten um eine familienrechtliche Ehewohnungsregelung.
Praktisch sollte Mara dem Vermieter erklären, dass sie die Wohnung allein übernehmen möchte, und ihre Zahlungsfähigkeit belegen. Der Ex-Partner sollte schriftlich verlangen, dass die Vertragslage geklärt wird. Wenn keine Einigung möglich ist, kann anwaltliche oder mietervereinsnahe Beratung sinnvoll sein, weil Mietrecht und Familienrecht ineinandergreifen.
Fall 3: Nur eine Person steht im Mietvertrag
Jonas steht allein im Mietvertrag, seine Partnerin ist später eingezogen. Nach der Trennung möchte Jonas die Wohnung kündigen. Grundsätzlich kann er als alleiniger Mieter selbst kündigen, muss aber Frist, Schriftform und Zugang beachten. Seine Ex-Partnerin kann nicht einfach den Mietvertrag übernehmen, nur weil sie weiter dort wohnen möchte. Dafür bräuchte es eine Vereinbarung mit dem Vermieter.
Andersherum kann die nicht im Vertrag stehende Person nicht “ihren Mietanteil” gegenüber dem Vermieter kündigen, weil sie gar nicht Hauptmieterin ist. Zwischen den Partnern können aber interne Ausgleichsfragen bestehen, etwa wenn Kosten geteilt wurden. Auch hier gilt: Vertrag prüfen, tatsächliche Zahlungen dokumentieren und keine voreiligen Versprechen machen.
Fall 4: Neue Person soll einziehen
Nach der Trennung zieht ein Partner aus, der andere möchte eine Freundin oder einen neuen Mitbewohner aufnehmen, um die Kosten zu tragen. Das kann sinnvoll sein, ist aber keine automatische Lösung. Je nach Konstellation kann eine Erlaubnis zur Untervermietung oder zur Aufnahme einer weiteren Person nötig sein. Wer ohne Klärung eine dritte Person dauerhaft einziehen lässt, riskiert mietrechtlichen Ärger.
Schnellcheck: Welche Lösung passt?
| Ziel | Wahrscheinlich passende Lösung | Worauf achten? |
| Beide wollen ausziehen | Gemeinsame Kündigung | Alle Mieter unterschreiben, Zugang beweisen |
| Eine Person soll bleiben | Nachtrag / Vertragsänderung | Zustimmung des Vermieters erforderlich |
| Ehegatten streiten über Ehewohnung | Familienrechtliche Klärung | § 1361b oder § 1568a BGB prüfen lassen |
| Ein Ex-Partner blockiert Kündigung | Schriftliche Aufforderung, Beratung | Mitwirkungspflichten können streitig sein |
| Neue Person soll einziehen | Untervermietung / Aufnahme klären | Erlaubnis und genaue Nutzung dokumentieren |
| Kaution soll geteilt werden | Interne Vereinbarung | Vermieter zahlt meist erst nach Vertragsende ab |
Diese Tabelle ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, zeigt aber die typische Richtung. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Kündigung und Vertragsänderung. Eine Kündigung beendet das Mietverhältnis. Eine Vertragsänderung lässt es mit anderer Mieterseite weiterlaufen. Wer diese beiden Instrumente verwechselt, löst oft genau das Gegenteil dessen aus, was eigentlich gewollt war.

Typische Fehler
Ein häufiger Fehler ist die einseitige Kündigung durch nur einen von mehreren Mietern. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag reicht das in der Regel nicht, weil alle Mieter gemeinsam handeln müssen. Der Vermieter kann eine unvollständig unterschriebene Kündigung als unwirksam behandeln. Dann läuft der Vertrag weiter, und die Miete wird weiter fällig.
Ein zweiter Fehler ist die Annahme, Scheidung sei automatisch gleich Vertragsende. Das stimmt so nicht. Die Scheidung kann familienrechtliche Lösungen eröffnen, beendet aber nicht ohne Weiteres jede mietvertragliche Pflicht. Wer verheiratet ist, sollte Mietrecht und Familienrecht zusammen betrachten.
Ein dritter Fehler betrifft die Kaution. Viele Ex-Partner glauben, der Vermieter müsse beim Auszug einer Person sofort “deren Hälfte” der Kaution zurückzahlen. Solange der Mietvertrag insgesamt weiterläuft und die Person noch Mieter ist, ist das regelmäßig nicht so einfach. Die Kaution sichert das Mietverhältnis, nicht die private Beziehung.
Ein vierter Fehler ist eine unklare Schlüsselübergabe. Wer auszieht, sollte dokumentieren, welche Schlüssel abgegeben wurden, an wen und wann. Das verhindert Streit darüber, ob die Person noch Zugang hatte oder Schäden verursacht haben könnte.
Praxisnotiz: “Bei Trennungen ist nicht nur die juristische Erklärung wichtig, sondern auch die Beweisbarkeit. Wer Zugang, Auszug, Zahlungen und Übergabe dokumentiert, steht später deutlich besser da.”
FAQ
Kann ich bei Trennung meinen Teil des Mietvertrags allein kündigen?
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich nicht. Wenn beide Partner als Mieter im Vertrag stehen, muss die Kündigung normalerweise von allen Mietern ausgehen. Eine einseitige Erklärung beendet nicht nur “den eigenen Anteil”. Wer aus dem Vertrag herauswill, braucht entweder eine gemeinsame Kündigung, einen Nachtrag mit dem Vermieter oder eine besondere rechtliche Lösung.
Wer zahlt die Miete nach der Trennung?
Gegenüber dem Vermieter zahlt, wer Vertragspartner ist. Stehen beide im Mietvertrag, können grundsätzlich beide weiter für die Miete haften. Intern können die Ex-Partner vereinbaren, dass die Person in der Wohnung die Miete allein trägt. Diese interne Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, ersetzt aber keine Vertragsänderung mit dem Vermieter.
Muss der Vermieter einen Partner aus dem Mietvertrag entlassen?
Nicht automatisch. Der Vermieter verliert durch die Entlassung eines Mieters einen Schuldner und kann deshalb ein Interesse daran haben, beide im Vertrag zu behalten. Eine Vertragsänderung ist aber möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen. In der Praxis hilft ein klarer Vorschlag mit Bonitätsnachweis des verbleibenden Mieters.
Was passiert bei Scheidung mit dem Mietvertrag?
Die Scheidung beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Bei Ehegatten kann die Ehewohnung aber familienrechtlich geregelt werden, insbesondere anlässlich der Scheidung. Je nach Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung kann ein Ehegatte die Wohnung übernehmen. Der konkrete Weg sollte rechtlich geprüft werden, weil Mietrecht und Familienrecht zusammenwirken.
Kann ich nach der Trennung untervermieten?
Nicht ohne Klärung. Wer einen Teil der Wohnung an eine dritte Person überlassen möchte, braucht grundsätzlich eine Erlaubnis des Vermieters. Bei berechtigtem Interesse kann ein Anspruch auf Erlaubnis bestehen, aber die Einzelheiten hängen von Vertrag, Person, Wohnungsgröße und geplanter Nutzung ab. Ohne Erlaubnis drohen erhebliche Risiken.
Reicht eine E-Mail an den Vermieter?
Für die Kündigung eines Wohnraummietvertrags reicht eine einfache E-Mail in der Regel nicht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter im Original zugehen. Für Verhandlungen über einen Nachtrag kann E-Mail praktisch sein, die endgültige Vertragsänderung sollte aber sauber und nachweisbar dokumentiert werden.
Was mache ich, wenn mein Ex-Partner die Kündigung blockiert?
Zuerst sollte schriftlich und nachweisbar zur Mitwirkung aufgefordert werden. Dabei sollte klar benannt werden, welche Lösung gewünscht ist: gemeinsame Kündigung, Vertragsübernahme oder Nachtrag. Wenn die Blockade wirtschaftlich riskant wird, ist rechtliche Beratung sinnvoll. In manchen Fällen können Mitwirkungspflichten bestehen, aber das hängt stark vom Einzelfall ab.
Was Sie jetzt tun sollten
Wer die Wohnung bei Trennung oder Scheidung kündigen will, sollte zuerst den Vertrag prüfen und dann das Ziel festlegen. Geht es um das Ende der Wohnung für beide, führt der Weg meist über die gemeinsame Kündigung. Soll eine Person bleiben, ist ein Nachtrag mit dem Vermieter oft der bessere Weg. Bei Ehegatten kann zusätzlich eine familienrechtliche Regelung zur Ehewohnung relevant sein.
Praktisch bedeutet das: Frist berechnen, Originalunterschriften sichern, Zugang beweisen, Zahlungsabsprachen schriftlich treffen und die Übergabe dokumentieren. Besonders wichtig ist, nicht nur intern mit dem Ex-Partner zu sprechen, sondern auch die Vertragslage gegenüber dem Vermieter zu klären. Solange der Mietvertrag nicht wirksam beendet oder geändert ist, kann die Haftung weiterlaufen. Wer unsicher ist, sollte den Mietvertrag, die aktuelle Korrespondenz und Zahlungsnachweise sammeln und damit eine Beratung beim Mieterverein, einer Verbraucherberatung oder einem im Mietrecht erfahrenen Anwalt vorbereiten.

