Ein Umzug beendet einen Internetvertrag nicht automatisch. Wer seinen internetvertrag umzug rechtzeitig organisiert, kann den bestehenden Anschluss meist an die neue Adresse mitnehmen; nur wenn die vereinbarte Leistung dort nicht angeboten werden kann, kommt das gesetzliche Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat infrage, diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Der entscheidende Punkt ist deshalb nicht, ob eine neue Wohnung bezogen wird, sondern ob der bisherige Anbieter den bestehenden Vertrag dort erfüllen kann. Ein vorschnell abgeschlossener Neuvertrag kann sonst dazu führen, dass für zwei Anschlüsse gezahlt werden muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Der bisherige Internetvertrag läuft beim Umzug grundsätzlich weiter, wenn der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung auch am neuen Wohnort erbringen kann.
- Der Anbieter darf wegen des Umzugs weder die vereinbarte Vertragslaufzeit noch sonstige Vertragsinhalte einfach neu festlegen.
- Für den Umzug darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Es darf nicht höher sein als das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses.
- Kann der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung an der neuen Adresse nicht anbieten, besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
- Die Kündigung kann zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
- Ein neuer Vertrag bei einem anderen Anbieter sollte erst abgeschlossen werden, wenn geklärt ist, was mit dem bisherigen Vertrag passiert.
- Der Internetanschluss am neuen Wohnort sollte frühzeitig geprüft werden, weil technische Verfügbarkeit und vertragliche Leistung nicht immer identisch sind.
- Auch der vorhandene Router beim Umzug sollte in die Planung einbezogen werden. Ob er weiterverwendet werden kann, hängt unter anderem von Vertrag, Zugangstechnik und Anbieter ab.
„Wenn Ihr bisheriger Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen nach Ihrem Umzug am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann, haben Sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht.“
Bundesnetzagentur
Was bedeutet das konkret?
Rechtlich ist ein Wohnungswechsel bei einem Telekommunikationsvertrag zunächst kein automatischer Kündigungsgrund. § 60 Telekommunikationsgesetz regelt ausdrücklich, was passiert, wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und den Vertrag weiterführen möchte.

Kann der Anbieter die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse anbieten, muss er sie dort grundsätzlich zu den bisherigen Vertragsbedingungen bereitstellen. Die vereinbarte Laufzeit beginnt also nicht wegen des Umzugs von vorne. Auch ein Wechsel auf einen anderen Tarif darf nicht allein mit dem Wohnungswechsel begründet werden.
Das ist für die Planung wichtig, denn ein Umzug ist kein klassischer Anbieterwechsel. Wer beispielsweise einen 24-Monats-Vertrag abgeschlossen hat und nach acht Monaten in eine andere Stadt zieht, kann nicht allein wegen des Wohnungswechsels verlangen, dass der Vertrag endet.
Die neue Adresse verändert den Erfüllungsort des Vertrags, aber nicht automatisch den Vertrag selbst.
Anders sieht es aus, wenn die vereinbarte Leistung an der neuen Wohnung nicht angeboten werden kann. Dann erlaubt § 60 Abs. 2 TKG eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat. Das gilt auch dann, wenn der Umzug selbst freiwillig erfolgt, etwa wegen einer größeren Wohnung, eines Arbeitsplatzwechsels oder eines günstigeren Mietobjekts. Entscheidend ist die fehlende Möglichkeit, die vertraglich geschuldete Telekommunikationsleistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen.
Verfügbarkeit ist nicht dasselbe wie ein neues Angebot
In der Praxis entsteht häufig Verwirrung, wenn ein Anbieter an der neuen Adresse zwar grundsätzlich vertreten ist, dort aber eine andere Technik oder einen anderen Tarif anbietet.
Für die Frage des Sonderkündigungsrechts kommt es darauf an, ob die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort angeboten werden kann. Eine bloße Aussage wie „Internet ist an der Adresse verfügbar“ beantwortet daher noch nicht jede Frage.
Gerade bei DSL, Kabel und Glasfaser können sich technische Voraussetzungen unterscheiden. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass der bisherige Anbieter bei einem Umzug die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz erbringen muss, soweit er sie dort anbietet.
Wer in eine Wohnung mit neuem Glasfaseranschluss zieht, sollte deshalb nicht einfach davon ausgehen, dass der alte Tarif automatisch über die neue Infrastruktur läuft. Welche Besonderheiten bei Glasfaser in einer Mietwohnung auftreten können, erklärt auch der interne Ratgeber Glasfaser in der Mietwohnung und die wichtigsten Rechte von Mietern.
Internetvertrag beim Umzug Schritt für Schritt organisieren
Der sauberste Ablauf beginnt nicht mit der Kündigung, sondern mit einer Prüfung des bestehenden Vertrags. Erst danach lässt sich entscheiden, ob Mitnahme, Sonderkündigung oder ein Anbieterwechsel sinnvoll beziehungsweise rechtlich möglich ist.
1. Vertragsdaten zusammentragen
Benötigt werden insbesondere:
- Name des Vertragspartners
- Kundennummer
- bisherige Anschrift
- neue Anschrift
- gewünschter Umzugstermin
- aktuelle Vertragslaufzeit
- vereinbarte Internetgeschwindigkeit
- gebuchte Zusatzleistungen
- Angaben zum Router und gegebenenfalls dessen Miet- oder Kaufstatus
Die Vertragsunterlagen und die letzte Rechnung enthalten häufig bereits die wichtigsten Informationen. Auch die Bundesnetzagentur empfiehlt, Laufzeit und Kündigungsfrist anhand der Vertragsunterlagen und Rechnungen zu prüfen.
2. Neue Adresse beim bisherigen Anbieter prüfen lassen
Der Anbieter sollte möglichst früh über den Wohnungswechsel informiert werden. Dabei sollte nicht nur nach einem „Umzug des Vertrags“ gefragt werden, sondern konkret nach der vertraglich geschuldeten Leistung an der neuen Adresse.
Sinnvoll ist eine schriftliche Bestätigung. Darin sollten neue Anschrift, geplanter Schaltungstermin, Leistung, Kosten und gegebenenfalls die weitere Nutzung des Routers erkennbar sein.
„Der Umzug muss an dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgen.“
Bundesnetzagentur
Damit entsteht zugleich ein Nachweis darüber, was tatsächlich vereinbart wurde.
3. Erst danach über Kündigung oder neuen Anbieter entscheiden
Kann der bisherige Anbieter den Vertrag am neuen Wohnort erfüllen, bleibt der bestehende Vertrag grundsätzlich bestehen. Wer trotzdem einen neuen Anbieter beauftragt, muss darauf achten, dass dadurch nicht ungewollt ein zweiter kostenpflichtiger Vertrag entsteht. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass ein neuer Anbieter am neuen Wohnort nicht automatisch zur Beendigung des alten Vertrags führt, wenn dieser die Leistung dort weiterhin anbieten kann.
Kann der bisherige Anbieter die vereinbarte Leistung nicht erbringen, kommt die Sonderkündigung in Betracht. Die Frist beträgt einen Monat. Die Kündigung kann zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
4. Router und Hardware nicht vergessen
Ein Router kann Eigentum des Kunden sein, vom Anbieter gemietet werden oder Bestandteil eines speziellen Vertragsmodells sein. Deshalb sollte vor dem Umzug geklärt werden, ob das Gerät weiterverwendet werden darf, zurückgeschickt werden muss oder am neuen Anschluss ersetzt wird.
Ein Umzug des Vertrags und ein Umzug des Routers sind zwei verschiedene organisatorische Vorgänge.
Bei einem gemieteten Gerät können Rückgabefristen und Rücksendevorgaben des Anbieters gelten. Wer den Vertrag beendet, sollte deshalb nicht nur die Kündigungsbestätigung speichern, sondern auch die Rückgabe der Hardware dokumentieren.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Beim Sonderkündigungsrecht Internet Umzug ist die gesetzliche Frist besonders leicht mit einer allgemeinen Kündigungsfrist zu verwechseln. Die Monatsfrist greift nicht bei jedem Wohnungswechsel, sondern dann, wenn die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird.
| Situation | Was gilt? | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Anbieter kann Leistung an neuer Adresse erbringen | Vertrag wird grundsätzlich fortgeführt | Vertrag vorschnell kündigen |
| Anbieter kann vereinbarte Leistung nicht erbringen | Sonderkündigung mit einem Monat Frist | normale Vertragslaufzeit abwarten |
| Neuer Anbieter wird beauftragt | Alten Vertrag vorher klären | doppelte Vertragskosten |
| Router ist gemietet | Rückgabevorgaben prüfen | Gerät einfach behalten |
| Umzugstermin steht fest | Anbieter frühzeitig informieren | Schaltung erst nach Einzug organisieren |
| Anbieter bestätigt neuen Anschluss schriftlich | Bestätigung speichern | nur telefonisch kommunizieren |
| Leistung fällt beim Umzug aus | Ursache und Dauer dokumentieren | keine Nachweise sichern |
Ein weiterer Fehler besteht darin, die Monatsfrist falsch zu berechnen. Wer die Sonderkündigung nutzen möchte, sollte das konkrete Kündigungsschreiben und den gewünschten Beendigungstermin eindeutig formulieren. Bei einem geplanten Umzug sollte die Kommunikation möglichst früh erfolgen, damit nicht erst am Tag des Auszugs festgestellt wird, dass der neue Anschluss nicht vorbereitet wurde.
Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass bei einer nicht möglichen Leistungserbringung am neuen Wohnort ein Sonderkündigungsrecht mit einer Monatsfrist besteht.
Drei typische Fälle aus dem Alltag
Fall 1: Der Anbieter zieht mit
Eine Mieterin zieht von Leipzig nach Halle. Ihr bisheriger Anbieter bestätigt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung auch an der neuen Adresse bereitgestellt werden kann.
In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Grund für eine Sonderkündigung allein wegen des Umzugs. Die Mieterin erteilt einen Umzugsauftrag und lässt sich den Schaltungstermin schriftlich bestätigen. Die bisherige Vertragslaufzeit läuft weiter.
Ein zusätzlicher neuer 24-Monats-Vertrag wäre nicht erforderlich, nur weil die Adresse wechselt.
Fall 2: Der Anbieter kann die Leistung nicht liefern
Ein Mieter zieht von einer Wohnung mit Kabelanschluss in ein Gebäude, an dem der bisherige Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht anbietet. Nach Prüfung der neuen Adresse bestätigt der Anbieter, dass der bisherige Tarif dort nicht bereitgestellt werden kann.
Hier kann das gesetzliche Sonderkündigungsrecht greifen. Die Kündigung erfolgt mit einer Frist von einem Monat; sie kann zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Der Mieter kann anschließend einen anderen Anbieter für die neue Wohnung auswählen, ohne den alten Vertrag allein wegen der verbleibenden Mindestlaufzeit weiterzahlen zu müssen, sofern die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts tatsächlich vorliegen.
Fall 3: In der neuen Wohnung ist Glasfaser verfügbar
Eine Familie zieht in eine neu errichtete Wohnung. Dort ist Glasfaser vorhanden, während der bisherige Vertrag auf einer anderen Zugangstechnik basiert.
Hier sollte zunächst geklärt werden, welche Leistung der bisherige Anbieter an der konkreten Adresse tatsächlich anbieten kann. Dass am Gebäude Glasfaser liegt, bedeutet nicht automatisch, dass jeder bestehende Vertrag unverändert darüber fortgeführt wird.
Für den Mieter sind deshalb drei Fragen getrennt zu beantworten: Kann der bisherige Anbieter die vereinbarte Leistung liefern? Muss der vorhandene Router ersetzt werden? Und gibt es bei einem Wechsel einen neuen Vertrag mit eigener Mindestlaufzeit?
Was tun, wenn der Anbieter nicht reagiert?
Bleibt eine Antwort aus, sollte der Umzug nicht ausschließlich telefonisch weiterverfolgt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Mitteilung mit alter und neuer Adresse, Umzugstermin, Kundennummer und einer klaren Bitte um Bestätigung der Versorgung am neuen Wohnort.
Wichtig sind dabei Nachweise über den Zugang. E-Mail, Kundenportal oder ein anderer nachvollziehbarer Kommunikationsweg können später helfen, den Ablauf zu dokumentieren.
Wenn der Anbieter die Leistung nicht wie vereinbart bereitstellt oder ein Problem trotz Kontaktaufnahme bestehen bleibt, kann die Bundesnetzagentur eine Anlaufstelle sein. Ihre Schlichtungsstelle behandelt unter anderem Streitigkeiten rund um Umzug, Anbieterwechsel und neue Vertragslaufzeiten.
Bei einem vollständig ausgefallenen Anschluss können unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Entschädigungsansprüche bestehen. Die Bundesnetzagentur nennt bei einem Umzug unter anderem einen vollständigen Versorgungsausfall von mehr als einem Arbeitstag oder einen versäumten vereinbarten Kundendienst- beziehungsweise Installationstermin.

„Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich begrenzt auf 10 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise pro versäumten Termin.“
Bundesnetzagentur
Die konkrete Höhe und die Voraussetzungen sollten anhand des tatsächlichen Ablaufs geprüft werden. Nicht jeder technische Ausfall beim Einzug führt automatisch zu einem Zahlungsanspruch.
Auch der Vermieter ist nicht automatisch der richtige Ansprechpartner für einen fehlenden Internetanschluss. Ob eine technische Einrichtung in der Wohnung vorhanden ist, eine Leitungsinstallation erforderlich wird oder ein Anbieter einen Zugang schalten kann, sind unterschiedliche Fragen. Bei baulichen Arbeiten sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.
Internetanbieter wechseln oder Vertrag behalten?
Ein Anbieterwechsel kann beim Umzug sinnvoll sein, muss aber zeitlich vom bestehenden Vertrag getrennt betrachtet werden. Entscheidend ist zunächst, ob der alte Vertrag beendet werden kann oder fortbesteht.
Nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit können Telekommunikationsverträge, die sich stillschweigend verlängert haben, grundsätzlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die anfängliche Vertragslaufzeit darf bei Verbraucherverträgen höchstens 24 Monate betragen; Anbieter müssen außerdem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anfänglicher Laufzeit anbieten.
Das eröffnet eine weitere Möglichkeit: Ist der alte Vertrag ohnehin kurz vor dem Ende der Mindestlaufzeit, kann ein regulärer Anbieterwechsel häufig sauberer geplant werden als eine Kündigung wegen des Umzugs.
Wer seine Festnetznummer behalten möchte, sollte die Rufnummernmitnahme ebenfalls frühzeitig beim neuen Anbieter beauftragen. Für die Rufnummernmitnahme dürfen seit Dezember 2021 keine Entgelte verlangt werden.
FAQ zum Internetvertrag beim Umzug
Was ist beim Internetvertrag bei einem Umzug entscheidend?
Entscheidend ist, ob der bisherige Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung an der neuen Adresse anbieten kann. Ist das möglich, wird der Vertrag grundsätzlich ohne Änderung der Laufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte fortgeführt.
Wie lange beträgt die Sonderkündigungsfrist beim Umzug?
Kann der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist einen Monat. Die Kündigung kann zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Kann ich meinen Internetvertrag wegen eines Umzugs immer kündigen?
Nein. Der bloße Wohnungswechsel reicht nicht aus. Kann der bisherige Anbieter die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse erbringen, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht allein wegen des Umzugs.
Wer zahlt, wenn der Internetanschluss nach dem Umzug ausfällt?
Das hängt von der Ursache und den konkreten Umständen ab. Bei einem Umzug kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausfallentschädigung verlangt werden, wenn die Versorgung länger als einen Arbeitstag vollständig ausfällt oder ein vereinbarter Kundendienst- beziehungsweise Installationstermin versäumt wird.
Kann ich bei einem Umzug einfach einen neuen Anbieter nehmen?
Ein neuer Anbieter kann beauftragt werden, wenn der alte Vertrag wirksam beendet werden kann oder sein Ende ohnehin feststeht. Kann der bisherige Anbieter die vertragliche Leistung am neuen Wohnort erbringen, bleibt der alte Vertrag grundsätzlich bestehen. Ein neuer Vertrag beendet ihn nicht automatisch.
Muss ich den Router beim Umzug mitnehmen?
Das hängt vom Vertragsmodell und vom Gerät ab. Ein eigener Router kann grundsätzlich mitgenommen werden, sofern er technisch zum neuen Anschluss passt. Bei einem Mietgerät können dagegen Rückgabe- oder Austauschvorgaben des Anbieters gelten.
Muss der Vermieter den Internetanschluss bereitstellen?
Ein Vermieter ist nicht allein wegen des Mietverhältnisses verpflichtet, einen bestimmten Internettarif für die Wohnung bereitzustellen. Entscheidend sind die vorhandene technische Infrastruktur und der Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter. Werden für einen Anschluss bauliche Veränderungen erforderlich, können zusätzlich mietrechtliche Fragen entstehen.
Was passiert mit dem alten Vertrag, wenn ich in eine andere Stadt ziehe?
Zieht der Vertrag mit und kann der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort bereitstellen, läuft er grundsätzlich weiter. Kann die Leistung dort nicht erbracht werden, kann das Sonderkündigungsrecht nach § 60 TKG greifen.
Vor dem Umzug drei Dinge schriftlich klären
Der wichtigste Schritt ist eine Verfügbarkeitsprüfung beim bisherigen Anbieter. Erst wenn feststeht, ob die vertraglich geschuldete Leistung an der neuen Adresse erbracht werden kann, lässt sich zuverlässig zwischen Mitnahme, Sonderkündigung und Anbieterwechsel unterscheiden.
Danach sollten Umzugstermin, Anschluss, Router und mögliche Kosten schriftlich bestätigt werden. Wer einen neuen Anbieter beauftragt, sollte außerdem den Status des alten Vertrags dokumentieren und nicht davon ausgehen, dass der neue Vertrag automatisch die alte Vereinbarung beendet.
Für die übrige Umzugsorganisation helfen die Checkliste für die letzten 30 Tage vor dem Auszug und der Ratgeber zur Anmeldung der neuen Wohnung und den gesetzlichen Fristen. Wer sich für Glasfaser in der Mietwohnung interessiert, findet dort ebenfalls einen passenden Ratgeber zu Glasfaseranschlüssen und Mieterrechten.

