Mieter kann wegen Rauchens nicht fristlos gekündigt werden

... urteilt das Amtsgericht Düsseldorf.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.Juli 2013, 24 C 1355/13) hatte einen besonderen Kündigungsgrund zu beurteilen.

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall war einem 75jährigen (!) Mieter, der seit über 40 Jahren (!) eine kleine Mietwohnung bewohnte, von der Vermieterin fristlos gekündigt worden.

Die Vermieterin begründete die Kündigung mit dem Umstand, dass der Mieter in seiner Wohnung mindestens 15 Zigaretten am Tag rauchen würde und der auch auf den Flur des Anwesens ziehende Zigarettenqualm die anderen Mieter unzumutbar belästige.

Miete wurde immer pünktlich bezahlt

Der Mieter war gemeinsam mit seiner Frau vor über 40 Jahren in die fragliche Mietwohnung eingezogen. Die Miete betrug monatlich 250 Euro und wurde bis zuletzt vom Mieter pünktlich bezahlt.

Der Mieter war seit über 50 Jahren starker Raucher. Vor Gericht blieb unbestritten, dass der Mieter täglich mindestens 15 Zigaretten in seiner Wohnung rauchen würde.

Aus diesem Grund war die Wohnungstür der von dem Mieter bewohnten Wohnung nach Feststellungen des Gerichts inzwischen braun verfärbt.

Der Zigarettenrauch blieb aber nicht in der Wohnung des Mieters, sondern war offenbar auch im Flur des Anwesens intensiv wahrnehmbar.

Nach Vortrag der Vermieterin hatten sich über diesen Umstand bereits mehrere andere Mietvertragsparteien beklagt und ihrerseits mit Auflösung der jeweiligen Mietverhältnisse gedroht.

Abmahnung wegen des Zigarettengestanks

Die Vermieterin hatte den Mieter wegen der aus seiner Wohnung stammenden penetranten Geruchsbelästigungen mehrfach sowohl mündlich als auch schriftlich abgemahnt und ihm eine fristlose Kündigung angedroht.

Nachdem sich die Verhältnisse nicht änderten, ließ die Vermieterin dem Mieter am 24.01.2013 eine fristlose Kündigung zukommen und verklagte ihn auf Räumung der Wohnung.

In dem Klageverfahren ließ der beklagte Mieter wissen, dass er sein Rauchverhalten inzwischen auf ärztlichen Rat erheblich eingeschränkt habe, er sich zur völligen Aufgabe des Rauchens aber nicht durchringen könne, da er mittlerweile abhängig sei und im Rahmen des Entzugs Panikattacken und Depressionen bei ihm auftreten können.

Mieter bekommt von den Beschwerden der anderen Mieter nichts mit

Von Beschwerden der anderen Mietparteien wollte der rauchende Mieter nichts mitbekommen haben.

Das Amtsgericht gab der von der Vermieterin erhobenen Räumungsklage statt und gewährte dem Mieter nicht einmal eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO (Zivilprozessordnung).

Die außerordentliche und fristlose Kündigung des Mieters sei vorliegend gerechtfertigt, da der rauchende Mieter durch die „andauernde unzumutbare Belästigung“ der anderen Hausbewohner den Hausfrieden nachhaltig gestört habe.

Es sei insbesondere, entsprechend dem Klägervortrag, von einer Gesundheitsgefährdung der anderen Mieter auszugehen.

Letzteres wurde vom Mieter zwar im Verfahren ebenso bestritten, wie die von der Vermieterin behaupteten Beschwerden der anderen Mieter.

Nachdem der Mieter über seinen Anwalt zu dem Vortrag der Vermieterin aber verspätet vorgetragen hatte, berücksichtigte das Gericht diesen Sachvortrag des Mieters erst gar nicht.

Der Entscheidung wurde vielmehr alleine der nach Auffassung des Gerichts prozessual unbestrittene Vortrag der Vermieterin zugrunde gelegt.

Ob die nächste Instanz den Erwägungen des Amtsgerichts folgen kann, wird abzuwarten sein. Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde jedenfalls noch im August Berufung zum Landgericht Düsseldorf eingelegt.

Update 26.06.2014: Berufungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Kündigung

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.06.2014, Aktenzeichen 21 S 240/13, die Berufung des rauchenden Mieters gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht stellte jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass der Umstand, dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, für sich genommen weder ein vertragswidriges Verhalten noch einen Kündigungsgrund darstellt.

Im vorliegenden Fall habe es der Mieter aber, so das Berufungsgericht, versäumt, effektive Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der Zigarettenqualm in den Hausflur zieht und dort andere Mieter belästigt.

Das letzte Wort wird in der Angelegehnheit wohl der Bundesgerichtshof haben. Die Revision wurde vom Berufungsgericht jedenfalls zugelassen.

Update 18.02.2015 - Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf

Nachdem das Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom BGH aufgehoben wurde, hat das Landgericht Düsseldorf die Räumungsklage der Vermieterin in einer Entscheidung vom 28.09.2016, Az. 23 S 18/15, aufgehoben.

Der Mieter konnte also weiter in seiner Mietwohnung bleiben und rauchen.