Wer eine Barkaution erhält, darf das Geld nicht wie eigene Einnahmen behandeln. Für das Mietkaution anlegen gelten bei Wohnraum klare Vorgaben: Die Sicherheit muss grundsätzlich vom Vermögen des Vermieters getrennt und bei einer üblichen Anlage nach § 551 BGB verzinslich verwahrt werden. diе mietrecht-ratgeber.de berichtet.
Das ist mehr als eine Formalität. Die getrennte Anlage soll verhindern, dass das Kautionsgeld bei finanziellen Problemen des Vermieters ohne Weiteres in dessen eigenes Vermögen fällt. Für Mieter lohnt es sich deshalb, nicht nur den Überweisungsbeleg aufzubewahren, sondern auch zu klären, wie und wo die Sicherheit verwahrt wird.

Das Wichtigste in Kürze
- Bei Wohnraum darf eine vereinbarte Kaution grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten betragen.
- Eine Barkaution kann der Mieter in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten.
- Der Vermieter muss das erhaltene Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen.
- Bei der gesetzlichen Standardanlage gilt der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz.
- Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
- Eine andere Anlageform kann vereinbart werden, die Trennung vom Vermögen des Vermieters bleibt jedoch vorgeschrieben.
- Mieter können einen nachvollziehbaren Nachweis verlangen, dass die Kaution ordnungsgemäß und insolvenzfest verwahrt wird.
Wer zunächst klären möchte, welche Formen der Sicherheit überhaupt möglich sind, findet im Ratgeber zu Mietkaution und anderen Mietsicherheiten die Unterschiede zwischen Geldkaution, Bürgschaft und weiteren Modellen.
„In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.“
Dieser Satz aus § 551 Abs. 3 BGB trifft den Kern der gesetzlichen Regelung. Ein normales Girokonto, auf dem gleichzeitig Mieteinnahmen, private Ausgaben und Kautionsgelder landen, erfüllt diese Trennung nicht allein dadurch, dass der Vermieter intern Buch führt.
Was bedeutet die richtige Anlage der Mietkaution konkret?
Eine Mietkaution ist eine Sicherheit für mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sie wird nicht deshalb Eigentum des Vermieters, weil der Mieter den Betrag auf dessen Konto überweist.
Bei einer klassischen Barkaution nimmt der Vermieter das Geld entgegen und muss anschließend für eine gesetzeskonforme Verwahrung sorgen. Das Kautionskonto soll die Sicherheit wirtschaftlich vom übrigen Vermögen abgrenzen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Kontos auf einem Schreiben, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.
Eine Kaution auf einem gewöhnlichen Privat- oder Geschäftskonto des Vermieters ist problematisch, wenn keine wirksame Trennung vom eigenen Vermögen besteht. Gerade im Insolvenzfall zeigt sich, warum diese Unterscheidung praktisch relevant ist.
§ 551 Abs. 3 BGB nennt als gesetzliches Grundmodell eine Anlage bei einem Kreditinstitut zu dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist. Vermieter und Mieter dürfen eine andere Anlageform vereinbaren. Auch dann muss die Sicherheit getrennt bleiben, und die daraus erzielten Erträge gehören grundsätzlich dem Mieter beziehungsweise erhöhen die Kaution.
Wem gehören die Zinsen?
Die Zinsen auf die Mietkaution darf der Vermieter nicht als eigenen Ertrag behalten. Sie werden der Sicherheit zugerechnet. Hat ein Mieter beispielsweise 1.800 Euro Kaution gezahlt und entstehen während des Mietverhältnisses Guthabenzinsen, wächst die Sicherheit entsprechend an.
Die gesetzliche Regelung verspricht dabei keine hohe Rendite. Maßstab ist bei der Standardanlage nicht ein besonders attraktives Tagesgeldangebot, sondern der übliche Zinssatz für die gesetzlich bezeichnete Sparanlage. Das erklärt, warum die tatsächlichen Kautionszinsen über längere Zeit sehr gering ausfallen können.
Eine Ausnahme enthält das Gesetz für Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen. Dort besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
„Die Erträge stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.“
Für die Abrechnung am Ende des Mietverhältnisses bedeutet das: Nicht nur der ursprünglich eingezahlte Betrag ist relevant. Auch angefallene Erträge gehören in die Betrachtung.
Schritt für Schritt: So wird die Mietkaution sauber angelegt
Für Vermieter lässt sich die richtige Abwicklung auf wenige klar dokumentierbare Schritte reduzieren.
- Zuerst ist zu prüfen, welche Sicherheit im Mietvertrag tatsächlich vereinbart wurde. Ohne vereinbarte Kaution entsteht nicht automatisch allein aufgrund des Gesetzes ein Anspruch auf Zahlung einer solchen Sicherheit.
- Bei einer Geldkaution wird die zulässige Höhe bestimmt. Bei Wohnraum liegt die gesetzliche Obergrenze grundsätzlich bei drei Monatsmieten ohne gesondert ausgewiesene Betriebskosten.
- Der Mieter darf eine Barkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
- Das erhaltene Geld wird auf einer vom eigenen Vermögen getrennten Anlage verwahrt. Das kann etwa ein entsprechend eingerichtetes Kautions- oder Treuhandkonto sein.
- Kontodaten, Anlageform und Einzahlungen sollten so dokumentiert werden, dass die Trennung später belegbar ist.
- Anfallende Erträge werden der Kaution zugerechnet.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird geprüft, welche gesicherten Forderungen bestehen und welcher Betrag einschließlich relevanter Erträge zurückzuzahlen ist.
Die Vermieterpflichten bei der Kaution enden damit nicht bei der Kontoeröffnung. Wechsel des Kreditinstituts, Eigentümerwechsel oder interne Verwaltungsänderungen dürfen nicht dazu führen, dass nicht mehr erkennbar ist, wo die Sicherheit liegt.
Für Mieter ist die Gegenkontrolle ähnlich überschaubar. Mietvertrag, Zahlungsbeleg und ein Nachweis über die Kautionsanlage sollten gemeinsam aufbewahrt werden. Wer bereits auf das Ende des Mietverhältnisses blickt, findet zusätzliche Hinweise zur Rückzahlung der Mietkaution und zulässigen Abzügen.
Fristen, Nachweise und typische Fehler
Für die Anlage selbst nennt § 551 BGB keine pauschale Zahl von beispielsweise sieben oder vierzehn Tagen nach Eingang der Überweisung. Das ändert nichts daran, dass der Vermieter die gesetzliche Trennung herstellen muss und die Kaution nicht zunächst über längere Zeit wie eigenes Geld verwenden darf.

Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des Mieters zusätzlich konkretisiert. Nach seiner Rechtsprechung kann ein Mieter die Zahlung einer Kaution an den Vermieter davon abhängig machen, dass ihm ein insolvenzfestes Konto benannt wird.
„Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.“
| Prüfpunkt | Ordnungsgemäße Lösung | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Höhe der Kaution | höchstens drei maßgebliche Monatsmieten bei Wohnraum | Betriebskostenvorauszahlungen werden in die Berechnung einbezogen |
| Zahlung | drei gleiche Monatsraten sind möglich | vollständige Barkaution wird zwingend sofort verlangt |
| Verwahrung | Trennung vom Vermögen des Vermieters | Kaution bleibt dauerhaft auf dem privaten Girokonto |
| Verzinsung | Erträge werden der Sicherheit zugerechnet | Zinsen werden als Einnahme des Vermieters behandelt |
| Nachweis | Anlage lässt sich nachvollziehbar belegen | nur mündliche Aussage ohne konkrete Angaben |
| Andere Anlageform | Vereinbarung und getrennte Verwahrung | riskante oder unklare Anlage ohne entsprechende Vereinbarung |
Besonders problematisch ist die Annahme, eine Excel-Tabelle oder ein Buchungsvermerk genüge als Trennung. Entscheidend ist der vermögensrechtliche Schutz der Kaution, nicht allein die interne Zuordnung in der Buchhaltung.
Für Mieter ist ein Kontoauszug mit der ursprünglichen Überweisung deshalb nur der Nachweis, dass die Kaution bezahlt wurde. Er beweist noch nicht, dass der Vermieter das Geld anschließend ordnungsgemäß getrennt angelegt hat.
Was Mieter beim Nachweis der Kautionsanlage prüfen sollten
Ein sinnvoller Nachweis der Kautionsanlage muss nicht zwangsläufig aus einem dicken Vertragsordner bestehen. Er sollte aber so konkret sein, dass sich die wesentlichen Fragen beantworten lassen.
- Ist erkennbar, bei welchem Kreditinstitut die Kaution verwahrt wird?
- Ist das Geld dem konkreten Mietverhältnis beziehungsweise Mieter zuordenbar?
- Besteht eine erkennbare Trennung vom normalen Vermögen des Vermieters?
- Stimmt der eingezahlte Betrag mit den geleisteten Kautionsraten überein?
- Ist nachvollziehbar, wie Erträge behandelt werden?
- Passt die Anlageform zu der Vereinbarung im Mietvertrag?
Mieter sollten nicht versuchen, sich wegen fehlender Informationen eigenmächtig aus der laufenden Mietzahlung zu bedienen. Zwar kennt die Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen Zurückbehaltungsrechte. Ob deren Voraussetzungen und Höhe tatsächlich vorliegen, ist jedoch eine eigene rechtliche Frage und kein Freibrief für willkürliche Mietkürzungen.
Gerade dieser Punkt unterscheidet die Kaution von laufenden Problemen mit dem Zustand einer Wohnung. Für Mängel gelten andere Regeln und Dokumentationspflichten. Wie eine Beanstandung konkret formuliert werden kann, erklärt der Beitrag zur Mangelanzeige an den Vermieter.
Drei typische Fälle aus dem Mietalltag
Fall 1: Die Kaution landet auf dem normalen Vermieterkonto
Eine Mieterin überweist 2.100 Euro Kaution auf dasselbe Konto, auf das später auch die Monatsmieten fließen. Auf Nachfrage erklärt der Vermieter, er habe den Betrag in seiner Buchhaltung als Kaution markiert.
Eine solche interne Kennzeichnung beantwortet die entscheidende Frage nicht. Der Vermieter muss die Geldsumme tatsächlich von seinem Vermögen getrennt anlegen. Die Mieterin kann deshalb einen konkreten Nachweis zur Anlage verlangen.
Fall 2: Der Vermieter eröffnet ein separates Konto, zahlt aber keine Zinsen aus
Ein Mietverhältnis läuft acht Jahre. Der Vermieter hat die Kaution getrennt angelegt, bei der Rückzahlung überweist er jedoch nur exakt den ursprünglich erhaltenen Betrag.
Hier ist zu prüfen, ob Erträge angefallen sind. Soweit Zinsen beziehungsweise sonstige vereinbarte Erträge entstanden sind, erhöhen sie grundsätzlich die Sicherheit und gehören nicht dem Vermieter.
Fall 3: Vermieter und Mieter wählen gemeinsam eine andere Anlage
Im Mietvertrag wird nicht die klassische Spareinlage gewählt, sondern ausdrücklich eine andere Form der Kautionsanlage vereinbart. Eine solche Abweichung ist grundsätzlich möglich.
Die Freiheit hat jedoch eine klare Grenze: Auch bei einer anderen Anlage muss die Sicherheit vom Vermögen des Vermieters getrennt bleiben. Eine Vereinbarung, mit der dieser Schutz zum Nachteil des Mieters beseitigt wird, hält sich nicht an § 551 BGB.
Was tun, wenn der Vermieter keinen Nachweis liefert?
Bleibt eine konkrete Anfrage unbeantwortet, sollte die Kommunikation schriftlich und sachlich werden. Telefonate sind für eine schnelle Klärung praktisch, liefern später aber häufig keinen belastbaren Nachweis darüber, was verlangt und zugesagt wurde.
Ein zweckmäßiges Vorgehen besteht aus vier Schritten:
- Schriftlich um Mitteilung bitten, wie die Kaution angelegt wurde und wie die Trennung vom Vermögen sichergestellt ist.
- Mietvertrag, Überweisungsbelege und bisherigen Schriftwechsel zusammenstellen.
- Bei einer unklaren oder erkennbar nicht getrennten Anlage ausdrücklich eine gesetzeskonforme Verwahrung und einen entsprechenden Nachweis verlangen.
- Bleibt der Konflikt bestehen oder droht eine Insolvenz, fachlichen Rat bei einem Mieterverein, einer Verbraucherberatung oder einer im Mietrecht tätigen Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt einholen.
Die Pflicht, die Mietkaution getrennt anzulegen, dient gerade dem Schutz in wirtschaftlich schwierigen Situationen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass die getrennte Verwahrung verhindern soll, dass Gläubiger des Vermieters auf die Kaution wie auf dessen eigenes Vermögen zugreifen können.
Nach dem Auszug verschiebt sich die Fragestellung. Dann geht es nicht mehr nur um die Anlage, sondern auch darum, welche Forderungen überhaupt mit der Kaution verrechnet werden dürfen. Dafür bietet der Ratgeber zu zulässigen und unzulässigen Kautionsabzügen eine separate Prüfung.
FAQ zur Anlage der Mietkaution
Was ist ein Kautionskonto?
Ein Kautionskonto ist eine Anlage, auf der die für ein Mietverhältnis gestellte Geldsicherheit verwahrt wird. Entscheidend ist bei einer vom Vermieter entgegengenommenen Barkaution, dass das Geld vom eigenen Vermögen getrennt bleibt. Der Begriff allein garantiert noch keine gesetzeskonforme Ausgestaltung.
Wie lange hat der Vermieter Zeit, die Mietkaution anzulegen?
§ 551 BGB nennt keine pauschale Anlagefrist in Tagen. Der Vermieter ist jedoch zur getrennten Anlage des überlassenen Geldes verpflichtet. Eine längere Verwendung auf dem eigenen Konto lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass das Gesetz keine konkrete Tageszahl nennt.
Wer zahlt die Gebühren für ein Kautionskonto?
Das Gesetz regelt in § 551 BGB vor allem Höhe, Ratenzahlung, Anlage, Trennung und Erträge. Ob und welche Bankgebühren im konkreten Modell entstehen und wer sie wirtschaftlich trägt, hängt von der gewählten Konto- und Vertragsgestaltung ab. Pauschale Zusatzforderungen sollten deshalb anhand der konkreten Vereinbarung geprüft werden.
Wem gehören die Zinsen der Mietkaution?
Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht gilt nach § 551 Abs. 3 BGB für Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen.
Kann der Vermieter die Kaution auf seinem normalen Girokonto lassen?
Nicht einfach deshalb, weil er den Betrag dort rechnerisch getrennt erfasst. Das Gesetz verlangt eine Trennung vom Vermögen des Vermieters. Für den Mieter muss die Sicherheit insbesondere gegen Risiken geschützt sein, die gerade durch eine Vermischung mit dem Eigenvermögen entstehen.
Kann eine andere Anlage als ein klassisches Spar- oder Kautionskonto vereinbart werden?
Ja. § 551 Abs. 3 BGB erlaubt den Vertragsparteien eine andere Anlageform. Die Kaution muss dennoch getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden, und die Erträge stehen dem Mieter zu.
Kann ein Mieter die gesamte Kaution sofort zahlen, obwohl Raten möglich sind?
Ja. Das Recht auf drei Teilzahlungen bedeutet nicht, dass der Mieter zwingend Raten nutzen muss. Er kann den Betrag freiwillig vollständig leisten. Der Vermieter kann ihm das gesetzliche Ratenzahlungsrecht bei einer Geldkaution für Wohnraum jedoch nicht zu seinem Nachteil nehmen.
Was passiert mit der Kaution bei einem Eigentümerwechsel?
Ein Eigentümerwechsel beendet die Sicherungsfunktion der Kaution nicht. Für Mieter ist es sinnvoll, Unterlagen über Zahlung und Anlage langfristig aufzubewahren und bei Unklarheiten zu dokumentieren, wer die Sicherheit übernommen hat. Für die spätere Rückforderung können diese Belege entscheidend sein.
Was jetzt zu tun ist
Für Vermieter sind drei Punkte entscheidend: zulässige Kautionshöhe prüfen, Geld tatsächlich getrennt verwahren und die Anlage nachvollziehbar dokumentieren. Mieter sollten Mietvertrag, Zahlungsbelege und Angaben zum Kautionskonto zusammen aufbewahren und bei fehlendem Nachweis frühzeitig schriftlich nachfragen.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses kommt die nächste Prüfung: Welche Forderungen dürfen von der Sicherheit abgezogen werden und wann muss der Rest ausgezahlt werden? Wenn eine Rückzahlung trotz Aufforderung ausbleibt, zeigt der Ratgeber Kaution zurückfordern: Musterbrief und Vorgehen bei Ignorieren die nächsten Schritte.

