Wer Wohngeld bezieht, muss sich ab 2027 auf weniger Unterstützung bei den Heizkosten einstellen: Nach dem Regierungsentwurf zur Wohngeldreform wird die übliche Erhöhung zum 1. Januar 2027 ausgesetzt und die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht – der Entwurf liegt dem Bundestag vor, der Bundesrat hat bereits deutliche Kritik geäußert. Laufende Bescheide bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums unverändert.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzlich vorgesehene Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 soll entfallen.
- Der Heizkosten-Betrag, der bei der Berechnung zur Miete hinzugerechnet wird, sinkt für einen Ein-Personen-Haushalt von 110,40 auf 62,40 Euro im Monat.
- Wer vor dem 1. Januar 2027 einen Bescheid erhalten hat, behält das bewilligte Wohngeld bis zum Ende des laufenden Zeitraums.
Was die Bundesregierung beim Wohngeld plant
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes beschlossen. Im Bundestag läuft er als Drucksache 21/8284. Im Abschnitt „Lösung“ heißt es dort knapp: Die Fortschreibung des Wohngeldes wird ausgesetzt, die Heizkostenkomponente wird halbiert. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 geplant.
Daneben enthält der Entwurf mehrere Änderungen, die vor allem die Antragsbearbeitung betreffen:
- Die Wohngeldformel wird angepasst. Nach Angaben der Bundesregierung sollen so Einsparungen erzielt und Haushalte mit niedrigeren Einkommen geschont werden.
- Bei Einkünften mit Werbungskostenpauschale nach § 9a EStG wird nur noch die Pauschale abgezogen – höhere tatsächliche Kosten zählen dann nicht mehr.
- Der Katalog der anzurechnenden Einkommen wird gestrafft, der Nachweis für den Freibetrag bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit vereinfacht.
- Wohngeld wird nur noch auf ein Konto überwiesen.
- Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietenstufen wird aktualisiert.
Wie hoch die Höchstbeträge in Ihrer Stadt aktuell sind, hängt von der Mietenstufe ab – eine Übersicht finden Sie in unserem Beitrag zu den Mietenstufen 2026.
Heizkosten beim Wohngeld: bisher und nach dem Entwurf
Seit der Wohngeld-Plus-Reform wird bei der Berechnung ein fester Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten berücksichtigt. Er setzt sich nach § 12 Abs. 6 WoGG aus zwei Teilen zusammen: dem Betrag wegen der CO2-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente. Gekürzt werden soll nur der zweite Teil.
| Haushaltsmitglieder | CO2-Betrag (unverändert) | Heizkostenkomponente bisher | nach Entwurf | Gesamtbetrag bisher → neu |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 14,40 € | 96 € | 48 € | 110,40 € → 62,40 € |
| 2 | 18,60 € | 124 € | 62 € | 142,60 € → 80,60 € |
| 3 | 22,20 € | 148 € | 74 € | 170,20 € → 96,20 € |
| 4 | 25,80 € | 172 € | 86 € | 197,80 € → 111,80 € |
| 5 | 29,40 € | 196 € | 98 € | 225,40 € → 127,40 € |
| jede weitere Person | 3,60 € | 24 € | 12 € | 27,60 € → 15,60 € |
Wichtig für die Einordnung: Diese Beträge werden nicht eins zu eins ausgezahlt. Sie werden bei der Berechnung zur berücksichtigungsfähigen Miete hinzugerechnet. Wie stark Ihr Wohngeld tatsächlich sinkt, hängt deshalb vom Einkommen, der Haushaltsgröße, der Miethöhe und der Mietenstufe ab. Haushalte, die knapp unter der Einkommensgrenze liegen, können durch die Kombination aus geringerem Heizkostenbetrag und neuer Formel ihren Anspruch ganz verlieren.
Wen die Reform betrifft – und wen vorerst nicht
Betroffen sind grundsätzlich alle Mieterinnen und Mieter, die Mietzuschuss erhalten, sowie Eigentümer mit Lastenzuschuss. Nach Darstellung der Bundesregierung wirken die Halbierung und die einmalige Aussetzung der Fortschreibung auf alle Haushalte in vergleichbarer Weise.
Entscheidend ist die Übergangsregelung im neuen § 42e WoGG: Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums beim bereits bewilligten Betrag. Die Kürzung greift also erst mit dem nächsten Bescheid – bei den meisten Haushalten nach spätestens zwölf Monaten.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die Vereinfachungen begrüßt, die Aussetzung der Anpassung und die halbierte Heizkostenkomponente aber kritisiert. Die Länder befürchten, dass mehr Haushalte auf Grundsicherung angewiesen sein werden. Die Bundesregierung hält in ihrer Gegenäußerung an den Plänen fest, wie der Bundestagsdienst heute im bundestag berichtet.
Was Mieter jetzt tun sollten
- Bewilligungszeitraum prüfen: Schauen Sie in Ihren aktuellen Bescheid, bis wann er gilt. Läuft er Ende 2026 aus, sollten Sie den Weiterleistungsantrag rechtzeitig stellen – Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt.
- Erstantrag nicht aufschieben: Wer bisher keinen Antrag gestellt hat, aber Anspruch haben könnte, sollte das noch 2026 tun. Nach dem Entwurf gilt für Bewilligungen vor dem Stichtag der bisherige Betrag weiter.
- Änderungen melden: Steigt die Miete oder sinkt das Einkommen, kann ein Erhöhungsantrag sinnvoll sein. Prüfen Sie eine Mieterhöhung zuvor genau – Hinweise dazu stehen in unserem Ratgeber Mieterhöhung prüfen.
- Heizkostenabrechnung im Blick behalten: Fällt die Entlastung geringer aus, wird eine hohe Nachzahlung spürbarer. Bei unplausiblen Abrechnungen lohnt es sich, Belege einzusehen.
Häufige Fragen zum Wohngeld 2027
Ist die Wohngeldkürzung schon beschlossen?
Nein. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf. Der Bundestag muss das Gesetz noch beraten und verabschieden, danach befasst sich erneut der Bundesrat. Inhalte können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Bekomme ich ab Januar 2027 automatisch weniger Wohngeld?
Nicht sofort, wenn Ihr Bescheid vor dem 1. Januar 2027 erlassen wurde. Dann bleibt der bewilligte Betrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gleich. Erst der Folgebescheid wird nach neuem Recht berechnet.
Wird das Wohngeld 2027 erhöht?
Nach dem Entwurf nicht. Die alle zwei Jahre vorgesehene Anpassung an Mieten und Verbraucherpreise soll zum 1. Januar 2027 einmalig ausgesetzt werden.
Bleibt der CO2-Zuschlag beim Wohngeld erhalten?
Ja. Der Betrag zur Entlastung wegen der CO2-Bepreisung – 14,40 Euro für eine Person – soll unverändert bleiben. Halbiert wird nur die dauerhafte Heizkostenkomponente.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Mietervereine oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Mietrecht.

